Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Bulgarien
CBBL Rechtsanwalt in Bulgarien, Konstantin Ruskov, Kanzlei Ruskov & Kollegen
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Ruskov & Kollegen
Sofia


Insolvenz in Bulgarien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.ruskov-law.eu


Die Regelungen bezüglich des Insolvenzverfahrens in Bulgarien sind im Handelsgesetz (verkürzt HG) enthalten. Die Insolvenz wird in Bulgarien als eine Art universelle Zwangsvollstreckung angesehen. Die Gesamtvollstreckung unterscheidet sich von der individuellen Zwangsvollstreckung. Die Gesamtvollstreckung wird auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger, des Gerichts, des Liquidators oder der Eintragungsagentur (in Bulgarien das Handelsregister) eröffnet. Das Gericht erklärt die Insolvenz durch einen Gerichtsbeschluss. Das gesamte Insolvenzverfahren läuft unter der Aufsicht des Gerichts. Die Vollstreckung in der universellen Zwangsvollstreckung richtet sich im Vergleich zur individuellen Zwangsvollstreckung gegen das gesamte Vermögen des Schuldners.

1. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Bulgarien

Das Insolvenzverfahren wird in Bulgarien nur gegenüber Kaufleuten eröffnet, d.h. dass der Insolvenzschuldner eine kaufmännische Eigenschaft haben muss. Bulgarien kennt die Privatinsolvenz noch nicht. Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist entweder die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Schuldners. Die Überschuldung gilt als Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur für die Kapitalgesellschaften. Gemäß Art. 742 Abs. 1 HG ist eine Kapitalgesellschaft überschuldet, wenn deren Vermögen nicht ausreicht, all ihre Geldverbindlichkeiten zu begleichen. Anderseits ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen, in Verbindung mit seiner Geschäftsfähigkeit stehenden Geldverbindlichkeiten zu begleichen.

Das Insolvenzverfahren zielt entweder auf die Unternehmenssanierung und Fortsetzung der Gesellschaftstätigkeit oder auf die Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners ab.

Der Schuldner, der Liquidator, die Eintragungsagentur, jeder Gläubiger des Schuldners oder jedes Mitglied des leitenden Organes einer Kapitalgesellschaft sind berechtigt, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Der Schuldner ist verpflichtet, den Insolvenzantrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung bei Gericht einzureichen. Das zuständige Gericht ist das Bezirksgericht am Sitz des Insolvenzschuldners gemäß Art. 613 HG.

Das Gericht hat die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

  • das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn die gesetzlichen Voraussetungen vorliegen,
  • einen vorläufigen Insolvenzverwalter der Gesellschaft zu bestellen, Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Sicherung des Schuldnersvermögen zu beschließen, den ersten Termin für die Gläubigersversammlung zu bestimmen.
  • den Antrag abzuweisen, wenn die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erfüllt sind,
  • das Insolvenzverfahren zu eröffnen und gleichzeitig zu erklären, dass die Gesellschaft sich in Insolvenz befindet, wenn die Insolvenzmasse durch die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit benachteiligt ist,
  • das Insolvenzverfahren einzustellen, wenn der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht tragen kann, weil sein Vermögen nicht ausreicht. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der Antragsteller die Kosten des Insolvenzverfahrens begleicht, wird das Verfahren fortgesetzt.

Der Gerichtsbeschluss entfaltet seine Wirkung gegenüber allen Dritten. Der Schuldner darf nach dem Gerichtsbeschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur im Einvernehmen mit dem Insolvenzvеrwalter handeln. Die Drittschuldner haben ihre Verbindlichkeiten an den Insolvenzverwalter zu leisten.

2. Außergerichtliche Vereinbarung

Gemäß Art. 740 HG besteht in Bulgarien die Möglichkeit, dass der Insolvenzschuldner und die Insolvenzgläubiger eine außergerichtliche schriftliche Vereinbarung über die Tilgung der offenen Forderungen treffen. Alle Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner müssen daran teilnehmen.

Diese Verinbarung darf nur nach Anerkennung der Forderungen durch das Insolvenzgericht getroffen werden. Das Insolvenzverfahren wird mit Abschluss des Vergleiches eingestellt. Wenn der Schuldner seine Verpflichtungen bezüglich der außergerichtlichen Vereinbarung nicht einhält und wenn die nicht geleisteten Forderungen mindestens 15 % der Gesamtforderungen betragen, sind die Insolvenzgläubiger zum Antrag auf die erneute Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt. Wenn das Insolvenzverfahren erneut aufgenommen wird, ist die Durchführung eines Sanierungsverfahrens nicht mehr möglich.

