Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Bulgarien
CBBL Rechtsanwalt in Bulgarien, Konstantin Ruskov, Kanzlei Ruskov & Kollegen
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Ruskov & Kollegen
Sofia


Erbrecht in Bulgarien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.ruskov-law.eu

I. Begriff des Erbrechts nach bulgarischem Recht

Mit dem Begriff „Erbrecht“ bezeichnet das bulgarische Recht einen Zweig des Zivilrechts, der die Vermögensverhältnisse, die infolge des Todes von natürlichen Personen bei der Übertragung ihrer Vermögen entstehen.

In Bulgarien ist die Erbschaft in dem Erbgesetz aus dem Jahre 1949 geregelt.

Gemäß der bulgarischen Gesetzgebung kann man auf zwei Weisen erben: Nach den Vorschriften des Gesetzes oder nach einem Testament, in dem der Wille des Erblassers ausgedrückt ist.

II. Gesetzliche Erbfolge in Bulgarien

Wenn kein Testament vorhanden ist, folgt das Erbrecht einer Erbenordnung, die in Kapitel 2 des Erbgesetzes geregelt ist. In diesem Fall gehören alle Verwandten des Erblassers, die erbfähig sind, zum Erbenkreis. Die Verwandten werden in zwei Gruppen aufgeteilt angesichts der Erbfolge - solche, die vom Erblasser abstammen, und solche, die dieselbe Abstammung wie er haben. Eine besondere Kategorie von Erben sind die Ehepartner des Erblassers – diese gehören zwar nicht zum Erbenkreis, haben aber ein eigenes Erbrecht.

Gemäß dem bulgarischen Erbgesetz bestehen vier Erbenordnungen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die Erben von der vorangehenden Ordnung die Erben der nachfolgenden Ordnung ausschließen.

A. Erbenordnung in Bulgarien

1. Ordnung: Abkömmlinge, die eine festgestellte Abstammung vom Erblasser haben. Diese sind Abkömmlinge des Erblassers, einschließlich der voll und schwach adoptierten Kinder, sowie ehelicher und außerehelicher Kinder. Sie erben zu gleichen Teilen.

2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers, einschließlich der Adoptiveltern, wobei den leiblichen Eltern bei einer Volladoption kein Erbrecht zusteht.

3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, wie auch die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

4. Ordnung: Andere Verwandte in der Seitenlinie von der dritten bis zur sechsten Erbenstufe.

5. Ordnung: Ehemann/Ehefrau, der/die zusammen mit den Erben der ersten bis dritten Ordnung erbt und die Erben der vierten Ordnung ersetzt. Der Ehegatte erbt mit jedem Kind den gleichen Teil. Erbt der Ehegatte zusammen mit Aszendenten oder Geschwistern oder mit deren Deszendenten, ist er zur Hälfte des Nachlasses berufen, wenn der Erbfall bis zu zehn Jahren nach Eheschließung eröffnet wird. In sonstigen Fällen erhält er 2/3 des Nachlasses. Trifft der Ehegatte auf Aszendenten oder Geschwister oder deren Deszendenten, erhält er im ersten Fall ein Drittel des Nachlasses und im Zweiten Fall die Hälfte des Nachlasses.

III. Errichtung eines Testaments nach bulgarischem Recht

Jede geschäftsfähige natürliche Person kann durch Testament über den Verbleib ihres Vermögens nach ihrem Tod verfügen. Das Testament stellt ein einseitiges, förmliches, streng persönliches, aufhebbares Rechtsgeschäft dar, das den letzten Willen des Erblassers ausdrückt. Durch die testamentarische Verfügung kann der Erblasser über sein ganzes Vermögen oder nur über einen bestimmten Teil davon verfügen. Der Erblasser darf per Testament über sein ganzes Vermögen verfügen, soweit er damit nicht den Pflichtteil bestimmter Erben berührt.

Das Testament kann notariell oder eigenhändig errichtet werden.

