Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Belgien
CBBL Rechtsanwalt in Belgien, Oliver Weinand, Kanzlei Cairn Legal
Oliver Weinand
Rechtsanwalt
Cairn Legal
Brüssel


Vertragshändler in Belgien (Concessionaire - Concessiehouder)

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt Frank Weinand, f.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 70, www.cairnlegal.be

1. Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich - Begriffsbestimmung

Ein Vertriebsvertrag (oder Verkaufskonzession) im Sinne des belgischen Wirtschaftskodex („WK“) ist eine "Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, in ihrem eigenen Namen und für eigene Rechnung Produkte, die er herstellt oder verteilt, zu vertreiben“.

In Belgien sind besondere Bestimmungen auf die einseitige Kündigung von unbefristeten Alleinvertriebsverträgen anzuwenden. Diese befinden sich im Titel 3 des Buches X WK.

Ist ein Vertragshändler also für unbestimmte Zeit beauftragt und genießt er Gebietsschutz, sieht Titel 3 vor, dass bei der Auflösung von Vertriebsverträgen von den belgischen Vertragspartnern systematisch hohe Schadensersatzforderungen gestellt werden können. Die in den daraus resultierenden Verfahren von den belgischen Gerichten zugesprochenen Summen liegen in der Regel weit über dem europäischen Durchschnitt. Titel 3 ist auch anwendbar, wenn für das gleiche Gebiet mehreren Vertriebsberechtigten gleichlautende Verkaufskonzessionen erteilt wurden.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das allgemeine belgische Schuld- und Vertragsrecht ist in diesem Falle anwendbar (Art. 1184 belgisches Zivilgesetzbuch).

Da die Vorschriften des Titels 3 zwingend sind und dem Vertragshändler einen außergewöhnlich hohen Kündigungsschutz bieten, ist die Bestimmung seines Anwendungsbereiches von höchster Wichtigkeit. Ungeachtet jeglicher anderslautender Vertragsklausel sind Vertriebsvereinbarungen durch das Gesetz geschützt, sobald sie in Belgien erfüllt werden und die Folgendem entsprechen:

  1. Alleinvertriebsverträge,
  2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im Vertragsgebiet fast die Gesamtheit der Erzeugnisse vertreibt, die Gegenstand der Vereinbarung sind,
  3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und die derartige Aufwendungen darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des Vertriebsvertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde.

Unter bedeutenden Verpflichtungen sind laut Rechtsprechung zu verstehen:

  • Verkaufsverbot an eine bestimmte Käufergruppe;
  • Vorschriften bzgl. der Einrichtungsgestaltung nach den Wünschen des Konzessionsgebers;
  • Verpflichtung zu bestimmten Serviceleistungen (z.B. Kundendienst…);
  • Verpflichtung für Mindestbestellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt;
  • Verpflichtung zur Lagerhaltung nach Weisung des Konzessionsgebers.

Eine derartige Vertriebsvereinbarung kann auch mündlich getroffen werden. Die bloße Behauptung der Existenz eines Vertriebsverhältnisses ist jedoch nicht ausreichend.

2. Dauer des Vertragshändlervertrags in Belgien

2.1 Unbefristete Vertriebsvereinbarungen in Belgien

Die Vertriebsvereinbarung gilt als auf unbestimmte Zeit vereinbart, wenn:

  • sie mündlich getroffen wurde, wobei die Vereinbarung in diesem Fall schwierig zu beweisen ist; oder
  • ihre Dauer nicht bestimmt ist; oder
  • diese nach Ablauf einer befristeten Vertragszeit nicht frist- und formgerecht gekündigt und daher auf unbestimmte Zeit verlängert wurde; oder
  • sie ursprünglich mit bestimmter Dauer vereinbart wurde, anschließend jedoch (mindestens) zweimal verlängert wurde oder sich aufgrund einer Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert hat (selbst wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Erneuerung die ursprünglichen Vertragsbestimmungen geändert haben); in diesen beiden Fällen wird angenommen, dass die dritte Verlängerung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.

2.2 Befristete Vertriebsvereinbarungen in Belgien

Selbst bei befristeten Vertriebsvereinbarungen erfordert die Beendigung des Vertrags mittels eingeschriebenem Brief, der mindestens drei und höchstens sechs Monate vor dem schriftlich vereinbarten Vertragsende der Post aufgegeben wurde.

