Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei zu Kartellrecht und EU-Recht
CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel


Praktisches Vorgehen gegen EU-Organe

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Ich habe Fragen zum praktischen Vorgehen gegenüber den EU-Organen.

  1. Ich werde bei meiner Geschäftstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch die dortigen Behörden behindert. Wie kann ich dagegen auf europäischer Ebene vorgehen?
  2. Welche Behörde auf EU-Ebene ist für ein spezifisches Problem der richtige Ansprechpartner? Wie ermittele ich den richtigen Ansprechpartner?
  3. Die EU-Organe arbeiten im EU-Gesetzgebungsverfahren Vorschläge für Regelungen aus, die meinen Geschäftsbetrieb angehen. Wie kann ich meine Sicht einbringen?
  4. Wie knüpfe ich Kontakt zu dem für meinen Wahlbezirk zuständigen Europa-Abgeordneten (MdEP)? Wie finde ich heraus, welche Abgeordneten sich für mein Anliegen interessieren?
  5. In welcher Sprache kann oder muss ich mit den EU-Organen kommunizieren? Welche praktisch relevanten Besonderheiten sind hier zu beachten?

1. Ich werde bei meiner Geschäftstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch die dortigen Behörden behindert. Wie kann ich dagegen auf europäischer Ebene vorgehen?

Die Europäische Kommission ist als „Hüterin der Verträge“ dafür zuständig, die Einhaltung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und sicherzustellen. Dies lässt sich in der Praxis insbesondere mit dem Instrument des sog. Vertragsverletzungsverfahrens realisieren (vgl. Artikel 258 AEUV). Der Einzelne hat zwar kein einklagbares Recht darauf, dass die Kommission ein solches Verfahren gegen einen Mitgliedstaat einleitet. Jede natürliche oder juristische Person kann aber bei der Kommission eine Beschwerde einlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass Praktiken oder Maßnahmen von Behörden eines EU-Mitgliedstaates gegen Unionsrecht verstoßen. Die Kommission wird dann entsprechende Untersuchungen in die Wege leiten und ggf. das Vertragsverletzungsverfahren betreiben. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde können erhöht werden, indem der Beschwerdeführer in einen Dialog mit der Kommission tritt und ggf. Informationen liefert, die von den Sachbearbeitern als besonders relevant betrachtet werden.

Auf der Webseite des Generalsekretariats der Europäischen Kommission kann online ein Beschwerdeformular in jeder Amtssprache ausgefüllt werden, um den Verfahrensgang zu erleichtern und zu beschleunigen. In diesem Formular können unter anderem Angaben zum beanstandeten behördlichen Verhalten und zu auf nationaler Ebene bereits eingeleiteten behördlichen und gerichtlichen Schritten gemacht werden. Es ist zu empfehlen, Unterlagen und Beweisstücke zur Begründung der Beschwerde beizufügen. Der Beschwerdeführer erhält von der Kommission eine Empfangsbestätigung über den Eingang der Beschwerde. Außerdem wird er über den weiteren Verlauf des Verfahrens unterrichtet, insbesondere im Hinblick auf ein eventuell von der Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren.

Ferner verfügt jeder Unionsbürger über ein Petitionsrecht zum Europäischen Parlament (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 lit. d, Artikel 24, Artikel 227 AEUV) und kann sich mit Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden (Artikel 20 Abs. 2 lit. d, Artikel 24, Artikel 228 AEUV). Dieser sog. Europäischer Ombudsmann ist nur für Beschwerden gegen das Vorgehen von EU-Organen zuständig, also etwa dann, wenn die Kommission auf eine berechtigte Beschwerde nicht reagiert. Die Europäische Ombudsstelle untersucht Beschwerden von Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union. Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit liegt z.B. vor, wenn ein Organ oder eine Einrichtung nicht nach dem Gesetz oder den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis handelt. Sie kann keine Beschwerden untersuchen, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens sind.

[Beschwerdeformular wegen Nichtbeachtung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat:
https://ec.europa.eu/assets/sg/report-a-breach/complaints_de/

Zum Europäischen Parlament können Petitionen online eingereicht werden: https://petiport.secure.europarl.europa.eu/petitions/de/registration/register

Informationen des Europäischen Ombudsmanns: https://www.ombudsman.europa.eu/de/home]

2. Welche Behörde auf EU-Ebene ist für ein spezifisches Problem der richtige Ansprechpartner? Wie ermittele ich den richtigen Ansprechpartner?

