Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belgien
CBBL Rechtsanwalt in Belgien, Oliver Weinand, Kanzlei Cairn Legal
Oliver Weinand
Rechtsanwalt
Cairn Legal
Brüssel


Handelsvertreter (Agent Commercial - Handelsagent) in Belgien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt Frank Weinand, f.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 70, www.cairnlegal.be

1. Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich - Allgemeine Hinweise

Das auf Handelsvertreter anzuwendende Recht befindet sich im Titel 1 des Buches X des belgischen Wirtschaftskodex (WK).

Zu beachten: Die meisten dieser Regelungen sind zwingend. Das bedeutet, dass entgegenstehende Vereinbarungen nichtig sind. Somit ist es ratsam, dass die Parteien von langfristig bestehenden Verträgen auf die Vereinbarkeit dieser Verträge mit der aktuell gültigen Rechtslage überprüfen.

Art. I.11 WK sieht eine Legaldefinition für den Handelsvertreter vor (fallweise auch „Handelsagent“ genannt). Demnach ist das Gesetz auf Verträge anzuwenden, bei denen der Handelsvertreter weisungsunabhängig, regelmäßig und gegen Entgelt Geschäfte im Namen und auf Rechnung eines Unternehmers („Kommittent“, „Unternehmer“ oder auch „Auftraggeber“ genannt) vermittelt und/oder abschließt. Im Gegensatz zum Handelsreisenden handelt der Handelsvertreter nicht unter der Autorität seines Auftraggebers (siehe hierzu Pkt. 3).

Folgende Punkte sollte Ihr Vertrag in jedem Fall umfassen:

  • Rechten und Pflichten der Vertragsparteien,
  • Beendigungsmodalitäten (z.B. wichtige Gründe, die zu fristloser Kündigung und Schadenersatz berechtigen),
  • Ausgleichsanspruch.

2. Inhalt und Form des Handelsvertretervertrags

Der Inhalt des Handelsvertretervertrags ist zwischen den Vertragsparteien innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei vereinbar. Da aber die meisten Vorschriften des Titel 1 wie gesagt zwingend sind, sind abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wenn Titel 1 diese ausdrücklich gestattet. Lediglich einige wenige Bestimmungen des Titel 1 weisen einen ergänzenden Charakter auf und finden demnach nur mangels vertraglicher Bestimmung ihre Anwendung.

Grundsätzlich kann der Handelsvertretervertrag mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen ist es ratsam, die Schriftform zu wählen. Für Vertragsbefristungen, Wettbewerbsklauseln und Delkrederevereinbarungen ist die Schriftform zwingend.

Mündlich geschlossene Handelsvertreterverträge gelten als unbefristete Vereinbarungen. Befristete werden zu unbefristeten, wenn der Vertrag nach Ablauf weiter erfüllt wird. Ferner haben die Vertragsparteien das Recht, jederzeit vom Vertragspartner eine unterzeichnete Bestätigung über die aktuell bestehenden Vereinbarungen verlangen zu können, die jedoch keine Vertragsurkunde ersetzt.

3. Pflichten der Vertragsparteien

Beide Vertragsparteien, Unternehmer sowie Vertreter, haben sich den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechend und loyal zueinander zu verhalten.

Bezüglich des Handelsvertreters sei angemerkt:

a) Seine Geschäfte müssen den allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten entsprechend geführt werden.

b) Er muss dem Unternehmer die erforderlichen Informationen über die Geschäfte und Kunden zur Verfügung stellen.

c) Er ist verpflichtet den Anweisungen des Unternehmers Folge zu leisten.

d) Er hat die Möglichkeit in eigener Verantwortlichkeit und auf eigene Rechnung Untervertreter zu beschäftigen, es sei denn, diese Möglichkeit wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

e) Vertragliche Wettbewerbsklauseln sind zulässig. Sie müssen folgende vier Bedingungen erfüllen:

  • die Klausel muss schriftlich vereinbart sein;
  • das Wettbewerbsverbot darf lediglich die Art der Geschäfte betreffen, mit denen der Handelsvertreter betraut war (materielle Begrenzung);
  • die Klausel darf nur das betreute Gebiet oder den Kundenkreis des Handelsvertreters betreffen (geographische Begrenzung);
  • das Wettbewerbsverbot darf höchstens für sechs Monate nach Vertragsende vereinbart werden (zeitliche Begrenzung).


