Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Bulgarien
CBBL Rechtsanwalt in Bulgarien, Konstantin Ruskov, Kanzlei Ruskov & Kollegen
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Ruskov & Kollegen
Sofia


Arbeitsrecht in Bulgarien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.ruskov-law.eu

Grundlegende Informationen zum Arbeitsrecht in Bulgarien

Das Arbeitsrecht ist in Bulgarien in Rechtsnormen verschiedenen Rangs (z. B. nicht nur in Gesetzen, sondern auch in Verordnungen) enthalten. Das wichtigste Gesetz im Bereich des Arbeitsrechts ist das Arbeitsgesetzbuch von 1986 (ArbGB). Weiterhin gibt es Verordnungen, die angewendet werden - z. B. die Verordnung über die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, wenn Jugendliche unter 15 Jahren eine Arbeit aufnehmen möchten.

Arbeitsvertrag in Bulgarien

Der Arbeitsvertrag oder auch das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeit für den Arbeitgeber zu leisten und die vom Arbeitgeber eingeführte Arbeitsdisziplin einzuhalten. In diesem Zusammenhang gibt es eine wichtige Unterscheidung: Wenn man von einem „Arbeitnehmer“ spricht, geht es in der Regel um eine Person, die eher körperliche Arbeit leistet. Wenn man von einem „Angestellten“ spricht, wird meistens intellektuelle Arbeit geleistet. Als Gegenleistung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohn zahlen und Arbeitsbedingungen bereitstellen, die nicht gesundheitsschädlich sind und den Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringen.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann. Einerseits muss jede Person, die Rechte und Pflichten in Verbindung mit einem Arbeitsverhältnis eingehen möchte, ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben. Weiterhin muss jede Person, die eine Arbeit aufnehmen will, über einen entsprechenden Gesundheitszustand verfügen. Dies wird durch einen Arzt untersucht und geprüft. Das Mindestalter für den Abschluss eines Arbeitsvertrags beträgt in Bulgarien 16 Jahre. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, z. B. wenn die Arbeitsbedingungen leicht, gefahrlos und nicht gesundschädlich sind und die Arbeit die physische, geistige und sittliche Entwicklung des Jugendlichen nicht gefährdet: Dann dürfen auch Jugendliche zwischen 15 und 16 Jahren ein Arbeitsverhältnis eingehen.

Damit das so entstandene Arbeitsverhältnis rechtswirksam ist, müssen die Parteien den Arbeitsvertrag zwingend in schriftlicher Form abschließen. Der Arbeitsvertrag muss inhaltlich zwingend folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zur Person beider Parteien,
  • Arbeitsort,
  • Beschäftigungsart,
  • Beschreibung der Arbeitstätigkeit,
  • Dauer des Vertrags,
  • Angaben zum bezahlten Jahresurlaub,
  • gleichlautende Kündigungsfrist für beide Parteien,
  • Datum des Vertragsabschlusses und Datum des tatsächlichen Dienstantritts,
  • tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers,
  • Angaben zum Lohn/Gehalt.

Der Vertrag wird in 3 Exemplaren ausgefertigt – jeweils eines für jede Partei und ein Exemplar für das Nationale Steueramt, das dort für die Registrierung des Arbeitsvertrags benötigt wird. Der Arbeitgeber muss eine Beschreibung der Stelle erstellen und sie dem Arbeitnehmer aushändigen. Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Arbeitsvertrag) abgeschlossen. Dem Arbeitsgeber steht aber in bestimmten Fällen (die im bulgarischen ArbGB ausführlich aufgeführt sind) auch die Möglichkeit zur Verfügung, befristete Verträge (befristeter Arbeitsvertrag) abzuschließen.

Gehalt von Arbeitnehmern in Bulgarien

Wie schon oben erwähnt, ist die Zahlung des Arbeitsgehalts eine Verpflichtung des Arbeitgebers. Es gibt verschiedene Methoden, nach denen das Gehalt in Bulgarien bestimmt wird – z. B. nach der Arbeitszeit oder nach der Arbeitsnorm. Außerdem bestimmt die bulgarische Regierung den Mindestlohn, welcher derzeit (Stand: Juli 2015) BGN 380/ Monat (etwa € 190/Monat) beträgt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags kann das Gehalt nur in einer Höhe vereinbart werden, die über dem Mindestlohn liegt.

Arbeitszeit in Bulgarien

Die Das bulgarische Arbeitsgesetzgebung kennt verschiedene Möglichkeiten zur Berechnung der Arbeitszeit. Diese kann normal, verlängert oder verkürzt sein.

  • Die verlängerte Arbeitszeit, deren Dauer länger als die gesetzlich Arbeitszeit ist, wird später ausgeglichen, weshalb dem Arbeitnehmer zunächst nur das normale Gehalt gezahlt wird. Andererseits erstreckt sich die verkürzte Arbeitszeit über einen (im Verhältnis zur Regelarbeitszeit) kürzeren Zeitraum. Der Grund dafür kann in besonderen oder gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen liegen. Von Teilzeitarbeit spricht man, wenn Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeiten als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Es gibt viele Studenten, die in Teilzeit arbeiten, weil sie auf diese Weise Arbeit und Studium kombinieren können.

Darüber hinaus gibt es eine weitere Abgrenzung der Arbeitszeit: Normale Arbeitszeit und Überstunden. Überstunden sind über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden. Diese Stunden werden zusätzlich vergütet. Es handelt sich um Arbeit, die auf Anweisung des Arbeitgebers oder mit dessen Kenntnis und ohne Gegenleistung erbracht wird Art. 143 Abs. 1 ArbGB). Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Arbeitnehmer in Bulgarien nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Die Überstunden sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abzuleisten.