3. Beendigung eines Vertragshändlervertrages in Belgien

3.1 Kündigung des Vertragshändlervertrages wegen grober Pflichtverletzung

Sowohl im Falle eines befristeten als auch im Falle eines unbefristeten Vertragshändlervertrages sind beide Parteien zu einer einseitigen, fristlosen Kündigung ermächtigt wenn die Fortsetzung des Vertrages einer Partei vernünftigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Genauer gesagt handelt es sich um grobe Vertragsverletzung (z.B. Nichterzielung einer vereinbarten Mindestquote oder Nichteinhaltung festgesetzter Zahlungsziele…) oder anderweitige schwere Verschulden (z.B. unrechtmäßige Entnahme von Konsignationsware, Kreditschwierigkeiten, ehrenrühriges Verhalten…). Laut belgischer Rechtsprechung sind ausdrückliche Auflösungsklauseln grundsätzlich gültig.

Eine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund zieht Schadenersatzpflichten nach sich. Bei Unsicherheiten, ob eine Kündigung berechtigt ist, kann eine gerichtliche Aufhebungsklage angestrebt werden. Bei Zurückweisung wird das Vertragsverhältnis fortgesetzt

3.2 Ordentliche Kündigung des unbefristeten Vertragshändlervertrages

Ohne wichtigen Grund kann eine unbefristete Vertriebsvereinbarung von einer der Vertragsparteien wahlweise unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist (siehe hierzu Pkt. 4.3.2.1), oder gegen Bezahlung einer entsprechenden Kündigungsentschädigung (siehe hierzu Pkt. 4.3.2.2), beendet werden.

Können die Vertragsparteien bzgl. der Kündigungsfrist oder der Entschädigung keine Einigung erzielen, entscheidet der Richter.

3.2.1 Angemessene Kündigungsfrist für einen Vertragshändler in Belgien

Titel 3 spricht von einer angemessenen Kündigungsfrist, ohne diese zu bestimmen. Hinsichtlich der Dauer der Frist muss daher auf die Rechtsprechung verwiesen werden. Sie variiert zwischen drei Monaten und vier Jahren, wobei in den letzten Jahren eine konservative Tendenz festgestellt werden muss.

Jüngere Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass die angemessene Frist dem Eigenhändler erlauben muss, die aus der Konzession herrührenden Verpflichtungen zu erfüllen und eine Quelle gleichwertiger Einkünfte zu erschließen, selbst wenn er sich hierbei neu orientieren muss. Die angemessene Frist ist demnach diese, die theoretisch ausreicht, um den aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses herrührenden Einkommensverlust auszugleichen. Sie wird aufgrund der konkreten Gegebenheiten festgelegt. In diesem Zusammenhang stützen sich die Gerichte auf folgende Kriterien:

  • Dauer der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien (Hauptkriterium);
  • Umfang und Bedeutung der Verkaufskonzession;
  • Anteil der betreffenden Konzession an der Gesamtheit der Tätigkeit des Vertragshändlers;
  • Möglichkeit und Chancen, eine andere, gleichwertige Vertriebsvereinbarung zu finden;
  • Bekanntheitsgrad und Ruf der Marke der vertriebenen Erzeugnisse;
  • Natur der Erzeugnisse und Möglichkeit, diese durch andere zu ersetzen;
  • Umsatz, Gewinn und Gemeinkosten des Vertragshändlers;
  • Organisation und vertragliche Verpflichtungen des Vertragshändlers;
  • Vorliegen eines unbefristeten oder befristeten Vertriebsvertrages;
  • getätigter Umsatz und Ertragslage…

Erklärt sich die gekündigte Vertragspartei mit einer nicht angemessenen Kündigungsfrist vorbehaltlos einverstanden, verliert sie das Recht, die Kündigung nachträglich anzufechten.

Die Kündigungsfrist läuft ab dem Tag der Zustellung der Kündigung. Bis zum Ablauf der Frist muss der Vertrag von beiden Parteien weiter erfüllt werden, was in der Praxis regelmäßig zu Schwierigkeiten führt.

3.2.2 Entsprechende Kündigungsentschädigung für einen Vertragshändler in Belgien

Diese Entschädigung ist nicht als Wiedergutmachung anzusehen, sondern ersetzt lediglich die angemessene Kündigungsfrist und entspricht dem Gewinn, den der Vertragshändler während der Kündigungsfrist erzielt hätte.