Die Wettbewerbsklausel ist nicht gültig, wenn der Handelsvertretervertrag:

a) durch eine berechtigte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Handelsvertreter oder

b) grundsätzlich durch eine Kündigung durch den Unternehmer beendet wurde.

Kündigt der Unternehmer den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund, bleibt die Gültigkeit der Klausel bestehen.

Für die Verletzung der Wettbewerbsklausel seitens des Handelsvertreters darf eine Strafe in Höhe von höchstens einer Jahresvergütung vereinbart werden.

Auch für den Unternehmer hebt Titel 1 einige Pflichten besonders hervor. Er hat u.a.:

a) dem Handelsvertreter die zur Vermittlung und/oder Abschluss der Geschäfte erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und

b) ihm innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob er das vom Vertreter vermittelte Geschäft angenommen, abgelehnt oder nicht ausgeführt hat.

c) Darüber hinaus trifft ihn eine Provisions- und Ausgleichszahlungspflicht.

4. Provisionsanspruch

Der Handelsvertreter wird mit einem Fixum und/oder einer Provision vergütet. Die fixe Vergütung ist in der Regel monatlich zu zahlen. Unter Provision versteht Titel 1 „jede Vergütung, die von der Anzahl oder dem Wert der Geschäfte abhängig ist“. Falls eine Zahlung durch Provision vereinbart wurde, entsteht der Provisionsanspruch zwingend mit jedem Geschäftsabschluss in den der Handelsvertreter ausreichend involviert ist.

Der Vertreter hat ebenfalls für alle, nach der Vertragsbeendigung abgewickelten Direktgeschäfte einen gesetzlichen Anspruch auf Provision, unter der Bedingung, dass:

a) diese auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, und

b) fraglicher Geschäftsabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung stattfand.

Gegebenenfalls trifft den Handelsvertreter die Verpflichtung, die Provision mit seinem Vorgänger oder Nachfolger zu teilen.

Der Provisionssatz und die Berechnung der Provision unterliegen der Vereinbarung der Parteien. Mangels vertraglicher Bestimmung richtet sich der Provisionssatz nach den Geschäftsgebräuchen des gleichen Wirtschaftsbereiches oder errechnet sich auf Basis der Zahlungen der Kunden, ohne Abzug von Nebenkosten und Rabatten, wohl aber abzüglich von Steuern, Zollgebühren und anderen Abgaben.

Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs ist ebenfalls geregelt. Vereinfacht gesagt tritt diese nicht nur ein, wenn das Geschäft zwischen Auftraggeber, d.h. Unternehmer und Drittem, d.h. Kunde ausgeführt wurde, sondern auch in verschiedenen Szenarien in denen eine der beiden Parteien ihre jeweiligen Verpflichtungen ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen. Dies ist eine Maßnahme zum Schutz des Handelsvertreters, der nicht vertraglich umgangen werden kann. Nur in besonders geregelten Ausnahmefällen kann der Auftraggeber von der Zahlungspflicht befreit werden.

5. Beendigung des Handelsvertretervertrags

Die ordentliche und außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags ist ausführlich geregelt. Die Regelungen schützten den Handelsvertreter.

5.1 Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist für alle unbefristeten Handelsvertreterverträge möglich sowie für befristete Verträge, die die Möglichkeit einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung ausdrücklich vorsehen.

Die ordentliche Kündigung von Handelsvertreterverträgen ist jeder Partei unter Einhaltung einer entsprechenden Frist und in der vorgeschriebenen Form möglich.