Die Europäische Kommission ist für Bürger und Unternehmen in der Regel der geeignete Ansprechpartner, da sich ihre Tätigkeit auf sehr viele unterschiedliche Politikbereiche erstreckt. Die Arbeit der Kommission verteilt sich auf ihre Generaldirektionen, die jeweils für einen Sachbereich zuständig sind. Mit Hilfe der Übersicht auf https://ec.europa.eu/info/departments_de kann man sich einen Überblick über die Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen Generaldirektionen verschaffen und ermitteln, welche Generaldirektion der Kommission für das spezifische Problem die richtige Adresse ist. Jede Generaldirektion verfügt wiederum über eine eigene Homepage.

Selbst wenn im Einzelfall eine andere europäische Behörde zuständig sein sollte, werden die Mitarbeiter der Kommission im Regelfall weiterhelfen können, indem sie den Bürger bzw. das Unternehmen an den jeweiligen Ansprechpartner verweisen.

Die Kommission bietet zudem einen für alle EU-Mitgliedstaaten verfügbaren Informationsdienst an, den Service Europe Direct, der online (https://ec.europa.eu/europedirect/index_de.htm) sowie mit Hilfe einer gebührenfreien Rufnummer (00800 – 67891011) konsultiert werden kann. Es können allgemeine Fragen zu EU-Themen, zu den politischen Aktivitäten der Union, sowie zu vielfältigen praktischen Anliegen gestellt werden. Auf diese Weise kann man ohne größeren Aufwand die Adressen von europäischen Einrichtungen erhalten, mit denen man in Kontakt treten möchte. Der Service ist in allen 24 EU-Amtssprachen verfügbar.

Ferner sind die Vertretungen der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten geeignete Ansprechpartner. Über den Dienst „EU WhoisWho“ können einzelne Personen und Dienste in einem elektronischen Organigramm gesucht werden (https://europa.eu/whoiswho/public/index.cfm?lang=de).

[Homepage der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland: https://ec.europa.eu/deutschland/index_de.htm]

3. Die EU-Organe arbeiten im EU-Gesetzgebungsverfahren Vorschläge für Regelungen aus, die meinen Geschäftsbetrieb angehen. Wie kann ich meine Sicht einbringen?

Die Organe der Europäischen Union berücksichtigen bei der Ausarbeitung von Regelungsvorschlägen Anregungen von interessierter Seite (stakeholder). Solche Lobby-Gruppen sind beispielsweise Industrie(dach)verbände, Unternehmensvertretungen, Nichtregierungsorganisationen und sonstige Interessenvertretungen. Insbesondere auf der Ebene des Europäischen Parlamentes – dessen Ausschüsse regelmäßig in Brüssel tagen – wird dieses Fachwissen gerne in Anspruch genommen. Lobbyisten können sich beim Parlament förmlich akkreditieren lassen, um vereinfachten Zugang zu den Parlamentariern und zu öffentlichen Sitzungen zu erhalten.

Vor Beginn eines Gesetzgebungsverfahrens unternimmt die Kommission in der Regel zunächst ein sog. Konsultationsverfahren, während dessen Stellungnahmen eingereicht werden können. Die Sicht der Kommission kann in einem sog. Grünbuch niedergelegt werden, das vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens als Diskussionsgrundlage dient. Im nächsten Schritt kann ein sog. Weißbuch herausgegeben werden, in dem bereits Regelungsvorschläge enthalten sind.

Die effektive Einflussnahme auf Gesetzgebungsvorhaben (sog. legislative lobbying) setzt zum einen eine möglichst frühzeitige Intervention bei den entscheidenden Stellen voraus, zum anderen fachlich möglichst überzeugende Stellungnahmen.

Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, indirektes Lobbying über den jeweiligen nationalen Branchenverband oder den europäischen Dachverband zu betreiben, der vielfach in Brüssel vertreten sein wird. In diesen Verbänden haben allerdings Großunternehmen zumeist einen deutlich höheren Einfluss und können so ihre Interessen stärker einbringen. Es kann daher insbesondere für mittelständische Unternehmen hilfreich sein, ergänzend zum indirekten Lobbying die individuellen Anliegen auch direkt bei den entscheidenden Stellen vorzubringen, ggf. unter Zuhilfenahme professioneller Lobbybüros oder spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien.

Bereits seit einigen Jahren gibt es Bestrebungen, die Lobbytätigkeit auf europäischer Ebene transparenter zu gestalten und die Unternehmen und Verbände dazu zu verpflichten, in einem Register offenzulegen, für wen sie tätig sind. Dies soll auch für Rechtsanwälte gelten, woraus sich das Problem der Wahrung des Berufsgeheimnisses und des Schutzes der Mandantschaft ergibt. Seit 2014 gibt es das sog. Transparenzregister. Bislang erfolgte die Eintragung auf freiwilliger Basis. Im April 2022 haben sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission auf ein verbindliches Transparenzregister geeinigt (hier).