Üblicherweise wird die Entschädigung auf Basis des Nettogewinns der betroffenen Vertriebstätigkeit während des letzten Jahres, oder bei Schwankung, der letzten 5 Jahre errechnet. Es gilt die Summe vor Steuern, unter Hinzurechnung der verbundenen fixen Kosten (Miete, Heizung, Unterhalt, Versicherung…) („Semi-Netto-Gewinn“).

In Ausnahmefällen setzen vereinzelte Entscheidungen setzen die Kündigungsentschädigung aufgrund des Bruttogewinns abzüglich der allgemeinen und bei Kündigung wegfallenden Kosten fest („Semi-Brutto-Gewinn“).

Dem Vertragshändler obliegt die Beweislast für die von ihm gestellten Entschädigungsansprüche. Im Zweifel zieht das Gericht einen Sachverständigen heran.

3.3 Zusatzentschädigung für einen Vertragshändler in Belgien

Kündigt der Konzessionsgeber aus anderen Gründen als schweres Verschulden des Vertragshändlers oder kündigt Letzterer wegen schweren Verschuldens des Konzessionsgebers, so hat der Vertragshändler Anspruch auf eine Zusatzentschädigung.

Höhe und Anspruch der Entschädigung werden durch folgende Kriterien bestimmt:

  • Ein vom Vertragshändler oder Alleinvertriebsberechtigten geschaffener erheblicher Zuwachs des Kundenstamms, der dem Konzessionsgeber nach Ausscheiden des Vertragshändlers erhalten bleibt und weiter von ihm beliefert werden kann. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs kann, entsprechend einer pauschalisierten Abgeltung, die Hälfte bis das Zweifache des durchschnittlichen Nettogewinns der beiden letzten Jahre betragen (Rechtsprechungspraxis).
  • Aufwendungen, die der Vertragshändler in Ausübung seiner Vertriebsvereinbarung getätigt hat, soweit sie dem Unternehmen nach Vertragsbeendigung noch zugutekommen (branchenübliche Werbekosten wie Anzeigenkampagnen, Werbekataloge oder Beteiligung an Fachmessen werden nicht berücksichtigt).
  • Ist der Vertragshändler aufgrund der Vertragsauflösung gezwungen, Personal zu entlassen und dem (fristlos) gekündigten Personal entsprechende Abfindungen zu zahlen, ist der Konzessionsgeber ersatzpflichtig.

4. Warenlager des Vertragshändlers in Belgien

Sollte der Vertragshändler bei Beendigung eines Vertriebsvertrages ein Warenlager halten, ist der Konzessionsgeber laut Rechtsprechung üblicherweise zur Zurücknahme dieses Warenlagers verpflichtet, es sei denn, es wurde vertraglich etwas Gegenteiliges vereinbart. Dies gilt jedoch nicht für überdurchschnittlich große oder überalterte Lagerbestände.

5. Untervertragshändler in Belgien

Wenn keine anderen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, hat der Vertragshändler das Recht, in eigener Regie regionale Untervertragshändler zu bestellen, ohne dies dem Konzessionsgeber mitteilen zu müssen.

Die Vorschriften des Titels 3 gelten auch für Untervertriebshändler. Dieser steht in einer eigenständigen Vertragsbeziehung zum Hauptvertragshändler. Im Falle einer nicht regulären Vertragsauflösung entstehen allerdings auch direkte Entschädigungsansprüche des Untervertragshändlers gegenüber dem Hauptkonzessionsgeber.

6. Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Streitigkeiten mit einem Vertragshändler in Belgien

Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes, kann der geschädigte Vertragshändler den Lizenzgeber auf jeden Fall in Belgien entweder vor den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des (Wohn)sitzes des Lizenzgebers laden. Für Rechtsstreitigkeiten aus Titel 3 WK sind in Belgien die Handelsgerichte zuständig. Darüber hinaus ist im Fall eines Rechtsstreites vor einem belgischen Gericht dieses zur ausschließlichen Anwendung belgischen Rechts verpflichtet.

Diese zwingende Zuständigkeitsregel tritt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung allerdings hinter den über dem belgischen Recht stehenden internationalen Vorschriften zurück (Brüssel Ibis und Rom I).

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt Oliver Weinand, berät Sie gerne: o.weinand@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 787 70 72


Stand der Bearbeitung: November 2017