Mitarbeiterentsendung nach Ägypten
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de
Einreise und Aufenthalt ausländischer Dienstleister
Wollen ausländische Dienstleister qualifiziertes Personal zwecks Erfüllung eines Auftrages nach Ägypten senden, müssen sie die einschlägigen Bestimmungen zum ägyptischen Aufenthaltsrecht beachten. Spezialisierte Dienstleister reisen meist zwar nur kurzfristig ein, aber auch für sie gilt es, sich den Herausforderungen der ägyptischen Bürokratie zu stellen.
Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im Land, haben es ausländische Arbeitskräfte generell schwer, eine Arbeitsgenehmigung zu erlangen. Eine Ausnahme gilt dagegen für Fachkräfte mit einer seltenen Spezialisierung. Um diese Fachkräfte geht es im folgenden Beitrag.
Die Entsendung
Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sind zwei Verordnungen des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung: die Verordnung Nr. 305/2015 regelt die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis (ArbErlVO) sowie die Verordnung Nr. 485/2010, die vornehmlich das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis regelt (ArbErlVerfVO).
Die einschlägigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt ausländischer Arbeitskräfte regeln nicht die vertragliche Gestaltung einer Entsendung nach Ägypten, weshalb ein ägyptisches Arbeitsverhältnis nicht Bedingung ist. Das Gesetz sieht zwar für das Verfahren der Arbeitserlaubnis die Mitwirkung eines ägyptischen Betriebs vor, bei dem die ausländische Arbeitskraft beschäftigt werden will; dieser Betrieb muss jedoch nicht der Arbeitgeber sein.
Erbringt etwa ein deutsches Unternehmen durch seine Mitarbeiter Dienstleistungen an einen ägyptischen Kunden, kann der Betrieb des Kunden die Mitwirkungspflichten im Rahmen des Verfahrens für die Arbeitserlaubnis des Mitarbeiters ebenso erfüllen.
Somit gelten die Vorschriften über das Verfahren und die Bedingungen zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis für ausländischer Staatsbürger, die in Ägypten ein Arbeitsverhältnis eingehen möchten, sowie für Entsendekräfte eines ausländischen Dienstleisters, die für ihren ausländischen Arbeitgeber Dienstleistungen bei einem ägyptischen Kunden vor Ort erbringen sollen.
Bei der Gestaltung der Entsendung gilt für beide Fallgruppen zwingend das ägyptische Arbeitsrecht, welches nicht abdingbar ist.
Die Einreise nach Ägypten
Der entsandte Ausländer benötigt für die Einreise nach Ägypten
a) ein entsprechendes Einreisevisum und
b) eine Arbeitserlaubnis.
Wer mit einem Geschäftsvisum einreist, darf in Ägypten Verträge verhandeln und gesellschaftsrechtliche Geschäfte verfolgen. Entsandte Experten hingegen, wie Monteure, Ingenieure, Berater oder Programmierer, die vor Ort gewisse Dienstleistungen (z.B. Montagetätigkeiten oder Schulung) erbringen sollen, benötigen allerdings eine Arbeitsgenehmigung.
Wegen der langen Wartezeiten bei der Ausstellung von Arbeitsgenehmigungen, reisen Entsendekräfte bei kurzen Einsätzen von wenigen Wochen oder Monaten der Einfachheit halber mit einem Geschäftsvisum oder sogar Touristenvisum ein und erledigen ihre Arbeit ohne Arbeitsgenehmigung. Streng betrachtet ist diese Vorgehensweise rechtswidrig. Das Gesetz regelt nur für besondere Berufsgruppen eine Ausnahme von der Pflicht eine Arbeitserlaubnis einzuholen, sofern der Aufenthalt sich auf wenige Tage beschränkt (Art. 2 Nr. 10 ArbErlVO nennt u.a. Ärzte, die nach Ägypten reisen, um dort eine Operation durchzuführen).
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44
Stand der Bearbeitung: März 2023