Die Kündigung muss in Form eines Schreibens erfolgen, welches Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angibt. Es muss der anderen Partei entweder persönlich ausgehändigt oder per Einschreiben oder durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Die gesetzliche Kündigungsfrist während des ersten Vertragsjahrs beträgt einen Monat. Nach diesem ersten Jahr verlängert sie sich um jeweils einen Monat für jedes zusätzliche begonnene Jahr, ohne dass diese Frist den Zeitraum von sechs Monaten überschreiten darf. Die Parteien dürfen diese Kündigungsfrist verlängern, aber nicht kürzen. Die vom Unternehmer einzuhaltende Frist darf nicht kürzer sein darf, als die dem Handelsvertreter zugestandene.

Die Nichtbeachtung der Kündigungsfrist oder eine Kündigung ohne wichtigen Grund begründet eine Schadenersatzpflicht. Dem Vertragspartner ist ein Betrag zu zahlen, der der laufenden Vergütung entspricht, die entweder während der Dauer der Kündigungsfrist, oder während des noch verbleibenden Teiles dieser Frist zu zahlen gewesen wäre. Besteht die Vergütung des Handelsvertreters aus Provisionen, so errechnet sich die Kündigungsvergütung auf Grund der durchschnittlichen Monatsverdienste der letzten zwölf Monate.

5.2 Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung erfolgt fristlos und aus wichtigem Grund. Eine Abänderung dieser Bestimmungen zu Ungunsten des Vertreters ist nicht zulässig.

Voraussetzung für diese Kündigung sind außerordentliche Umstände, die eine weitere vertragliche Zusammenarbeit unmöglich machen oder eine schwere Pflichtverletzung einer Partei darstellen.

Kündigt der Unternehmer aus wichtigem Grund, verliert der Handelsvertreter seinen Ausgleichs- und Entschädigungsanspruch.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Tatsachen, die diese Kündigung begründen, der kündigenden Partei seit mehr als sieben Werktage bekannt sind und der anderen Vertragspartei innerhalb von sieben weiteren Werktagen ab Kündigungsdatum durch ein vom Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben zugestellten Schreiben dargelegt wurden.

Auch ein zu Unrecht außerordentlich gekündigter Handelsvertretervertrag (d.h. Kündigung ohne wichtigen Grund) gilt nach allgemeinen belgischen Rechtsgrundsätzen als beendet. Den zu Unrecht Kündigenden trifft dann eine Schadenersatzpflicht.

6. Ausgleichsabfindung

Über die unter Pkt. 2.5 beschriebene Kündigungsentschädigung hinaus kann der Handelsvertreter in gewissen Fällen Anspruch auf Ausgleichsentschädigung erheben.

Für einen Ausgleichsanspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Vertrag muss beendet sein.
  • Der Handelsvertreter muss nachweisen, für den Unternehmer neue Kunden geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich verbessert zu haben. Beinhaltet der Vertrag eine Wettbewerbsklausel, so wird vermutet, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer eine Kundschaft eingebracht hat.
  • Der Handelsvertreter muss ebenfalls belegen, dass der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden weiterhin erhebliche Vorteile zieht.
  • Der Anspruch ist binnen einem Jahr nach Beendigung schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen.

Ein Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn:

  • der Unternehmer berechtigter Weise den Vertrag außerordentlich gekündigt hat;
  • der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis beendet hat, es sei denn a) er brachte berechtigte außerordentliche Kündigungsgründe vor, oder b) die Fortsetzung der Tätigkeit kann aufgrund von Alter, Invalidität oder Krankheit nicht mehr von ihm verlangt werden.

Die Höhe des Ausgleichsanspruches ermittelt sich aufgrund:

a) des Durchschnitts der Provisionen der vergangenen fünf Jahre, oder

b) bei einer kürzeren Vertragslaufzeit, dem Durchschnitt der bisherigen Vertragsdauer.

Die Bedeutung der Geschäfte und das Einbringen von Kunden sind zu berücksichtigen. Allerdings darf der Anspruch den Betrag einer Jahresvergütung des betroffenen Handelsvertreters nicht überschreiten. Mangels Einigung zwischen den Vertragsparteien entscheidet der Richter.

Neben dem Ausgleich kann der Handelsvertreter auch weitergehenden Schadenersatz und Wiedergutmachung verlangen, wenn der Betrag des Ausgleiches nicht ausreicht, um den tatsächlich erlittenen Schaden abzudecken.

