Ihr deutschsprachiger Steuerberater in Bulgarien
CBBL Rechtsanwalt in Bulgarien, Konstantin Ruskov, Kanzlei Germania Steuerkanzlei Sofia
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Germania Steuerkanzlei Sofia
Sofia


Umsatzsteuerrückerstattung in Bulgarien

erstellt am 27.06.2025

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.germania.bg

Überblick zur Umsatzsteuererstattung in Bulgarien mit Hinweisen zu Fristen, Verfahren und Voraussetzungen.

Die Rückerstattung der Umsatzsteuer in Bulgarien ist für Unternehmen und Selbstständige mit Geschäftstätigkeit im Land ein wichtiger steuerlicher Prozess. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung in Bulgarien abläuft, welche Fristen gelten und welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

  1. Welche Steuerzeiträume und welcher Ablauf sind bei der Umsatzsteuerrückerstattung in Bulgarien zu beachten?
  2. Welche Fristen und Dokumente gelten für die Umsatzsteuerrückerstattung in Bulgarien?
  3. Beispiele für die Rückerstattungspraxis bei bulgarischen Mehrwertsteuererstattungsverfahren
  4. In welchen Fällen kommt in Bulgarien eine beschleunigte Umsatzsteuerrückerstattung in Betracht?
  5. Besteht im Falle der Abmeldung nach dem bulgarischen UStG ein Erstattungsanspruch?
  6. Kann der Steuerpflichtige Einspruch gegen einen Rückerstattungsbescheid der bulgarischen Steuerbehörde einlegen?
  7. Sind in Bulgarien bei verspäteter Rückzahlung von Mehrwertsteuerguthaben Verzugszinsen fällig?
  8. Kann in Bulgarien auch nachträglich ein Rückerstattungsverfahren durchgeführt werden?

1. Welche Steuerzeiträume und welcher Ablauf sind bei der Umsatzsteuerrückerstattung in Bulgarien zu beachten?

Gemäß dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) erfolgt die Erklärung von Umsatzsteuerforderungen oder -verbindlichkeiten durch monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber der bulgarischen Steuerbehörde. Grundlage ist die Differenz zwischen der im jeweiligen Monat erhobenen Umsatzsteuer (Ausgangssteuer) und der gezahlten Vorsteuer (Eingangssteuer).

Ergibt sich ein Überschuss der Vorsteuer gegenüber der Umsatzsteuer, kann dieser Betrag rückerstattet werden. Entsteht hingegen eine Zahllast, muss diese an die Steuerbehörde abgeführt werden. Der in Bulgarien Steuerpflichtige berechnet diesen Saldo eigenständig.

Nach Art. 92 UStG entsteht ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der bulgarischen Steuerbehörde, wenn über drei aufeinanderfolgende Monate hinweg ein Vorsteuerüberschuss besteht. Der Steuerpflichtige muss die beiden Folgemonate nach dem Erstattungszeitraum beobachten, da in diesen Zeiträumen eine Verrechnung mit fälliger Umsatzsteuer erfolgt. Erst nach dieser Verrechnung kann ein verbleibender Betrag offiziell zurückgefordert werden. Die Rückerstattung ist bis zum 14. Tag des Monats nach Ablauf der dreimonatigen Voranmeldungsperiode zu beantragen. Die bulgarische Steuerbehörde entscheidet über eine verkürzte oder vollständige Steuerprüfung.

2. Welche Fristen und Dokumente gelten für die Umsatzsteuerrückerstattung in Bulgarien?

Sobald die bulgarische Finanzverwaltung den Anspruch eines in Bulgarien Steuerpflichtigen bestätigt, wird ein Steuerbescheid ausgestellt. Das Verfahren muss innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der letzten Umsatzsteuervoranmeldung beginnen. Bestehen offene öffentliche Verbindlichkeiten, erfolgt die Rückzahlung erst nach deren Verrechnung.

