Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Bulgarien
CBBL Rechtsanwalt in Bulgarien, Konstantin Ruskov, Kanzlei Ruskov & Kollegen
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Ruskov & Kollegen
Sofia


Versicherungsrecht in Bulgarien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Sofia, Herrn Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99, www.ruskov-law.eu

Schadenersatz bei Verkehrsunfällen

Wesentliche Informationen zum Ersatz von Schäden, die durch einen Verkehrsunfall in Bulgarien verursacht wurden.

Das bulgarische Versicherungsrecht wird im bulgarischen Versicherungsgesetz geregelt. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Versicherungen. Einige von ihnen sind obligatorisch, wie z.B. die Haftpflichtversicherung der Fahrer oder die Unfallversicherung für Fahrgäste im öffentlichen Transport, andere sind freiwillig - Lebensversicherungen, Kfz-Versicherungen, Immobilienversicherungen usw.
Der Hauptunterschied zwischen den verschiedenen Versicherungen liegt in der Freiheit, über die Klauseln des Versicherungsvertrags zu verhandeln. Während die die Klauseln des Versicherungsvertrags bei freiwilligen Versicherungen von den Parteien frei ausgehandelt werden dürfen (am häufigsten in den sogenannten “Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen“), besteht eine solche Vertragsfreiheit nicht bei obligatorischen Versicherungen, da die Parameter der Rechte und Pflichten der Parteien für diese Versicherungen gesetzlich festgelegt sind.

Verkehrsunfälle in Bulgarien: Schadenersatz für erlittene Schäden

Die meisten Versicherungsfälle sind in Bulgarien mit dem Ereignis von Verkehrsunfällen verbunden. Sie betreffen die Haftung des Versicherers sowohl für materielle Schäden, zum Beispiel die Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, als auch für immaterielle Schäden, nämlich die Schmerzen und Leiden im Zusammenhang mit den durch den Unfall erlittenen Verletzungen.

Versicherte Personen
Alle Personen, die durch einen Verkehrsunfall Schaden erleiden, haben Anspruch auf Schadenersatz. Dazu gehören die Fußgänger, die Insassen der Fahrzeuge, die KFZ-Eigentümer und die anderen Verkehrsteilnehmer, ausgenommen des Fahrers, der den Unfalleintritt verursacht hat.

Schäden
Die Versicherungsentschädigung umfasst alle Schäden, die eine direkte und unmittelbare Folge des Verkehrsunfalls sind. Wie oben erwähnt, sind die Schäden grundsätzlich in materielle und immaterielle unterteilt. Alle Schäden, die ersetzt werden, müssen eine direkte Folge des Verkehrsunfalls sein.

Verantwortliche Personen
Das Hauptprinzip des bulgarischen Versicherungsrechts besagt, dass jeder Person, die einen Schaden erlitten hat, Anspruch auf Schadenersatz hat (Art. 45 vom Bulgarischen Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge). Deshalb schuldet an erster Stelle der Unfallverursacher (der verursachende Fahrer) Schadenersatz. Oft ist diese Person nicht solvent genug. Deswegen ist es empfehlenswert, dass die verletzten Personen ihre Versicherungsansprüche gegenüber dem Versicherer unter der obligatorischen Haftpflichtversicherung des verantwortlichen Fahrers geltend machen. Art. 493, Abs. 1 des bulgarischen Versicherungsgesetzes lautet: „Der Versicherer aufgrund der Haftpflichtversicherung trägt die Verantwortung der versicherten Person für Schäden, die aufgrund des Besitzes oder der Nutzung eines Kraftfahrzeugs im fließenden oder ruhenden Verkehr bei Dritten verursacht werden (einschließlich Fußgängern, Fahrradfahrern und anderen Teilnehmern am Straßenverkehr)“.
Falls der verantwortliche Fahrer keine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder er Fahrerflucht begangen hat und später nicht mehr identifiziert werden kann, muss der bulgarische Garantiefond für die Versicherungsentschädigung eintreten.

