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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel


Rechtsanwalt in der EU

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Fragen und Antworten zu Niederlassung und Dienstleistungen als Rechtsanwalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  1. Was muss ich tun, um mich in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Rechtsanwalt dauerhaft niederzulassen? Muss ich dazu eine Prüfung ablegen?
  2. Kann ich – ohne mich niederzulassen – im Rahmen eines Mandats in einem anderen Mitgliedstaat als Rechtsanwalt tätig werden, z.B. vor dortigen Gerichten auftreten?

1. Was muss ich tun, um mich in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Rechtsanwalt dauerhaft niederzulassen? Muss ich dazu eine Prüfung ablegen?

Mit der Richtlinie 98/5/EG vom 16.02.1998 wurde die Niederlassung als Rechtsanwalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat erheblich erleichtert. Ziel dieser Richtlinie ist es, die innereuropäische Mobilität von Rechtsanwälten durch Vereinfachung und Vereinheitlichung von Anerkennungsverfahren zu fördern. In Deutschland ist die Richtlinie durch das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) umgesetzt worden. Mit der Richtlinie und ihrer Umsetzung in die Mitgliedstaaten wird die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 ff. AEUV unterstützt.

Die in allen anderen EU-Staaten umgesetzte Richtlinie sieht für Rechtsanwälte zunächst das Recht vor, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden. Dazu genügt es, sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates – in der Regel der jeweiligen Rechtsanwaltskammer – eintragen zu lassen. Hierfür ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die dortige Eintragung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf. In Deutschland ist dies eine Bescheinigung der Zugehörigkeit durch die eigene Rechtsanwaltskammer.

Der Rechtsanwalt kann anschließend die gleichen beruflichen Tätigkeiten wie der unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats niedergelassene Rechtsanwalt ausüben. Dazu gehören insbesondere das Recht seines Herkunftsstaates, das internationale Recht, das Unionsrecht sowie das Recht des Aufnahmestaates. Er muss in jedem Fall die vor den nationalen Gerichten geltenden Verfahrensvorschriften einhalten. Der Aufnahmestaat besitzt allerdings die Möglichkeit, bestimmte Sachgebiete spezialisierten Rechtsanwälten vorzubehalten, die unter einer eigenen Berufsbezeichnung tätig sind. Soweit Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit der Vertretung und Verteidigung von Mandanten vor Gericht verbunden sind, kann den unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwälten als Bedingung auferlegt werden, im Einvernehmen mit einem einheimischen Rechtsanwalt zu handeln. Die Beibehaltung der heimischen Berufsbezeichnung dient dem „Verbraucherschutz“, indem Rechtsratsuchende darauf hingewiesen werden, dass der jeweilige Rechtsanwalt seine „Hauptzulassung“ in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgenommen hat.

Wer diese Einschränkungen vermeiden und sich voll in den Berufsstand des Aufnahmestaates integrieren möchte, kann drei verschiedene Wege beschreiten:

Ein Anspruch auf formale Gleichstellung mit den Anwälten des Aufnahmestaats entsteht erstens dann, wenn der Fremdanwalt, der zunächst unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig ist, eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Recht des Aufnahmestaats nachweisen kann (vgl. Artikel 10 Absatz 1 RL 98/5/EG, § 11 EuRAG). Dies bedeutet, dass er ohne wesentliche Unterbrechungen im Recht des Gaststaates oder im Unionsrecht nachweislich gearbeitet haben muss. Entscheidend ist dabei insbesondere die Zahl und Art der von ihm bearbeiteten Rechtssachen; die Beschränkung der Tätigkeit auf bestimmte juristische Randbereiche, z.B. das Ausfüllen von Mahnbescheiden, dürfte diesen Anforderungen nicht genügen. Der erforderliche Nachweis kann beispielsweise durch Falllisten der wahrgenommenen Mandate erbracht werden, die mittels geeigneter Dokumente substantiiert werden müssen (vgl. § 12 EuRAG). Die zuständige Stelle hat zwar das Recht, die Effektivität und Regelmäßigkeit der Berufsausübung zu überprüfen, beispielsweise indem sie weitere Unterlagen oder Erklärungen anfordert. Eine Prüfung der Rechtskenntnisse des Antragstellers ist aber in diesem Verfahren unzulässig. Wird der Antrag auf Gleichstellung abgelehnt, besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des Ablehnungsbescheids.

