Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belarus
CBBL Anwalt in Belarus, Pavel Pankratov, Kanzlei Brand & Partner
Pavel Pankratov
Jurist LL.M. oec.int., Partner
Brand & Partner
Minsk


Unternehmensgründung in Belarus/Weißrussland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Minsk, Herrn Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17, www.bbpartners.ru


Sie möchten als ausländischer Investor ein Unternehmen in Belarus gründen? Wir erläutern, welche Rechtsform – Repräsentanz oder (Tochter-) Gesellschaft – für Ihr Unternehmen in Belarus die Richtige ist.

Mögliche Rechtsformen bei Gründung einer Niederlassung in Belarus:

Jede Direktinvestition in Belarus setzt eine lokale Präsenz im Land voraus. Jeder Investor wird sich daher zunächst Gedanken über die Strukturierung seiner Investition machen müssen. Hierbei ist eine wesentliche Frage, welche Präsenzform die Richtige ist. Häufig kann auch ein Joint Venture gewünscht sein. Das belarussische Recht bietet verschiedene Rechts- bzw. Niederlassungsformen, die teilweise nur ausländischen Investoren offenstehen:

  • Repräsentanzen
    oder
  • juristische Personen.

I. Die Repräsentanz in Belarus/Weißrussland

II. Mögliche Gesellschaftsformen in Belarus/Weißrussland

  1. Die belarussische Aktiengesellschaft
  2. Die belarussische GmbH
  3. Das belarussische Einzelunternehmen
  4. Die Registrierung von Unternehmen mit ausländischem Kapital in Belarus

I. Die Repräsentanz in Belarus

Häufig gehen Investitionen auch längere Sondierungsphasen voraus. Der Investor will also zunächst den Markt in Belarus erkunden, aber gleichzeitig auch Kunden für seine Produkte finden. Hier bietet es sich an, zunächst eine Repräsentanz vor Ort zu gründen. Für ausländische Unternehmen, die keine Investitionen tätigen wollen, sondern Belarus als Absatzmarkt sehen, kann eine Repräsentanz ein ausreichendes Vehikel sein, Kunden zu akquirieren und Aufträge für das Stammhaus zu gewinnen. Bei längeren Montagetätigkeiten aber und falls Serviceleistungen permanent angeboten werden müssen, kann die Repräsentanz wiederum nicht ausreichend sein.

Bei einer Repräsentanz handelt es nicht um eine juristische Person, sondern um eine „eigenständige Abteilung“ eines ausländischen Unternehmens, die in Belarus gelegen ist. Nach dem belarussischen Zivilgesetzbuch dürfen Repräsentanzen in erster Linie als Interessenvertretung für ausländische Unternehmen fungieren und sonstigen Tätigkeiten nachgehen, die nicht verboten sind. Repräsentanzen ist gestatten jede kommerzielle Tätigkeit auszuüben. Repräsentanzen benötigen kein Satzungskapital, verfügen aber über eine „Repräsentanzordnung“.

Eine Repräsentanz führt ihre Tätigkeiten im Namen des Stammhauses und funktioniert nach den vom Stammhaus vorgegebenen Regeln. Die Leitung der Repräsentanz obliegt dem „Repräsentanzleiter“. Er ist kein Organ, sondern rechtsgeschäftlich bevollmächtigter, notwendiger Vertreter.

Eine Repräsentanz ist zwingend anzumelden. Zuständig für die Anmeldung von Repräsentanzen ist das lokale Registrierungsbehörde der Gebietsverwaltung bzw. Verwaltung der Stadt Minsk. Auch eine Steueranmeldung ist zwingend, jede Repräsentanz erhält eine Steuernummer. Repräsentanzen haben gewisse Steuern abzuführen und sind als Steuersubjekte verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben. Praktisch bedeutet dies, dass jede Repräsentanz zwingend eine Buchhaltung in Übereinstimmung mit lokalem Recht zu führen hat. Hierfür ist entweder ein Buchhalter bei der Repräsentanz anzustellen oder aber die Buchhaltung wird an einen Dienstleister übertragen.

