Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belgien
CBBL Rechtsanwalt in Belgien, Oliver Weinand, Kanzlei Cairn Legal
Oliver Weinand
Rechtsanwalt
Cairn Legal
Brüssel


Wettbewerbsabrede bei Arbeitsverträgen in Belgien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt Frank Weinand, f.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 70, www.cairnlegal.be


Eine Wettbewerbsabrede nach belgischem Arbeitsrecht ist eine Klausel, durch die sich der Angestellte verpflichtet, bei Ausscheiden aus dem Unternehmen keine ähnlichen Tätigkeiten auszuüben, weder indem er ein konkurrierendes Unternehmen betreibt, noch indem er zu einem konkurrierenden Arbeitgeber wechselt und so in die Lage kommt, dem Unternehmen, das er verlassen hat, dadurch zu schaden, dass er Kenntnisse, die er dort erworben hat, für sich oder zugunsten eines Konkurrenten nutzt. Nachfolgend werden die Wettbewerbsabreden in Arbeitsverträge für Angestellte (I.) und im Handelsvertretervertrag (II.) erläutert.

I. Wettbewerbsklauseln in belgischen Arbeitsverträgen für Angestellte

1.1 Wettbewerbsklauseln gegenüber Angestellten, die jährlich weniger als 32.886 EUR verdienen, sind grundsätzlich nichtig.

Liegt das Bruttojahresgehalt zwischen 32.886 EUR und 65.771 EUR, darf die Wettbewerbsklausel nur auf Funktionen oder auf Kategorien von Funktionen angewandt werden, die durch ein kollektives Arbeitsabkommen (Tarifvertrag) bestimmt wurden.

Übersteigt das Bruttojahresgehalt eines Angestellten 65.771 EUR, kann eine Wettbewerbsabrede rechtskräftig vereinbart werden, außer für Funktionen oder Kategorien von Funktionen, die durch ein kollektives Arbeitsabkommen ausgeschlossen sind.

Je nach Gehaltsklasse bedeutet der Abschluss eines Tarifvertrages demnach die Einbeziehung bzw. den Ausschluss der behandelten Funktionen. Unter gewissen Voraussetzungen können bei Fehlen eines Tarifvertrages und nach Scheitern eines Schlichtungsverfahrens Abkommen auf Unternehmensebene getroffen werden.

1.2 Darüber hinaus ist die Gültigkeit einer Wettbewerbsabrede an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Klausel muss schriftlich vereinbart sein;
  • Sie darf sich nur auf ähnliche Tätigkeiten beziehen (materielle Begrenzung);
  • Sie kann nur für höchstens zwölf Monate nach Ende des Arbeitsvertrages vereinbart werden (zeitliche Begrenzung);
  • Sie muss auf jene Örtlichkeiten begrenzt sein, an denen der Angestellte dem Arbeitgeber tatsächlich Konkurrenz machen kann, unter Berücksichtigung der Art des Unternehmens und seines Aktionsradius und darf in keinem Fall über das belgische Staatsgebiet hinaus reichen (geographische Begrenzung);

Sie muss die Zahlung einer einmaligen und pauschalen Ausgleichsentschädigung durch den Arbeitgeber vorsehen.

Der Mindestbetrag der Ausgleichsentschädigung entspricht der Hälfte der Bruttoentlohnung, die der Angestellte für die Dauer der tatsächlichen Anwendung der Klausel bezogen hätte. Dieser Betrag wird auf Grundlage der Bruttoentlohnung berechnet, die dem Angestellten im Laufe des Monats ausgezahlt wurde, der dem Tag der Vertragsbeendigung vorangeht. Für Angestellte mit einer ganz oder teilweise variablen Entlohnung wird dieser Betrag für den variablen Teil auf Grundlage der durchschnittlichen Bruttoentlohnung der zwölf Monate berechnet, die dem Tag der Vertragsbeendigung vorangehen.

Der Arbeitgeber muss die Ausgleichsentschädigung nicht zahlen, wenn er innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Vertragsende ausdrücklich auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet.