Dem unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Anwalt, der den Nachweis einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit im Aufnahmestaat erbringt, im Recht des Aufnahmestaats jedoch nur während eines kürzeren Zeitraums tätig war, steht nach Artikel 10 Absatz 3 der RL 98/5/EG eine zweite Option offen. Er kann die Gleichstellung mit den einheimischen Anwälten beantragen, muss dann aber anderweitig nachweisen, dass er – z.B. durch Teilnahme an Kursen und Seminaren – über ausreichende Kenntnisse im Recht des Aufnahmestaates verfügt (vgl. Artikel 10 Absatz 3 lit. a) RL 98/5/EG, § 14 EuRAG). Der Anwalt muss dazu der über die Gleichstellung entscheidenden Stelle alle zweckdienlichen Informationen und Unterlagen vorlegen. Bestandteil des Zulassungsverfahrens ist darüber hinaus ein Gespräch [keine formale (Sprach-)Prüfung] mit der zuständigen Stelle (vgl. Artikel 10 Absatz 3 lit. b) RL 98/5/EG, § 15 EuRAG). Maßgebliches Kriterium dieser Verfahrensvariante ist, ob der Rechtsanwalt eine effektive und regelmäßige Tätigkeit – nur eben nicht hinreichend im Recht des Aufnahmestaates – ausgeübt hat und auch zukünftig ausüben wird. Die prüfenden Stellen haben dabei einen Ermessensspielraum; ein rechtlich breites Spektrum an bearbeiteten Mandaten sollte aber regelmäßig dazu geeignet sein, die kürzere Praxis im Recht des Aufnahmestaates auszugleichen. Der Anwalt soll praktische Kenntnisse insoweit schließlich erst erwerben.

Artikel 10 Absatz 2 der RL 98/5/EG ermöglicht drittens, dass der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt jederzeit – wie auch schon vor Einführung der RL 98/5/EG – die Anerkennung seines nationalen Diploms nach dem Verfahren der sog. Hochschuldiplom-Richtlinie (89/48/EWG) beantragen kann, um die volle Gleichstellung mit den Rechtsanwälten des Aufnahmestaates zu erreichen. Vor der Anerkennung ist jedoch eine Eignungsprüfung zu absolvieren, in der ausreichende Rechtskenntnisse im Recht des Aufnahmestaates und damit indirekt auch ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen (vgl. § 16 ff. EuRAG).

[Rechtsquellen: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. EG Nr. L 77 vom 14.3.1998, 36-43; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. EG Nr. L 19 vom 24.1.1989, 16-23 („Hochschuldiplom-Richtlinie“); Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 09.03.2000 (BGBl. I S. 182, 1349).]

2. Kann ich – ohne mich niederzulassen – im Rahmen eines Mandats in einem anderen Mitgliedstaat als Rechtsanwalt tätig werden, z.B. vor dortigen Gerichten auftreten?

Das ist möglich. Sofern keine dauerhafte Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat angestrebt wird, sondern nur die zeitweilige Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen, ist die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 ff. AEUV) einschlägig.

Nähere Regelungen finden sich in der Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte (RL 77/249/EWG). Die Richtlinie eröffnet allen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Anwälten die Möglichkeit, die „in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte“ (vgl. Artikel 1 der Richtlinie) in allen Mitgliedstaaten wahrzunehmen. Von dieser sehr weiten Definition sind alle denkbaren Mandate im Aufnahmestaat erfasst, unabhängig von der Frage, ob sie sich auf das Recht des Herkunftsstaates, des Aufnahmestaates oder auf internationales bzw. europäisches Recht beziehen.

Besonderheiten gelten aber für die gerichtliche Vertretung von Mandanten. Insoweit können die EU-Mitgliedstaaten entweder vorsehen, dass der ausländische Rechtsanwalt nach den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten beim Präsidenten des jeweiligen Gerichts und gegebenenfalls beim zuständigen Vorsitzenden der Anwaltskammer des Aufnahmestaates eingeführt wird oder im Einvernehmen mit einem vor Ort zugelassenen Rechtsanwalt, der gegebenenfalls gegenüber dem Gericht die Verantwortung trägt, handelt (vgl. Artikel 5 der Richtlinie). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in Bezug auf die zweite Alternative entschieden, dass die Anforderungen an das Einvernehmen nicht derart hoch angesetzt werden dürfen, dass das Tätigwerden ausländischer Anwälte im Ergebnis unbillig erschwert wird. Das Einvernehmen beschränkt sich deshalb auf eine Formalität, die den Anwalt des Aufnahmestaates auf die Rolle eines Korrespondenzanwaltes reduziert. Deutschland hat sich für den „Einvernehmensanwalt“ entschieden (vgl. § 28 EuRAG).

Im Rahmen eines Mandats in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden, ist folglich zumeist ohne größere Schwierigkeiten möglich. Problematisch kann im Einzelfall allerdings die Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit sein: Wenn die Tätigkeit nicht nur „vorübergehend“ (vgl. Artikel 57 Absatz 3 AEUV) ausgeübt wird, kann die Grenze zur Niederlassung überschritten werden, so dass die unter Ich habe Fragen zu Niederlassung und Dienstleistungen als Rechtsanwalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat" (1. Frage) geschilderten Formalitäten einzuhalten sind. Abgrenzungsprobleme können sich bei umfangreichen bzw. langwierigen Mandaten stellen. Das wichtigste Indiz für die Frage, ob bereits eine Niederlassung vorliegt, ist aber regelmäßig das Vorhandensein eines Kanzleisitzes.

[Rechtsquellen: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.3.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, ABl. EG Nr. 78 vom 26.3.1977, 17-18 („Dienstleistungsrichtlinie“); §§ 25 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 09.03.2000 (BGBl. I S. 182, 1349). Urteile: EuGH, Rs. C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165.]

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Stand der Bearbeitung: April 2023