Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Griechenland
CBBL Rechtsanwalt und Dikigoros Abraam Kosmidis, Kanzlei KPAG - Kosmidis & Partner, Angelochori
Abraam Kosmidis
Rechtsanwalt und Dikigoros
KPAG - Kosmidis & Partner
Angelochori


GmbH-Geschäftsleben in Griechenland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Angelochori, Herrn Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67, www.rechtsanwalt-griechenland.de


GmbH-Geschäftsleben in Griechenland

  1. Haben die Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer ein Weisungsrecht wie in Deutschland?
  2. Welche Informationsrechte haben die Gesellschafter?
  3. Mit welcher Mehrheit wird der Geschäftsführer gewählt und abberufen?
  4. Was muss ich über die Organisation der Gesellschafterbeschlüsse wissen?
  5. Wie wird die Abtretung von Geschäftsanteilen steuerlich behandelt?
  6. Kann ich jemanden aus der EPE ausschließen?

Antworten:

1. Haben die Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer ein Weisungsrecht wie in Deutschland?

Die Gesellschafter haben grundsätzlich die Geschäftsführungsbefugnis, soweit keine Geschäftsführer bestellt sind. Gegenüber dem bestellten Geschäftsführer haben die Gesellschafter jedoch kein Weisungsrecht. Die Befugnisse der Geschäftsführer sind im griechischen Gesetz über die GmbH (EPE) niedergelegt. Danach sind die Geschäftsführer zur Vertretung der EPE/ GmbH berechtigt.

2. Welche Informationsrechte haben die Gesellschafter?

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in den ersten zehn Kalendertagen nach Ablauf jeden Quartals über den Geschäftsgang zu informieren, die Geschäftsbücher nebst Unterlagen einzusehen sowie Auszüge aus dem Gesellschaftsbuch und den Gesellschafterbeschlüssen zu beziehen.

Im Rahmen der Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen können Bilanzen, Geschäftsberichte, Gesellschafterbeschlüsse etc. eingesehen werden und Fragen an die Geschäftsführung formuliert werden.

3. Mit welcher Mehrheit wird der Geschäftsführer gewählt und abberufen?

Für die Ernennung des Geschäftsführers ist gesetzlich eine einfache Mehrheit vorgesehen, jedoch ist es möglich, in der Satzung eine andere Mehrheit festzuschreiben.

Bei der Abberufung von Geschäftsführern ist zunächst von Bedeutung, ob der Geschäftsführer in der Satzung oder durch gesonderten Gesellschafterbeschluss bestellt wurde. Der in der Satzung bestellte Geschäftsführer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch das zuständige Landgericht abberufen werden. Der mit Gesellschafterbeschluss bestellte Geschäftsführer kann jederzeit mit einfacher Mehrheit der Gesellschaftsanteile (50,01 % des Stammkapitals) und der Gesellschafter („doppelte einfache Mehrheit“) abberufen werden. Etwas anderes kann auch in der Satzung nicht vereinbart werden.

Liegt bei der Abberufung kein die Abberufung rechtfertigender Grund (sovaros logos anaklisis) vor, so ist die EPE zum Schadensersatz verpflichtet. Gleichwohl ist die ohne rechtfertigenden Grund beschlossene Abberufung wirksam.

4. Was muss ich über die Organisation der Gesellschafterbeschlüsse wissen?

Bezüglich der Einberufung und der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen gelten bei der EPE keine sehr strengen Vorschriften und Fristen. Einberufungen können ohne Publizierung und ohne die Einhaltung von Frist- und Formvorschriften, auch im Umlaufverfahren per Telefax etc. durchgeführt werden. Z.B. kann bei einer EPE ein bei einer Versammlung abwesender Gesellschafter durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine außenstehende Person vertreten werden.

5. Wie wird die Abtretung von Geschäftsanteilen steuerlich behandelt?

Bei der Veräußerung des gesamten Unternehmens oder von Geschäftsanteilen der griechischen GmbH (EPE) wird auf den gewerblichen Veräußerungsgewinn eine Unternehmensmehrwertsteuer bzw. eine besondere Körperschaftssteuer in Höhe von 20 % erhoben, wenn das Finanzamt einen Mehrwert der Gesellschaftsanteile feststellt. Dabei handelt es sich z.B. um die im Laufe der Geschäftstätigkeit gebildeten stillen Reserven etc. (Aftotelis forologisi issodimatos apo epichirissis).

6. Kann ich jemanden aus der EPE ausschließen?

Einen anderen Gesellschafter aus der EPE auszuschließen ist schwierig und in der Regel nur im Klageverfahren nach Beschluss der Gesellschafterversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters möglich. Antragsberechtigt sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat einen Anspruch auf den Wert seiner Stammeinlage. Die Bewertung der Einlage erfolgt auf der Grundlage der Bilanz.

Dies sollte insbesondere berücksichtigt werden, wenn die Gesellschaft mit griechischen Partnern zusammen gegründet wird und/oder wenn die griechische Gesellschaft den Namen der deutschen Gesellschaft trägt.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Angelochori, Herr Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, berät Sie gerne: kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67


Stand der Bearbeitung: Mai 2017