Das notariell beurkundete Testament wird vor zwei Zeugen vom Notar errichtet. Der Erblasser erklärt seinen Willen mündlich vor dem Notar, der hierüber eine Niederschrift anfertigt und das Testament dem Erblasser vor den Zeugen verliest. Der Notar vermerkt im Testament die Ausführung dieser Formalitäten, indem er Erstellungsort und Erstellungsdatum verzeichnet. Danach wird das Testament vom Erblasser, von den Zeugen und vom Notar unterzeichnet.

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser vollständig und eigenhändig geschrieben werden sowie das Datum der Errichtung und seine Unterschrift enthalten. Die Unterschrift muss unterhalb der letztwilligen Verfügungen angebracht werden. Das Testament kann dem Notar in einem versiegelten Behältnis zur Aufbewahrung übergeben werden. In diesem Fall erstellt der Notar ein Protokoll auf dem Umschlag selbst. Das Protokoll wird von der Person, die das Testament vorgelegt hat, und vom Notar unterzeichnet und in einem speziellen Register eingetragen. Das eigenhändig geschriebene Testament, das dem Notar zur Aufbewahrung übergeben wurde, kann nur vom Erblasser selbst zurückgenommen werden. Bei Rückgabe des Testaments wird ein Vermerk in das spezielle Register eingetragen, der vom Erblasser, zwei Zeugen und dem Notar unterzeichnet wird. Die Person, die das eigenhändig geschriebene Testament aufbewahrt, muss unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers, die Bekanntmachung seitens des Notars verlangen.

IV. Pflichtteilsrecht in Bulgarien

Wenn der Erblasser keinen Ehegatten hinterlässt, beträgt der Pflichtteil für Abkömmlinge (einschl. den Adoptierten): bei einem Kind oder seinen Abkömmlingen 1/2, und bei zwei oder mehreren Kindern oder ihren Abkömmlingen 2/3 vom Vermögen des Erblassers. Der Pflichtteil des Ehegatten ist 1/2, wenn er alleine erbt und 1/3, wenn überlebende Eltern des Erblassers verblieben sind. Wenn der Erblasser überlebende Abkömmlinge und einen Ehegatte hinterlässt, ist der Pflichtteil des Ehegatten dem Pflichtteil jedes Kindes gleich. In diesen Fällen beträgt der Pflichtteil eines Kindes 1/3 und bei zwei Kindern 1/4, bei drei und mehr Kindern beträgt er 1/6 vom Nachlass. Wenn der Erbe mit Pflichtteilsrecht den vollen Umfang dieses Teils wegen Verfügungen oder Schenkungen nicht bekommen kann, kann er deren Herabsetzung bis zurHöhe seines Pflichtteils verlangen.

V. Erbschaftsteuer in Bulgarien

Die Erbschaftsteuer in Bulgarien ist in Teil 3 des Gesetzes über die örtlichen Steuern und Gebühren geregelt. Der Erbschaftsbesteuerung unterliegen alle Erben. Die Erbschaftsteuer ist auf das Erbschaftsvermögen anwendbar, das im In- oder im Ausland von bulgarischen Bürgern erworben wurde, sowie das Vermögen von Ausländern, welches in Bulgarien belegen ist. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten ab Nachlasseröffnung eine Steuererklärung bei den Gemeindebehörden vorzulegen. Die Steuerpflichtigen beschreiben in ihrer Erklärung das erworbene Erbschaftsvermögen nach Art, Ort und Werteinschätzung. Die Erbschaftsteuersätze werden durch einen Beschluss des Gemeinderates für jede einzelne Erbschaftsgruppe bestimmt.

Das Gesetz setzt die folgenden Rahmen an:

  • für Geschwister und ihre Kinder – von 0,4 bis 0,8 Prozent pro Erbanteil ab einem Erbschaftswert in Höhe von 250 000 BGN;
  • für alle weitere Personen – von 3,3 bis 6,6 Prozent pro Erbanteil ab einem Erbschaftswert in Höhe von 250 000 BGN.

Das Steuer ist innerhalb von 2 Monaten nach der Benachrichtigung zu zahlen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Sofia, Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, berät Sie gerne: ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99


Stand der Bearbeitung: November 2020