Juristische Themen
Insolvenz in Australien
Die folgenden Ausführungen werden Ihnen wesentliche, für die Praxis wichtige Hinweise zur Insolvenz einer Gesellschaft in Australien geben. Sie wurden von der im deutsch-australischen Rechtsverkehr spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Schweizer Kobras Rechtsanwälte und Notare (Sydney) erstellt.
Kontakt:
Herr Rechtsanwalt Michael Kobras, mkobras@schweizer.com.au
Herr Rechtsanwalt Norbert Schweizer, nschweizer@schweizer.com.au
Tel. +61 (0)2 - 9223 9399
www.schweizerkobras.de
Insolvenz einer Gesellschaft in Australien
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft in Australien muss die Geschäftsleitung umgehend den Geschäftsbetrieb einstellen. Wird der Geschäftsbetrieb trotz Zahlungsunfähigkeit weitergeführt, haften die Geschäftsführer für die weiter eingegangenen oder entstandenen Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen entsprechend den Regelungen zum sogenannten “Insolvent Trading“ welches ausführlich im Corporations Act 2001 (Cth) geregelt ist. Die tatsächliche Einstellung des Geschäftsbetriebs reicht aus, ein Insolvenzantrag (application for winding up order) muss nicht gestellt werden.
Sollte, wie wohl im Regelfall, nicht genau feststehen, wann die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist, müssen die Geschäftsführer, falls sie eine persönliche Haftung verhindern möchten, die Gesellschaft der Verwaltung durch einen administrator (voluntary administration) unterwerfen. Die Geschäftsführer haften dann nur, wenn schon vor der Ernennung des administrators erkennbar war, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war.
Falls die Rettung der Gesellschaft nicht möglich ist, kann nach oder statt der voluntary administration, direkt Insolvenzantrag gestellt werden.
Der Insolvenzantrag kann, wie nach deutschem Recht auch, von den Geschäftsführern oder den Gläubigern gestellt werden. Das zuständige Gericht ernennt dann einen Insolvenzverwalter/ Abwickler (liquidator), um die Geschäfte abzuwickeln und der im Übrigen ähnliche Rechte und Befugnisse wie ein deutscher Insolvenzverwalter hat.
Um ein Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner einzuleiten, ist ein Insolvenzgrund erforderlich. Ein häufiger Insolvenzgrund, auf den sich Gläubiger berufen, ist das Nichtbefolgen einer Zahlungsaufforderung (Creditor’s Statutory Demand).
Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung (Creditor’s Statutory Demand) nicht innerhalb von 21 Tagen ab Zustellung nach, kann der Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Üblicherweise geschieht dies beim Federal Court oder dem Supreme Court des Bundesstaates, in den sich der Gesellschaftssitz befindet. Daraufhin ordnet das Gericht einen Anhörungstermin an, um das Insolvenzverfahren einzuleiten, falls bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Die Rangfolge der Forderungen im Falle der Abwicklung (liquidation) eines Unternehmens ist anders als im deutschen Recht und stellt sich wie folgt dar:
1. dinglich gesicherte Forderungen (z.B. Eigentumsvorbehalt);
2. Verfahrenskosten;
3. Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind;
4. Forderung der Arbeitnehmer und danach
5. Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Stand: November 2011
Diese Rechtsinformation zu Australien stellt Ihnen zur Verfügung

Schweizer Kobras Lawyers & Notaries
23-25 O´Connell St
NSW 2000 AUS-Sydney
Tel. +61 (0)2 - 9223 9399
Fax. +61 (0)2 - 9223 4729
Michael Kobras, LL.M.
Norbert Schweizer
mkobras@schweizer.com.au
nschweizer@schweizer.com.au