Bei der Anmeldung der Repräsentanz ist eine Akkreditierungsgebühr an den Fiskus zu entrichten. Die Anmeldefrist beträgt 3 Jahre. Die Höhe der Akkreditierungsgebühr beträgt umgerechnet knapp EUR ca. 2.000. Eine Verlängerung der Akkreditierung um 3 Jahre ist – auch wiederholt – möglich, die Unterlagen sind aber spätestens 30 Tage vor Ablauf der Anmeldungsfrist einzureichen. Für die Anmeldung einer Repräsentanz ist zwingend eine offizielle Adresse erforderlich, die auch der tatsächliche Sitz sein sollte.

Heutzutage sind mehr als 60 Repräsentanzen deutscher Unternehmen in Belarus registriert.

II. Mögliche Gesellschaftsformen in Belarus

Sowohl bei der Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft als auch bei der Übernahme eines bestehenden Unternehmens bzw. der Gründung eines Joint Ventures spielt die Rechtsform eine große Rolle. Die drei am häufigsten vorkommenden Rechtsformen in Belarus sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und sog. „Einzelunternehmen“. Ausländische Investoren dürfen durch alle Organisationsformen tätig werden.

1. Die belarussische Aktiengesellschaft

Eine der am häufigsten vorkommende Rechtsform ist die Aktiengesellschaft. Belarussische Aktiengesellschaften können entweder als „Offene“ (Otkrytoe Akzionernoe Obschestwo, „OAO“) oder „Geschlossene Aktiengesellschaft“ (Zakrytoe Akzionernoe Obschestwo, „ZAO“) gegründet werden. Offene Aktiengesellschaften (oAG) sind solche, bei denen die Aktien ohne Zustimmung der anderen Aktionäre allgemein an Dritte ausgegeben und veräußert werden können. Bei geschlossenen Aktiengesellschaften ist die Verkehrsfähigkeit der Aktien beschränkt und eine Ausgabe und Veräußerung bedarf der Zustimmung der anderen Aktionäre. Die Anzahl der Vorzugsaktien ist für beide Formen auf maximal 25 % des Stammkapitals beschränkt.
Die oAG ist im Hinblick auf die Anzahl der Aktionäre unbeschränkt. Aktien einer oAG können frei gehandelt werden, allerdings gibt es bei Unternehmen mit Staatsbeteiligung gewisse Einschränkungen. Das Mindestgrundkapital einer oAG beträgt umgerechnet EUR 3.700.
Bei den meisten Aktiengesellschaften handelt es sich um geschlossene Aktiengesellschaften (gAG). Im Unterschied zur oAG haben die Aktionäre einer gAG ein Vorkaufsrecht, falls Aktionäre ihre Aktien an Dritte veräußern möchten. Eine Verpflichtung zur Bilanzveröffentlichung besteht im Gegensatz zur oAG auch nicht. Bei der gAG können die Aktien nicht frei an eine unbegrenzte Zahl von Personen ausgeben werden. Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nur mit der Höhe ihrer Einlagen. Das Mindeststammkapital einer gAG beträgt umgerechnet EUR 935. Die Anzahl der Aktionäre darf 50 nicht übersteigen. Andernfalls ist die Gesellschaft verpflichtet, sich innerhalb eines Jahres in eine oAG umzuwandeln. Einmal im Jahr ist eine ordentliche Aktionärsversammlung abzuhalten. In dieser werden auch die Organe gewählt. Exekutivorgan ist der Generaldirektor. Daneben besteht eine Art Aufsichtsrat sowie ggf. auch ein Vorstand.