[Rechtsquellen: Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, ABl. Nr. L 227, vom 19.9.2014, S. 11 ff.; Suchportal des Transparenzregister: https://ec.europa.eu/transparencyregister/public/consultation/search.do?locale=de&reset=]

4. Wie knüpfe ich Kontakt zu dem für meinen Wahlbezirk zuständigen Europa-Abgeordneten (MdEP)? Wie finde ich heraus, welche Abgeordneten sich für mein Anliegen interessieren?

Informationen über die Europa-Abgeordneten der einzelnen Mitgliedstaaten finden sich hier.

Ein Überblick über die gegenwärtig 96 deutschen Abgeordneten ist hier eingestellt.

Dort finden sich auch Angaben zu den Arbeitsschwerpunkten und Ausschusstätigkeiten der einzelnen Abgeordneten, sowie zu ihren Ämtern und parlamentarischen Tätigkeiten. Auf diese Weise lässt sich ermitteln, welcher Abgeordnete für das jeweilige spezielle Anliegen der richtige Ansprechpartner ist.

Die Abgeordneten sind gleichermaßen erreichbar über ihr jeweiliges Wahlkreisbüro im Mitgliedstaat und über ihr Büro im Europäischen Parlament.

5. In welcher Sprache kann oder muss ich mit den EU-Organen kommunizieren? Welche praktisch relevanten Besonderheiten sind hier zu beachten?

Im Schriftverkehr mit den Organen der Europäischen Union (Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Rechnungshof, Europäischer Gerichtshof und Gericht der Europäischen Union, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen) kann jeder Bürger eines der gegenwärtig 27 EU-Mitgliedstaaten eine der mittlerweile 24 Amtssprachen der EU wählen. Das betreffende Organ muss dann in der gleichen Sprache antworten. Dies gilt auch für den Bürgerbeauftragten der EU (Artikel 20 Absatz 2 lit. d, Artikel 24 Absatz 4 AEUV).

Sofern das EU-Organ den Schriftverkehr beginnt (z.B. mit einer Beschwerde), muss es sich der Amtssprache desjenigen Mitgliedstaates bedienen, an den das Schreiben gerichtet ist bzw. in dessen Gebiet sich der Adressat (z.B. Unternehmen) des Schreibens befindet. Handelt es sich um ein mehrsprachiges Mitgliedsland (z.B. Belgien), sind die jeweiligen innerstaatlichen Sprachvorschriften zu beachten, so dass der Bürger im Regelfall in der ihm vertrauten Sprache angeschrieben wird. Der Bürger hat dann jedoch seinerseits die Wahl, in einer anderen Amtssprache der EU zu antworten.

Hält sich ein EU-Organ nicht an diese Vorgaben, dann stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der gerügt werden kann. Eine bindende Entscheidung ist aber wegen dieses Mangels nur dann unwirksam, wenn sich daraus negative Auswirkungen für den Betroffenen ergeben. Falls der Bürger das ihm zugesandte Schreiben aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht versteht, dürfte der betreffende Rechtsakt regelmäßig unwirksam sein.

Für die mündliche, insbesondere telefonische Kommunikation mit den EU-Organen gelten diese Grundsätze allerdings nicht. Die Organe können sich – sofern nicht übergeordnete Gesichtspunkte entgegenstehen – dazu entschließen, für ihren internen Geschäftsablauf das Sprachenregime zu beschränken. Dies umfasst auch die tägliche telefonische Kommunikation. Es darf allerdings keine Sprache gewählt werden, die nicht Amts- und Arbeitssprache der EU ist (z.B. Katalanisch). Die Kommission benutzt traditionell im Schwerpunkt die Arbeitssprachen Französisch, Englisch und Deutsch.

Wer an einer effektiven Kommunikation mit den EU-Organen interessiert ist, sollte in der Praxis die Hauptarbeitssprachen Englisch und Französisch (eingeschränkt auch Deutsch) nutzen, da Anfragen in anderen Sprachen aufgrund limitierter Übersetzerkapazitäten langsamer bearbeitet werden.

[Rechtsquellen: Artikel 20, Artikel 24 Satz 4 AEUV; Artikel 55 Absatz 1 EUV]

Sie wünschen Unterstützung beim Vorgehen gegenüber den Organen der Europäischen Union? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Stand der Bearbeitung: April 2023