In Bulgarien spricht man von Nachtarbeit, wenn ein Arbeitnehmer zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens arbeitet. Bei minderjährigen Arbeitnehmern gilt diejenige Arbeitszeit als Nachtarbeit, die zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens geleistet wird. Das bulgarische ArbGB regelt den Lohn für die Leistung dieser Arbeit in Art. 261. Bezüglich der Vergütung und der Dauer von Überstunden und Nachtarbeit gibt es eine spezielle Regelung im ArbGB: Die Dauer der Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres darf 150 Stunden nicht überschreiten, innerhalb einer Arbeitswoche dürfen nicht mehr als 6 Stunden Tagesarbeit und 4 Stunden Nachtarbeit als Überstunden geleistet werden; innerhalb eines Arbeitsmonats beträgt die zulässige Überstundenzahl 30 Stunden Tagesarbeit und 20 Stunden Nachtarbeit. Die geleisteten Überstunden werden zusätzlich vergütet. Die Mindestzuschläge sind die folgenden: 50 % für Arbeit an Werktagen; 75 % für Arbeit an Feiertagen; 100 % für Arbeit an offiziellen Feiertagen; 50 % für die Arbeit bei summierter Berechnung der Arbeitszeit.

Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Bulgarien

Als Urlaub gilt eine längere Zeitperiode, in der der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, vom Arbeitsplatz fernzubleiben. Der bezahlte Jahresurlaub (geregelt in Art. 155-156a ArbGB) beträgt mindestens 20 Werktage. Es gibt verschiedene Formen des bezahlten Jahresurlaubs: Grundurlaub und verlängerter Jahresurlaub wegen besonderer Arbeitsbedingungen. Die letztgenannte beträgt zwischen 30 und 48 Werktagen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme aller oben erwähnten Arten von Arbeitsurlaub ist ein Dienstalter von mindestens 8 Monaten. Darüber hinaus besteht Anspruch auf sogenannten „Zweckurlaub“, der dem Arbeitnehmer für die Erfüllung von bürgerlichen Pflichten, für dienstliche Zwecke und Kreativurlaub oder bei Mutterschaft usw. zur Verfügung steht.

Kündigung von Arbeitsverträgen in Bulgarien

Nach Ablauf der Kündigungsfrist endet der Arbeitsvertrag automatisch. Die Dauer der Kündigungsfrist hängt davon ab, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist. Bei befristeten Verträgen beläuft sich die Kündigungsfrist auf 30 Tage, wenn etwas Anderes nicht vereinbart wird; die Frist darf aber nicht länger als 3 Monate sein. Die Kündigungsfrist eines unbefristeten Vertrags beträgt 3 Monate, darf aber nicht länger dauern als die Gesamtdauer des Arbeitsvertrags. Die Kündigungsgründe können entweder beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer liegen.

Kündigungsgründe auf Seiten des Arbeitgebers können z.B. sein: Betriebliche Gründe, (z.B. bei Rückgang des Arbeitsumfangs, d.h., dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus objektiven Gründen nicht mit genügend Arbeit beauftragen kann); bei Unmöglichkeit, an mehr als 15 aufeinanderfolgenden Werktagen, die Arbeit zu leisten, wenn die Gründe dafür beim Arbeitgeber liegen; bei Betriebsauflösung, bei Auflösung von Abteilungen des Betriebs oder Personalabbau usw.

Mit dem Arbeitnehmer verbundene Kündigungsgründe sind: Der Arbeitnehmer hat nicht die notwendige Ausbildung oder Fachqualifikation für die Arbeitsstelle; der Arbeitnehmer weigert sich bei einer Verlegung des Betriebs an einen anderen Ort seiner Beschäftigung an dem anderen Ort nachzugehen; wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Rente beim Erreichen des erforderlichen Versicherungsdienstalters erworben und ausgeübt hat usw.

Es gibt auch Fälle, in denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beenden darf: Wenn der Arbeitnehmer zum Zwecke der Vollstreckung eines Strafurteils festgenommen wurde; wenn der akademische Grad des Arbeitnehmers, dessen Vorliegen für den Abschluss des Arbeitsvertrags bestimmend war, aberkannt wurde; bei von einem Gericht oder anderen Staatsorganen auferlegtem Berufsverbot, wenn der Arbeitnehmer aus dem entsprechenden Berufsregister entfernt wurde (z.B. bei Pharmazeuten, Ärzten u.a.); wenn der Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt wird. Die Kündigung ist die schwerste von allen disziplinarischen Maßnahmen (die anderen sind Abmahnung und Verwarnung vor der Entlassung) und kann nur bei groben Verletzungen der Arbeitsdisziplin angewendet werden. Solche sind im Arbeitsgesetzbuch aufgezählt.

Der Arbeitsvertrag kann auch seitens des Arbeitnehmers beendet werden. Die Voraussetzungen dafür sind z.B. gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesundheitliche Gründe nicht mehr arbeiten darf und der Arbeitgeber keine der Gesundheit des Arbeitnehmers entsprechende Arbeitsstelle besorgen kann; wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Gehalt nicht zahlt; wenn der Arbeitgeber einseitig, ohne das Einverständnis des Arbeitsnehmer, den Arbeitsort und die Beschäftigungsart wechselt usw. Alle Kündigungsgründe, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, sind im bulgarischen ArbGB ausführlich vorgesehen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Sofia, Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, berät Sie gerne: ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99


Stand der Bearbeitung: November 2020