Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belarus
CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk


Arbeitnehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Belarus/Weißrussland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru

Wichtige Hinweise für Unternehmen in Belarus, die ausländische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in Belarus beschäftigen möchten:

Viele ausländische Investoren möchten das Management ihrer Tochterunternehmen ihren ausländischen Arbeitnehmern übertragen. Dies ist möglich. Um allerdings Arbeitnehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit legal in Belarus zu beschäftigen, sind spezielle Arbeitsgenehmigungen erforderlich. Diese sind selbstverständlich vor Arbeitsaufnahme bzw. Bestellung einzuholen.

Die Regelungen für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen sind für Repräsentanzen und Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung fast gleich.

Wenn das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit benötigt, ist zunächst eine Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einzuholen. Für die Erteilung beider Urkunden sind die örtlichen Migrationsabteilungen des Innenministeriums zuständig.

Diesbezüglich gelten für Repräsentanzen zwei Besonderheiten:

  1. in einer Repräsentanz dürfen maximal 5 ausländische Staatsangehörige (den Repräsentanzleiter eingerechnet) beschäftigt werden und
  2. der Repräsentanzleiter bzw. -Direktor als ausländischer Staatsangehöriger benötigt keine Arbeitsgenehmigung.

Sowohl ausländische Arbeitnehmer einer Repräsentanz als auch ausländische Arbeitnehmer belarussischer Unternehmen, die sich mehr als 90 Kalendertage in Belarus aufhalten, benötigen zudem eine Genehmigung des „vorläufigen Aufenthalts“ sowie ein Ein- und Ausreisevisum, wenn sie während ihres Aufenthaltes in Belarus ins Ausland reisen möchten.

Die Aufenthaltsgenehmigung sowie das Einreise- Ausreisevisum werden für ein Jahr ausgestellt und können verlängert werden. Die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung und des Ein- und Ausreisevisums erfolgt ebenfalls bei der örtlichen Migrationsbehörde.

Sie haben weitere Fragen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern in Belarus/Weißrussland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17


Stand der Bearbeitung: April 2021