Anspruch gegen den Versicherer
Laut der geltenden bulgarischen Versicherungsgesetzgebung dürfen verletzte Personen einen Anspruch gegen den Versicherer geltend machen, wobei sie alle Unterlagen (Schiedsurteil, Unfallprotokoll, medizinische Unterlagen u.a.) vorlegen müssen.
Der Versicherer darf innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung über die Zahlung/Nichtzahlung von Schadenersatz treffen. Nach Ablauf dieser drei-monatigen Frist dürfen verletzte Personen, denen kein oder ein unvollständigen Schadenersatz bezahlt wurde, Klage vor dem zuständigen bulgarischen Gericht einreichen.

Gerichtliches Klageverfahren in Bulgarien
Die verletzte Person (der Kläger) muss vor Gericht den Grund für die Beantragung des Schadenersatzes und die Höhe der erlittenen Schäden nachweisen. Der Kläger muss folgende Unterlagen als Anlagen zur Klageschrift einreichen:

  • Unfallunterlagen: Unfallprotokoll, Protokoll der Unfallaufnahme, Unfallskizze, Unfallfotoalbum, Zeugenverhörprotokolle, technische Gutachten des Strafverfahrens, Strafurteil u.a.
  • Medizinische Unterlagen: Krankenhaus-/Arztbrief, Protokolle der medizinischen Behandlung/Operationen, medizinische Untersuchungen, Röntgenaufnahmen, Rezepte, Rehabilitationsunterlagen, medizinische Gutachten, Protokolle von Sachverständigenkommissionen für allgemeine Erkrankungen u.a.
  • Unterlagen für bezahlte Kosten: Rechnungen und Zahlungsüberweisungen für Medikamente, Hilfsmittel, medizinische Behandlungsverfahren, Krankenhausaufenthalt, Rehabilitationsprozeduren, u.a.

Höhe des Schadenersatzes für immaterielle Schäden
Gem. Art. 52 des bulgarischen Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge muss die Höhe des Schadenersatzes für immaterielle Schäden „gerecht“ sein. Es fehlen also konkrete Vorgaben zur genauen Höhe von Schadenersatzzahlungen für die verschiedenen Verletzungen. Laut der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Bulgarien muss die Höhe des Schadenersatzes auf der Grundlage konkreter Umstände festgesetzt werden. Dazu gehören die Art und Weise der Verletzung, die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes, die erlittenen Schmerzen, bleibenden Beeinträchtigungen, körperlichen Entstellungen u.a.

Reduzierung des Schadenersatzes wegen Mitverursachung
In den meisten Gerichtsverfahren erhebt der Versicherer einen Einspruch wegen Mitverursachung des Unfallergebnisses durch die geschädigte Person. Dieser Einspruch, falls erfolgreich nachgewiesen, führt zur Reduzierung des Schadenersatzes. Am häufigsten handelt es sich um einen Einspruch wegen eines nicht angeschnallten Sicherheitsgurtes seitens des Verletzten. Ein anderer Fall einer Mietverursachung könnte vorliegen, wenn der Verletzte wissentlich in ein Fahrzeug eingestiegen ist, dessen Fahrer keinen Führerschein besessen und/oder Alkohol getrunken hatte.
Nicht jeder Gesetzesverstoß gilt als Mitverursachung des schadensverursachenden Ergebnisses. Es muss vom Versicherer nachgewiesen werden, dass die Schäden nicht eingetreten sein würden oder begrenzter wären, wenn der Verletzte sich gesetzeskonform verhalten hätte bzw. kein Gesetzesverstoß vorgelegen hätte (z.B. sich der Verletzte angeschnallt hätte).

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Sofia, Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov, berät Sie gerne: ruskov@cbbl-lawyers.de, Tel. +359 - 286 845 99


Stand der Bearbeitung: Dezember 2020