Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Bulgarien
CBBL Rechtsanwalt in Bulgarien, Konstantin Ruskov, Kanzlei Ruskov & Kollegen
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Ruskov & Kollegen
Sofia


Steuern in Bulgarien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.ruskov-law.eu

Grundlegende Informationen zur Besteuerung in Bulgarien

Das bulgarische Steuersystem belegt sowohl juristische, als auch natürlichen Personen mit drei Hauptgruppen von Steuern: Direkte Steuern (wie z.B. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer), indirekte Steuern (Umsatzsteuer) und Gemeindesteuer und Gebühren (wie z.B. die Erbschaftsteuer).

Körperschaftsteuer in Bulgarien

Körperschaftsteuerpflichtige Personen sind:

  • Lokale juristische Personen/Unternehmen;
  • Lokale juristische Personen, die keine Händler sind. Besteuert wird der Gewinn von Transaktionen gemäß Artikel 1 des bulgarischen Handelsgesetzes, sowie der Gewinn aus der Vermietung von Sachen und Immobilien;
  • Lokale Personengesellschaften und Versicherungsfonds, die gemäß Artikel 8 des Gesetzes über soziale Sicherheit gegründet wurden;
  • Ausländische juristische Personen bei Geschäften im Land durch eine Betriebsstätte;
  • Ausländische Personengesellschaften bei Geschäften im Land durch eine Betriebsstätte.

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer ist das Steuerergebnis. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 10 %. Die Steuerperiode für die Bestimmung der Körperschaftsteuer ist das Kalenderjahr. Für neu gegründete Steuerpflichtige umfasst die Steuerperiode den Zeitraum ab dem Tag der Gründung bis zum Ende des Jahres.

Der Steuerpflichtige reicht eine jährliche Steuererklärung für das steuerliche Finanzergebnis und die geschuldete jährliche Körperschaftsteuer ein.

Die jährliche Steuererklärung ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Mit der jährlichen Steuererklärung wird auch ein Jahrestätigkeitsbericht eingereicht.

Gemäß der bulgarischen Gesetzgebung bekommen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung und den jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 31. März des folgenden Jahres elektronisch einreichen und die Körperschaftsteuer im gleichen Zeitraum zahlen, einen Abschlag von 1 Prozent der jährlichen Körperschaftsteuer, aber nicht mehr als BGN 1.000.

Einkommensteuer in Bulgarien

Besteuert werden die Einkommen von Privatpersonen aus Quellen in Bulgarien und im Ausland und Erträge der ausländischen Personen aus Quellen in Bulgarien.

Steuerpflichtig sind:

  • Lokale und ausländische Personen, die nach dem Gesetz steuerpflichtig sind;
  • In- und ausländische Personen, die nach der Gesetzgebung verpflichtet sind, Steuern abzuziehen und zu zahlen;
  • Gesetzliche Vertreter der oben genannten Personen.

Der Besteuerungszeitraum für die Einkommensteuer natürlicher Personen ist das Kalenderjahr.

Die jährliche Steuererklärung wird bei dem örtlich zuständigen Finanzamt am Wohnsitz der natürlichen Person bis zum 30. April des nächsten Jahres eingereicht.

Umsatzsteuer in Bulgarien

Der Besteuerung mit Umsatzsteuer in Bulgarien unterliegt jede Lieferung von Waren sowie jede Dienstleistung, die auf dem Territorium der Republik Bulgarien ausgeführt wird und jede Lieferung oder Dienstleistung, die von dort für Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat durch eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht wird. Die Leistung kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Sie beschränkt sich nicht nur auf den direkten Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

Der Regelsatz, der für die steuerpflichtigen Lieferungen mit Ausführungsort in Bulgarien, für die Einfuhr von Waren nach Bulgarien und für steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe gilt, beträgt 20 %.

Seit dem 1. Januar 2012 werden mit einem reduzierten Steuersatz in Höhe von 9 % die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen (Art.66) besteuert.

Es gibt auch einen Nullsatz, mit dem bestimmte Arten von Lieferungen besteuert werden, wie z.B Ausfuhr von Waren außerhalb des Gebietes der Europäischen Union; Innergemeinschaftliche Lieferungen (igL); internationaler Personenverkehr u.a.

Steuerfreie Lieferungen sind Lieferungen im Zusammenhang mit: Gesundheitsversorgung, Sozialhilfe und Sozialversicherung, Bildung, Sport und Körpererziehung, Kultur, Religionen und solche mit einem Non-Profit-Charakter.

Erbschaftsteuer in Bulgarien

Mit dieser Steuer werden von bulgarischen Bürgern im Wege der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge erworbenen Immobilien in Bulgarien oder im Ausland belegt sowie die Mobilien, welche von Ausländern in Bulgarien im Wege der Erbfolge erworben werden.

Steuerpflichtig sind:

  • Erben gemäß dem Gesetz oder aufgrund letztwilliger Verfügung;
  • Vermächtnisnehmer.

Für überlebende Ehegatten sowie Erben in gerader Linie besteht nur eine eingeschränkte Erbschaftsteuerpflicht.

Der Steuersatz wird durch eine Verordnung des Gemeinderats für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer separat bestimmt.

Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben müssen diese innerhalb von 6 Monaten eine Erklärung in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen einreichen.

Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erhalt der Mitteilung zu zahlen.

Steuer auf Dividenden in Bulgarien

Der Dividendensteuer unterliegen Einkünfte wie:

  • Dividenden zugunsten lokaler natürlicher Personen aus einer Quelle in Bulgarien, das heißt Dividenden, die von lokalen juristischen Personen verteilt werden;
  • Dividenden zugunsten lokaler natürlicher Personen aus einer Quelle im Ausland, d.h. Dividenden, die von ausländischen Unternehmen verteilt werden;
  • Dividenden zu Gunsten von Einzelunternehmern (ET), bei denen die Einkommensquelle nicht von Bedeutung ist (Art. 38 Abs. 1, Einkommensteuergesetzes von Personen).

In allen vier Fällen versteht man unter "Dividenden" die folgenden Einkünfte:

  • Erträge aus Aktien;
  • Erträge aus Beteiligungen, auch an Kapitalgesellschaften, und andere Einkünfte aus Aktien;
  • verdeckte Gewinnverteilung.

Die Steuer ist zahlbar:

  • Bis zum Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entscheidung über die Ausschüttung vorgenommen wird, sofern der Dividendenempfänger Einwohner eines Landes ist, mit dem die Republik Bulgarien kein Doppelbesteuerungsabkommen getroffen hat.
  • Innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entscheidung über die Ausschüttung vorgenommen wird, sofern der Dividendenempfänger Einwohner eines Landes ist, mit dem die Republik Bulgarien ein Doppelbesteuerungsabkommen getroffen hat.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Sofia, Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, berät Sie gerne: ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99


Stand der Bearbeitung: November 2020