1.3 Die Wettbewerbsklausel wird nicht wirksam, wenn der belgische Arbeitsvertrag:

  • während der ersten sechs Monate seit Beginn des Vertrages beendet wird, oder
  • nach Ablauf dieser ersten sechs Monate, wenn der Vertrag vom Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund, oder
  • vom Angestellten aus schwerwiegendem Grund gekündigt wird.

1.4 Verstößt der Angestellte gegen die Wettbewerbsabrede, muss er dem ehemaligen Arbeitgeber den als Ausgleichsentschädigung geleisteten Betrag und zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe zahlen. Der Angestellte kann jedoch beim Richter beantragen, den Betrag der vertraglich festgelegten Ausgleichsentschädigung herabzusetzen. Der Richter berücksichtigt insbesondere den verursachten Schaden und die Dauer, während der die Wettbewerbsklausel eingehalten wurde. Der Arbeitgeber kann seinerseits beim Richter beantragen, einen höheren Schadenersatz zuerkannt zu bekommen, wobei der Richter die Auflage erteilen kann, das Bestehen und den Umfang des Schadens nachzuweisen.

1.5 Besondere Regeln gelten für Unternehmen, die ein internationales Tätigkeitsfeld haben, wichtige wirtschaftliche, technische oder finanzielle Interessen auf den internationalen Märkten haben oder über eine eigene Forschungsabteilung verfügen. Diese Unternehmen können in der Form und unter den Bedingungen, die im kollektiven Abkommen des Nationalen Arbeitsrates Nr. 1 bis vom 21. Dezember 1978 festgelegt wurden, abweichende Wettbewerbsklauseln mit jenen Angestellten vereinbaren, die durch ihre Arbeit Kenntnis von unternehmenseigenen Verfahren erlangen können und deren Nutzung außerhalb des Unternehmens letzterem schaden kann:

Die Wettbewerbsklausel kann länger als zwölf Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern,

Sie muss nicht geografisch beschränkt sein, wobei sie jedoch in keinem Fall über die nationalen Grenzen hinausreichen darf, sowie

Sie kann auf eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn ausgedehnt werden; sie kann auch im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund sowie im Falle einer Kündigung durch den Angestellten aus schwerwiegendem Grund ihre Gültigkeit behalten.

II. Wettbewerbsklauseln im belgischen Handelsvertretervertrag

Beträgt das Bruttojahresgehalt eines Handelsvertreters weniger als 32.886 EUR, so gilt eine Wettbewerbsabrede – wie im Arbeitsvertrag für einen Angestellten – als nicht vereinbart. Bei einem höheren Bruttojahresgehalt kann die Wettbewerbsabrede unter den folgenden Bedingungen gültig vereinbart werden:

  • Die Wettbewerbsabrede muss schriftlich vereinbart sein,
  • Sie muss sich auf ähnliche Tätigkeiten beziehen,
  • Sie darf nicht für länger als zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Vertragsendes getroffen werden, und
  • Sie muss sich auf das Gebiet beschränken, in dem der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt.

Zugunsten des Handelsvertreters wird bei Vorhandensein einer solchen Wettbewerbsabrede davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer eine Ausgleichs- oder Kundenentschädigung zu. Der Arbeitgeber kann allerdings den Gegenbeweis erbringen.

Die Wettbewerbsabrede wird unwirksam, wenn der Vertrag während der ersten sechs Monate ab Beginn des Vertrages oder, nach Ablauf dieser sechs Monate, vom Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder vom Handelsvertreter aus schwerwiegendem Grund beendet wird.

Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag für Angestellte muss bei einer Wettbewerbsabrede in einem Handelsvertretervertrag nicht vorgesehen werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine bestimmte Entschädigung zahlen muss.

Bei Verstoß gegen die Wettbewerbsabrede ist Schadensersatz geschuldet. Vereinbaren die Vertragsparteien diesbezüglich eine Pauschalentschädigung, darf diese Entschädigung die Entlohnung von drei Monaten nicht übersteigen. Der Arbeitgeber kann allerdings einen höheren Schadenersatz fordern, wenn er das Bestehen und den Umfang dieses Schadens nachweist.

Sie haben Fragen zur Wettbewerbsabrede bei Arbeitsverträgen in Belgien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt Oliver Weinand, berät Sie gerne: o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72


Stand der Bearbeitung: April 2017