3. Insolvenzanfechtung in Bulgarien

Der Insolvenzverwalter ist für die Sicherung der Insolvenzmasse und deren Vermehrung zuständig. In Verbindung damit hat er das Recht, alle Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, die die Gläubiger benachteiligen. Ziel dieser Anfechtung ist die Gleichstellung aller Insolvenzgläubiger und deren Befriedigung gemäß der gesetzlichen Rangfolge. In Art. 646 und 647 liegen die Regelungen vor, die mit der Insolvenzanfechtung verbunden sind.

4. Sanierung des Unternehmens innerhalb des Insolvenzverfahrens

Die Regelungen bezüglich der Sanierung des Unternehmens in der Insolvenz finden sich in den Art. 696 bis 709 HG. Die Insolvenzgläubiger müssen über den Sanierungsplan abstimmen. Die Gläubiger stimmen getrennt nach gesetzlich vorbestimmten Kategorien ab, wobei der Plan von jeder Gläubigerkategorie zu billigen ist. Nach der Billigung des Sanierungsplans durch die Gläubigerversammlung muss der Plan durch das Insolvenzgericht bestätigt werden. Der Sanierungsplan ist sowohl für die Gläubiger, als auch für den Schuldner verbindlich. Das Insolvenzverfahren wird eingestellt.

5. Die Erklärung der Insolvenz nach bulgarischem Insolvenzrecht

Das zuständige Gericht erklärt die Insolvenz des Schuldners durch einen Gerichtsbeschluss. Dieser Beschluss entfaltet seine Wirkung gegenüber allen Dritten. Alle Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners werden nach dem Beschluss fällig. Der Insolvenzschuldner hat keine Rechte in Verbindung mit dem Insolvenzvermögen und dem Unternehmen. Das Gericht verordnet die Auflösung der Unternehmenstätigkeit. Danach erfolgt die Verwertung des Insolvenzvermögens und die Verteilung der Summe durch den Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Gerichts. Die Insolvenzgläubiger werden nach den jeweiligen Kategorien befriedigt, deren Reihenfolge gesetzlich geregelt ist.

6. Verwertung des Insolvenzvermögens in Bulgarien

Der Insolvenzverwalter ist mit der Verwertung des Insolvenzvermögens beauftragt. Alle Immobillien und Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, werden verwertet. Die Verwertung erfolgt durch Verkauf des Vermögens. Die erste Versteigerung ist nicht öffentlich, aber die weiteren Versteigerungen werden öffentlich durchgeführt. Wenn drei Versteigerungen ergebnislos durchgeführt wurden, muss der Insolvenzverwalter direkte Verhandlungen mit potentiellen Käufern beginnen.

7. Die Verteilung der Insolvenzmasse nach bulgarischem Recht

Die Regelungen bezüglich der Verteilung der Insolvenzmasse finden sich in den Art. 722 ff.. Für dieses Verteilungsverfahren ist die Rangfolge der Insolvenzgläubiger gesetzlich festgelegt. Die Verteilung erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts. Die Insolvenzmasse muss ausreichend sein, damit eine Verwertung durchgefürt wird. Der Insolvenzverwalter fertigt eine Insolvenzrechnung aus. Diese Rechnung enthält Informationen über das vorhandene Schuldnervermögen und die Insolvenzgläubiger, unter denen dieses Vermögen verteilt werden soll. Das Gericht billigt die Insolvenzrechnung. Im HG wird eine bestimmte Reihenfolge der Gläubiger bestimmt: Beispielsweise Werden zuerst diejenigen Insolvenzgläubiger befriedigt, deren Forderungen durch Pfand oder Hypothek, Verbot oder Sperre gesichert sind. Danach folgen die Gläubiger, deren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht begründen.

8. Einstellung und Neuaufnahme des Insolvenzverfahrens in Bulgarien

Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, dass das Insolvenzverfahren eingestellt wird - z.B. bei Befriedigung aller Insolvenzgläubiger oder bei der Erschöpfung der Insolvenzmasse (wobei es noch nicht befriedigte Gläubiger geben kann), beim Bericht des Insolvenzverwalters über die Insolvenztätigkeit des Schuldners und über die durchgeführte Verteilung. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts.

Nach der Einstellung des Insolenzverfahrens kann dieses neu aufgenommen werden. Die Neuaufnahme des Insolvenzverfahrens erfolgt auch durch einen Beschluss des Gerichts. Der Gläubiger oder der Schuldner verlangt die Neuaufnahme des Verfahrens bei Gericht. Durch die Neuaufnahme des Verfahrens werden die Insolvenzverwalterbefugnisse erneuert und das Insolvenzverfahren wird an der Stelle fortgeführt, an der es zuvor eingestellt worden ist.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Sofia, Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, berät Sie gerne: ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99


Stand der Bearbeitung: November 2020