Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo


Entsendung von Mitarbeitern nach Ägypten

Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwälten in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, und Frau Rechtsanwältin Sophie Greiner, s.greiner@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de

Die Entsendung von Mitarbeitern nach Ägypten ist ein strategischer Schritt für viele Unternehmen, die ihre Präsenz in diesem wichtigen Markt ausbauen möchten. Ägypten bietet nicht nur eine wachsende Wirtschaft, sondern auch eine reiche kulturelle Vielfalt und historische Bedeutung.

Wenn ausländische Dienstleister Mitarbeiter nach Ägypten entsenden, ist mit Blick auf die geltenden Bestimmungen des ägyptischen Aufenthaltsrechts Sorgfalt geboten. Obwohl entsandte Dienstleister normalerweise nur für begrenzte Zeit nach Ägypten kommen, stehen sie den bürokratischen Herausforderungen Ägyptens gegenüber.

Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote ist es für ausländische Arbeitskräfte in Ägypten in der Regel schwierig, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Es gibt jedoch Ausnahmen für hochqualifizierte Fachkräfte mit speziellen Fachkenntnissen, sofern das ägyptische Unternehmen nicht mehr als 10 % ausländische Arbeitskräfte beschäftigt (wobei auch hier Ausnahmen möglich sind). Im Folgenden werden diese hochspezialisierten Fachkräfte genauer betrachtet.

1. Beschäftigung von Arbeitnehmern in Ägypten

Die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen basieren auf zwei Verordnungen des ägyptischen Arbeitsministeriums (Ministry of Manpower):

a) Verordnung Nr. 305/2015 (Regulation No. 305/2015), welche die materiellen Anforderungen für die Arbeitserlaubnis festlegt

b) Verordnung Nr. 485/2010 (Regulation No. 485/2010), die insbesondere das Verfahren zur Erlangung der Arbeitserlaubnis regelt

Es ist wichtig zu beachten, dass das Vorhandensein eines ägyptischen Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich ist, um eine Arbeitserlaubnis in Ägypten zu erhalten. Das Gesetz verlangt lediglich die Mitwirkung eines ägyptischen Unternehmens im Verfahren zur Arbeitserlaubniserteilung, dieses Unternehmen muss jedoch nicht zwingend der Arbeitgeber sein. Es geht hierbei um die Erfüllung entsprechender Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Arbeitserlaubnis.

Wenn beispielsweise ein deutsches Unternehmen seine Mitarbeiter entsendet, um Dienstleistungen für einen ägyptischen Kunden zu erbringen, kann auch das Kundenunternehmen diese Mitwirkungspflichten erfüllen.

Die Vorschriften bezüglich des Verfahrens und der Voraussetzungen für die Arbeitserlaubnis gelten somit sowohl für ausländische Staatsangehörige, die in Ägypten arbeiten möchten, als auch für entsandte Mitarbeiter ausländischer Dienstleister, die Dienstleistungen für ägyptische Kunden erbringen sollen.

In beiden Fällen unterliegen die Beteiligten dem ägyptischen Arbeitsrecht, von dem nicht abgewichen werden kann, unabhängig davon, ob ein ägyptischer Arbeitgeber tatsächlich involviert ist.

Zusätzlich müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Dazu gehören:

  • Erforderliche Qualifikationen für die Position
  • Mindestens drei Jahre Berufserfahrung
  • Nachweisliche Notwendigkeit der Entsendung nach Ägypten
  • Beschäftigung von mindestens zwei ägyptischen Arbeitnehmern als Assistenten des ausländischen Arbeitnehmers durch das Unternehmen
  • Keine Benachteiligung ägyptischer Arbeitnehmer durch ausländische Arbeitnehmer
  • Bevorzugung von in Ägypten geborenen und aufgewachsenen Ausländern

2. Einreise nach Ägypten

Neben der Arbeitserlaubnis benötigen entsandte Mitarbeiter bereits bei der Einreise eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis oder ein entsprechendes Einreisevisum für Ägypten.

Ein Geschäftsvisum ermöglicht es, Verträge zu verhandeln und geschäftlichen Tätigkeiten in Ägypten nachzugehen. Für die Erbringung von Arbeitsleistungen im arbeitsrechtlichen Sinne, wie sie von Fachkräften (z.B. Monteuren, Ingenieuren, Beratern oder Programmierern) im Rahmen von Projekten in Ägypten erbracht werden sollen (z.B. Montagearbeiten oder Schulungen), ist jedoch immer eine Arbeitserlaubnis mit entsprechendem Daueraufenthaltstitel erforderlich.

Aufgrund der derzeit langen Wartezeiten für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen reisen Fachkräfte, die nur für kurze Zeit in Ägypten eingesetzt werden, häufig mit einem Geschäfts- oder Touristenvisum ein und erbringen ihre Leistungen dann ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis. Dieses Vorgehen ist zwar verbreitet, aber rechtlich unzulässig und somit illegal.

Lediglich für bestimmte Berufsgruppen gibt es eine Ausnahme von der grundsätzlichen Arbeitsgenehmigungspflicht, wenn der Aufenthalt auf wenige Tage beschränkt ist (z. B. Ärzte, die in Ägypten eine Operation durchführen).

Ausländern, die eine Arbeitserlaubnis beantragen, wird eine Frist von 60 Tagen ab dem Datum der Einreise nach Ägypten eingeräumt, um die erforderlichen Verfahren beim Arbeitsministerium zur Erlangung der Arbeitserlaubnis abzuschließen.

Sie haben weitere Fragen zur Entsendung von Mitarbeitern nach Ägypten? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44


Stand der Bearbeitung: September 2023