Für den Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung bei der bulgarischen Steuerbehörde sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Beschreibung der Haupttätigkeit des Unternehmens, inkl. Geschäftssitz, Finanzierung, Kreditverträge etc.
  • Buchhaltungsbelege auf Bulgarisch (Einnahmen-/Ausgabenrechnungen, Kontoauszüge, Zahlungsbelege)
  • Hauptbuchhaltung, Inventarverzeichnisse und weitere Analysen
  • Verträge, Genehmigungen, Lizenzen und relevante Geschäftsunterlagen
  • Notariell beglaubigte Vollmacht bei Vertretung durch Dritte

3. Beispiele für die Rückerstattungspraxis bei bulgarischen Mehrwertsteuererstattungsverfahren

Beispiel 1:
Januar: Erstattung BGN 1.000
Februar: Erstattung BGN 200
März: Erstattung BGN 60
→ Gesamterstattungsbetrag: BGN 1.260

Beispiel 2:
Januar: Zahllast BGN 1.000
Februar: Erstattung BGN 1.200
→ Nach Verrechnung: Rückerstattung BGN 200

Beispiel 3:
Januar: Erstattung BGN 1.000
Februar: Zahllast BGN 200
März: Zahllast BGN 600
→ Verbleibende Erstattung: BGN 200

Beispiel 4:
Januar: Erstattung BGN 1.000
Februar: Zahllast BGN 200
März: Erstattung BGN 800
→ Gesamtrückerstattung: BGN 1.600

In Fällen mit hohen Erstattungsbeträgen, bei erstmaligen Anträgen oder Unklarheiten leitet die bulgarische Steuerbehörde regelmäßig eine Prüfung ein. Die gesetzliche Frist für die Rückzahlung beträgt in diesen Fällen bis zu 3 Monate und kann bei Bedarf verlängert werden.

4. In welchen Fällen kommt in Bulgarien eine beschleunigte Umsatzsteuerrückerstattung in Betracht?

Nach Art. 92 Abs. 3 des bulgarischen UStG ist unter bestimmten Voraussetzungen eine beschleunigte monatliche Rückzahlung möglich, das bedeutet innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Voranmeldung:

  • Wenn im Vorjahr mindestens 30 % aller steuerpflichtigen Lieferungen zum Nullsteuersatz erfolgten (z. B. innergemeinschaftliche Transportleistungen)
  • Wenn registrierte Landwirte mindestens 50 % ihrer steuerpflichtigen Lieferungen (20 % Umsatzsteuer) mit eigenen Produkten gemäß Anlage Nr. 2 erzielt haben

5. Besteht im Falle der Abmeldung nach dem bulgarischen UStG ein Erstattungsanspruch?

Bei der Abmeldung des Steuerpflichtigen nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz endet das Verfahren zur Vorsteuerverrechnung automatisch. Der noch nicht verrechnete Erstattungsbetrag ist im letzten Umsatzsteuervoranmeldungsformular (Feld 80) anzugeben.

6. Kann der Steuerpflichtige Einspruch gegen einen Rückerstattungsbescheid der bulgarischen Steuerbehörde einlegen?

Wird die Erstattung abgelehnt oder nur teilweise gewährt, können Steuerpflichtige Einspruch gemäß der bulgarischen Steuer- und Versicherungsprozessordnung (SVPO) einlegen:

  • Frist zur Einreichung: 7 Tage nach Zustellung
  • Entscheidung durch den Direktor der zuständigen Bezirksdirektion innerhalb von 14 Tagen
  • Weitere Beschwerde beim bulgarischen Verwaltungsgericht möglich

Erfolgt die Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist, gilt der Bescheid als angenommen. Die gerichtliche Entscheidung ist endgültig.

7. Sind in Bulgarien bei verspäteter Rückzahlung von Mehrwertsteuerguthaben Verzugszinsen fällig?

Erfolgt die Rückzahlung trotz festgestellten Anspruchs nicht fristgerecht, muss die bulgarische Finanzbehörde gesetzlich festgelegte Verzugszinsen zahlen.

8. Kann in Bulgarien auch nachträglich ein Rückerstattungsverfahren durchgeführt werden?

Wurde eine rückerstattungsfähige Vorsteuer in einer Monatsmeldung versehentlich nicht angegeben, kann ein Sonderantrag gestellt werden. Gemäß Art. 129 SVPO ist dieser innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs (gerechnet ab dem 1. Januar des Folgejahres) einzureichen. Der Antrag muss die Höhe der Forderung und eine gültige Bankverbindung enthalten. Die bulgarische Finanzverwaltung kann eine Prüfung anordnen. Erfolgt keine Prüfung, ist der Bescheid innerhalb von 30 Tagen zu erlassen. Einspruch ist möglich.

Tipp: Für eine sichere und effiziente Abwicklung empfiehlt sich die Unterstützung durch einen erfahrenen Steuerberater in Bulgarien.

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