Vorbezeichnete Regeln stellen einen zwingenden Minimalschutz des Handelsvertreters dar.

7. Vertrag mit Auslandsberührung – Schiedsgericht

7.1 Zuständigkeit

Bei Verträgen mit Auslandsberührung entscheidet das internationale Zivilverfahrensrecht über die zuständigen Gerichte. Für EU-interne internationale Verträge befinden sich die anzuwendenden Dispositionen in der EU-Verordnung 1215/12 vom 12. Dezember 2012 – „Brüssel I bis“.

Laut Brüssel Ibis sind mangels vertraglicher Bestimmung grundsätzlich die Gerichte des EU-Mitgliedstaates zuständig, in dem der Handelsvertreter seinen Sitz hat oder der Vertrag hauptsächlich ausgeführt wird (Art. 4.1 und 7.1.a Brüssel Ibis bzw. Art. 96.1 belgischer IPR-Kodex, in Verbindung mit Art. X.25 WK). Dies läuft in der Praxis also auf die Zuständigkeit belgischer Gerichte hinaus.

Alternativ können die Parteien den Gerichtsstand frei wählen. Vereinfacht gesagt verlangen die Bedingungen des Art. 25 von Brüssel Ibis, dass die Vereinbarung schriftlich festgehalten wird und den Gepflogenheiten zwischen den Parteien oder des internationalen Handels nicht widerspricht. Zudem darf sie nach dem Recht des Mitgliedsstaates, an dessen Gerichte verwiesen wurde, nicht materiell nichtig sein.

7.2 Anwendbares Recht

Sind die belgischen Gerichte zuständig, so müssen sie aufgrund belgisches Recht anwenden.

Im Falle der Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes bestimmen die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts („IPR“) des zuständigen (ausländischen) Gerichtes das auf den Vertrag zwischen einem ausländischen Unternehmer und einem belgischen Handelsvertreters anwendbare Recht. In der Regel ist dann belgisches Recht anzuwenden, da der Handelsvertreter seinen Sitz in Belgien hat (Art. 4.1.f der EU-Verordnung 593/2008 vom 17.06.2008 - „ROM I“).

Haben die Parteien jedoch zusätzlich die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart, kommt Letzteres i.d.R. gemäß Art. 3.1 ROM I zum Tragen. Wollen der belgische Handelsvertreter und der ausländische Unternehmer also die Anwendung des belgischen Rechtes vermeiden, müssen sie eine entsprechende Gerichtstandvereinbarung und die Anwendbarkeit des gewünschten Rechts in ihren Handelsvertretervertrag aufnehmen.

7.3 Schiedsgerichtsbarkeit

Schließlich sind schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich einer Schiedsgerichtszuständigkeit im Rahmen der Art. 1676 ff. des belgischen Gerichtsgesetzbuches zwar grundsätzlich zulässig, werden allerdings regelmäßig von belgischen Gerichten für unwirksam erklärt.

Seit langer Zeit war laut höchstgerichtlicher belgischer Rechtsprechung eine Schiedsklausel nur dann zulässig, wenn das Schiedsgericht belgisches Recht anwendete oder den Handelsvertreter in einer dem belgischen Recht entsprechenden Form schützte. Seit dem Prinzip-Urteil UNAMAR des EuGH vom 17. Oktober 2013 wurde das Abwehren der Schiedsgerichtsklausel geringfügig erschwert. Nunmehr muss der Richter „substantiiert“ prüfen ob die lex fori (also das belgische Recht) nicht nur eine zwingende Vorschrift ist sondern auch dem Handelsvertreter einen höheren Schutz bietet, der vom Gesetzgeber als „unerlässlich“ erachtet wurde.

Momentan ist daher fraglich, ob belgische Gerichte ihre Tendenz zur Umgehung von Schiedsgerichtsklauseln ablegen werden. Solange diese rechtliche Unsicherheit anhält, ist von dieser Praxis abzusehen.

Sie wünschen Beratung zum Handelsvertreter (Agent Commercial - Handelsagent) in Belgien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt Oliver Weinand, berät Sie gerne: o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72


Stand der Bearbeitung: November 2017