Aufnahme von Geschäftstätigkeiten: Grundsätze der Unternehmensbesteuerung und Umsatzsteuer
1. Gesellschaftssteuer
Der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegen alle Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die ein Unternehmen oder Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben und ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung oder Verwaltung in Belgien haben.
Ausländische Unternehmen unterliegen daher generell der Belgischen Gesellschaftssteuer wenn sie in Belgien durch eine Zweigniederlassung geschäftlich tätig sind.
1.1. Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die belgische Gesellschaftssteuer ist der weltweite Unternehmensgewinn abzüglich der abzugsfähigen Posten. Jegliches Einkommen des Unternehmens gilt als Unternehmensgewinn und alle vom Unternehmen getragenen Kosten gelten als unternehmensbezogen und sind in der Regel daher abzugsfähig. Kosten können abgezogen werden, wenn sie ausreichend dokumentiert sind. Die Berechnungsgrundlage wird unter Heranziehung der Jahresabschlüsse nach Korrektur der folgenden Posten errechnet:
- Nicht zugelassene Ausgaben;
- Freistellung bestimmter ausländischer Gewinne;
- Freistellung erhaltender Dividenden;
- Abzug der vorherigen Verluste;
- Investitionsabzug;
- Abzug für Risikokapital (ein Prozentsatz des Kapitals);
- Abzug für Einkünfte aus Patenten;
- Ausgeschüttete Dividenden gehören in die Besteuerungsgrundlage.
Kapitalverluste sind grundsätzlich abzugsfähig. Verluste aus dem Abgang von Aktien sind jedoch steuerlich nicht abzugsfähig.
Kapitalgewinne sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Realisierung zu versteuern. Realisierungsgewinne aus Aktienverkäufen sind jedoch steuerfrei, wenn die Aktien während eines ununterbrochenen Zeitraumes von einem Jahr gehalten worden sind. Unternehmen, die nicht als Klein- und Mittelunternehmen im Sinne des belgischen Gesellschaftsgesetzbuches gelten (KMU), müssen jedoch seit dem Steuerjahr 2014 (Steuerbares Einkommen 2013) auf den Realisierungsgewinn aus Aktienverkäufen eine Steuer in Höhe von 0,412% abführen.
1.2. Steuersätze
Normaler Steuersatz
Die Gesellschaftssteuer beträgt 33,99% (einschließlich einer Krisenabgabe von 3%).
Ermäßigte Steuersätze
Ermäßigung für KMU
KMU‘s unterliegen bei Vorliegen gewisser Kriterien einem ermäßigten progressiven Steuersatz. Unter anderem darf der steuerpflichtige Gewinn nicht über 322.500 Euro liegen und nicht mehr als 50% der Gesellschaftsanteile dürfen von einer oder mehreren anderen Gesellschaften gehalten werden. Die ermäßigten Steuersätze betragen
24,25% für Einkommen von bis zu 25.000 EUR;
31% für Einkommen von 25.000 EUR bis 90.000 EUR;
34,50% für Einkommen von 90.000 EUR bis 322.500 EUR.
Abzug für Risikokapital/Fiktivzinsregelung
Seit dem 1. Januar 2006 können belgische Unternehmen und belgische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen einen neuen Steuervorteil in Anspruch nehmen: Den Abzug für Risikokapital oder die Fiktivzinsregelung. Diese Maßnahme soll Unternehmen anregen, ihr Eigenkapital zu erhöhen. Unternehmen können von ihrem steuerpflichtigen Gewinn einen auf ihr Risikokapital berechneten Fiktivzins abziehen.
Der Abzug bezieht sich auf das Eigenkapital des Unternehmens (Kapital, Rücklagen, Gewinnvorträge u.a.) am Ende des Besteuerungszeitraums vor demjenigen, in dem der Abzug beantragt wird. Die so errechnete Berechnungsgrundlage unterliegt mehreren Korrekturen mit dem Ziel, aneinandergereihte Abzüge zu vermeiden. Auch sollen Aktiva, deren Einkünfte in Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien nicht steuerpflichtig sind, ausgeschlossen und bestimmten Missbräuchen vorgebeugt werden, die darin bestehen, künstlich Sachanlagen in einer Gesellschaft unterzubringen, um den Vorteil aus dem Abzug für Risikokapital zu vergrößern.