2. Die belarussische GmbH

Die meisten ausländischen Investoren wählen für ihre Tochtergesellschaften in Belarus die GmbH des belarussischen Rechts (Obschestwo s Ogranichenoj Otwetstwennostju, „OOO“) als Rechtsform. Eine GmbH kann durch Alleingesellschafter gegründet werden und darf maximal 50 Gesellschafter haben. Bei einer Überschreitung dieser Anzahl ist auch diese Gesellschaft innerhalb eines Jahres in eine oAG umzuwandeln.
Die GmbH ist - neben dem Einzelunternehmen - der flexibelste Unternehmenstyp mit den geringsten Gründungsauflagen. Das Kapital ist in Anteile aufgeteilt, die rechtlich gesehen keine Aktien sind und daher nicht den Regelungen des belarussischen Wertpapierrechts unterliegen. Ein Nachteil ist, dass jeder Gesellschafter berechtigt ist, jederzeit aus der Gesellschaft auszutreten und von den anderen Gesellschaftern die Übernahme seiner Anteile verlangen kann.
Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihres Anteils beschränkt – Voraussetzung ist aber die vollständige Einzahlung der Einlagen. Höchstes Organ der GmbH ist die „Hauptversammlung“ der Gesellschafter. Diese wählt auch die geschäftsführenden Organe, in der Regel einen Vorstand oder einen Generaldirektor. Die Gesellschafter können die Höhe des Mindeststammkapitals ihrer GmbH selbst bestimmen, es gibt keine gesetzlichen Mindestvorgaben.

3. Das belarussische Einzelunternehmen

Ein „Unitär“- oder „Einzelunternehmen“ ist eine Unternehmensform des belarussischen Rechts, bei der die Gesellschaft selbst kein Eigentumsrecht an den von ihr genutzten Anlagegütern besitzt, sondern das Eigentum beim Gesellschafter liegt. Der Eigentümer ist also gleichzeitig der Gründer des Unternehmens. Die Anlagegüter können nicht in Anteile aufgeteilt werden. Ein Einzelunternehmen kann nur einen Gründer haben. Wie bei der GmbH kann der Gründer die Höhe des Mindeststammkapitals selbst bestimmen.

4. Die Registrierung von Unternehmen mit ausländischem Kapital in Belarus

Für belarussische Gesellschaften gilt stets das zwingende belarussische Gesellschaftsrecht, auch wenn diese über ausländisches Kapital verfügen. Diesem haben Satzungen und Gründungsverträge sowie Joint-Venture-Verträge zu entsprechen.
Der Gründungsprozess hat in Übereinstimmung mit lokalem Registrierungsrecht zu erfolgen. Außerdem gelten die Anforderungen des lokalen Notariatswesens. Die Registrierung von belarussischen Unternehmen läuft in folgenden Schritten ab:

  • staatliche Anmeldung;
  • Genehmigung des Firmenstempels.
    Seit 2018 ist der Firmenstempel nicht mehr zwingend, jedoch empfehlenswert.
  • steuerliche Anmeldung;
  • Registrierung bei der staatlichen Sozialversicherung;
  • Registrierung bei der Statistikbehörde;
  • Eröffnung der Bankkonten.

Die staatliche Registrierung erfolgt am Tag der Antragstellung (ausgenommen bei Bankgründungen).
Außer dem Antrag sind für die Registrierung folgende Dokumente einzureichen:

  • Satzung;
  • Auszug aus dem Handelsregister des Ursprungslandes des ausländischen Gesellschafters;
  • Dokument, das als Beleg der entrichteten Registrierungsgebühr dienen kann (derzeit ca. EUR 10,00).

Der Handelsregisterauszug ist mit Apostille zu versehen sowie ins Russische oder Belarussische zu übersetzen und die Unterschrift des Übersetzers/der Übersetzerin von einem belarussischen Notar zu beglaubigen. Die Registrierungsbehörde registriert die Gesellschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen bei den Steuerbehörden, bei der staatlichen Sozialversicherung, Krankenversicherung und bei der Statistikbehörde. Vom Tage der Eintragung an kann die Gesellschaft einen Firmenstempel bestellen, Konten eröffnen und einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen (soweit hierfür keine Lizenz erforderlich ist).
Der gesamte Gründungsprozess ist insgesamt recht überschaubar und transparent und dauert in der Regel zwischen zwei und vier Wochen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Minsk, Herr Pavel Pankratov, LL.M. oec.int., steht Ihnen gerne zur Verfügung: pankratov@cbbl-lawyers.de, Tel. +37 - 5 - 173 96 39 75, Mobil +37 - 5 - 29 661 97 17


Stand der Bearbeitung: April 2021