Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belgien
CBBL Rechtsanwalt in Belgien, Oliver Weinand, Kanzlei Cairn Legal
Oliver Weinand
Rechtsanwalt
Cairn Legal
Brüssel


Beendigung von Arbeitsverträgen in Belgien – Fristlose Kündigung aus schwerwiegendem Grund

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt Frank Weinand, f.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 70, www.cairnlegal.be


Sowohl unbefristete als auch befristete belgische Arbeitsverträge können bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden. Die kündigende Partei kann von der Partei, deren Verhalten Ursache für die sofortige Auflösung des Arbeitsvertrages war, Schadenersatz fordern, wenn sie den ihr entstandenen Schaden nachweist.

Als schwerwiegender Grund gilt jedes Verhalten einer Partei, das jegliche berufliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien sofort und definitiv unmöglich macht. Die Schwere des Vergehens unterliegt dem Ermessen des Richters. Die Partei, die einen schwerwiegenden Grund geltend macht, muss diesen nachweisen. Sie muss ebenfalls beweisen, dass sie die zwingend vorgesehenen Fristen eingehalten hat.

Zum Zeitpunkt der Aussprache der Kündigung dürfen die schwerwiegenden Gründe der kündigenden Partei nicht länger als drei Werktage bekannt sein. Ansonsten darf die Kündigung eines unbefristeten belgischen Arbeitsvertrages nicht mehr ohne Kündigungsfrist und die Kündigung eines befristeten belgischen Arbeitsvertrages nicht mehr vor Ablauf der Laufzeit oder vor Beendigung der Arbeit erfolgen. Außerdem muss die kündigende Partei die Kündigung innerhalb von weiteren drei Werktagen durch Notifizierung des/der schwerwiegenden Grunde(s) rechtfertigen. Die kündigende Partei verfügt demnach über drei Werktage ab dem Zeitpunkt, an dem sie von dem schwerwiegenden Grund Kenntnis erlangt hat, um die Kündigung auszusprechen, und von diesem Augenblick an wiederum über drei Werktage, um den schwerwiegenden Grund mitzuteilen.

Der schwerwiegende Grund muss bei sonstiger Nichtigkeit durch Einschreiben oder Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert werden. Die Notifizierung kann ebenfalls durch die Aushändigung eines Schriftstücks an die andere Partei erfolgen. Die Unterschrift des Duplikats der Notifizierung durch den Empfänger gilt nur als Empfangsbestätigung und nicht als Bestätigung der Kündigung.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt Oliver Weinand, berät Sie gerne: o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72


Stand der Bearbeitung: April 2017