Der effektive Steuervorteil variiert von einem Unternehmen zum anderen, Experten zufolge entspricht der Steuervorteil generell einer Verringerung der Gesellschaftssteuer von 33,99% auf 26%. Zu den aktuellen Sätzen geben wir gerne Auskunft. Auch sind sie auf der Seite des Föderalen Öffentlichen Dienst „Finanzen“ (dem belgischen föderalen Finanzamt) zu finden: https://finances.belgium.be/fr/entreprises/impot_des_societes/avantages_fiscaux/deduction_interet_notionnel.
Besondere Steuerregelungen
Besondere Steuerregelungen bestehen für spezifische Unternehmen wie beispielsweise
- Verteiler- und Dienstleistungszentren,
- Unternehmen, die Einkünfte aus Patenten beziehen.
Mobiliensteuervorabzug (Quellensteuer) auf Dividenden, Zinsen und sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern
Von belgischen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden unterliegen grundsätzlich dem belgischen Mobiliensteuervorabzug von aktuell 30%. Dividenden, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, sind vom Mobiliensteuervorabzug befreit, wenn die Muttergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat. Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen, muss die Muttergesellschaft während mindestens einem Jahr ununterbrochen eine Mindestbeteiligung von 10% am Kapital ihrer Tochtergesellschaft halten.
Für Zinsen ist ebenfalls ein Mobiliensteuervorabzug von 30% geschuldet.
Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern unterliegen grundsätzlich dem Mobiliensteuervorabzug von 25%, sofern keine Ausnahmeregelung anwendbar ist. Gemäß den meisten von Belgien geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen diese sonstigen Einkünfte aus beweglichen Gütern, welche nichtansässige natürliche Personen oder Unternehmen von belgischen Unternehmen erhalten, jedoch nicht dem Mobiliensteuervorabzug.
2. Umsatzsteuer
In Belgien muss sich grundsätzlich fast jedes Unternehmen bei der Finanzbehörde identifizieren und seinen Kunden Umsatzsteuer berechnen. Nur wenige Unternehmen, wie z.B. Versicherungsunternehmen oder Banken sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Steuerpflichtig ist, „wer in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, gewöhnlich und selbstständig, ob hauptberuflich oder nebenberuflich, mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt ungeachtet des Ortes, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird“ (Artikel 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969).
Seit Januar 2014 fallen auch anwaltliche Leistungen unter diese Definition.
Der normale Umsatzsteuersatz beträgt 21%. Unter bestimmten Umständen kommen ermäßigte Sätze von 6% (Lebensmittel) und 12% (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Phytopharmazie, Brennstoffe) zur Anwendung. Tageszeitungen und periodisch erscheinende Druckschriften sind von der Umsatzsteuer befreit.
Jeder umsatzsteuerpflichtige Händler muss dem örtlich zuständigen Amt für Umsatzsteuerkontrolle die Aufnahme seiner Tätigkeiten in Belgien mitteilen. Die Umsatzsteuererklärungen werden auf monatlicher oder vierteljährlicher Basis hinterlegt. Steuerpflichtige sind berechtigt, die Vorsteuer von ihrer Umsatzsteuerschuld abzuziehen.
Die Umsatzsteuer muss grundsätzlich monatlich entrichtet werden. Steuerpflichtige, die eine vierteljährliche Umsatzsteuererklärung hinterlegen, müssen bereits im ersten und zweiten Monat des Quartals einen Teilbetrag in der Höhe eines Drittels der im vorangegangenen Quartal geschuldeten Umsatzsteuer leisten. Übersteigt die abzuziehende Umsatzsteuer (Vorsteuer) die geschuldete Umsatzsteuer, wird der Saldo auf die nächste Erklärung übertragen.
Sie wünschen Beratung zu gesellschaftsrechtlichen Aspekten zur Aufnahme von Tätigkeiten in Belgien? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt Oliver Weinand, berät Sie gerne: o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72
Stand der Bearbeitung: April 2017