Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei zu Kartellrecht und EU-Recht
CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel


EU-Wettbewerbsrecht

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Ich habe Fragen zum Wettbewerbsrecht (Kartellrecht, Fusionskontrolle, Beihilfen, drittstaatliche Subventionen).

  1. Mein Unternehmen ist Adressat eines nachteiligen wettbewerbsrechtlichen Beschlusses der Europäischen Kommission. Wie kann ich darauf reagieren?
  2. Als Adressat eines Kartellbeschlusses hat mein Unternehmen im Verwaltungsverfahren mit der Kommission kooperiert, so dass ich die Feststellungen des Beschlusses nicht angreifen will. Gleichwohl bin ich mit der Höhe der verhängten Geldbuße nicht einverstanden. Wie kann ich diese angreifen? Welches Prozessrisiko besteht dabei?
  3. Mein Konkurrent in der EU wird durch einen wettbewerbsrechtlichen Beschluss der Europäischen Kommission bevorteilt. Wie kann ich darauf reagieren?
  4. Ein Wettbewerber oder Geschäftspartner in der EU schadet meinem Geschäftsbetrieb durch Abreden über Preise und Geschäftsbedingungen oder durch den Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung. Was kann ich dagegen tun? Wann kann ich Schadensersatz verlangen?
  5. Ich frage mich, ob ein bestimmtes Marktverhalten meines Unternehmens (oder eines Wettbewerbers) gegen das EU-rechtliche Verbot von Kartellen und missbräuchlichen Praktiken verstößt. Wo kann ich mehr darüber erfahren?
  6. In einem von meinem Unternehmen zu verantwortenden Geschäftsbereich (z.B. Zweigstelle, Tochtergesellschaft, akquiriertes Unternehmen) wurden oder werden Kartellverstöße begangen. Wie kann ich dagegen vorgehen, um eine spätere Kartellbuße zu vermeiden oder zu minimieren?
  7. Mein Konkurrent in der EU wird durch eine nationale Beihilfe (Subvention) gefördert. Wie kann ich darauf reagieren?
  8. Mein Konkurrent aus einem Drittstaat wird durch eine nationale Beihilfe (Subvention) gefördert. Wie kann ich darauf reagieren?

1. Mein Unternehmen ist Adressat eines nachteiligen wettbewerbsrechtlichen Beschlusses der Europäischen Kommission. Wie kann ich darauf reagieren?

Gegen nachteilige wettbewerbsrechtliche Beschlüsse der Europäischen Kommission kann Rechtsschutz vor der Unionsgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich in der Praxis beispielsweise um Verbots- und Bußgeldbeschlüsse wegen angeblicher Verstöße gegen das europäische Kartellverbot (Artikel 101 AEUV) oder um Beschlüsse, mit denen die Kommission Anträge auf Genehmigung, z.B. einer Fusion, ablehnt. Es ist auffällig, dass die Kommission in jüngerer Vergangenheit ihre Beschlüsse immer umfangreicher begründet.

Als Adressat eines nachteiligen wettbewerbsrechtlichen Beschlusses kann eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV zum Gericht der Europäischen Union (EuG) erhoben werden. Rechtsmittelinstanz ist der Europäische Gerichtshof (EuGH), der allerdings nur reine Rechtsrügen („Revision“) prüft und keine zweite Tatsacheninstanz darstellt. Die Klagefrist beträgt zwei Monate ab Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses zzgl. einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen.

Voraussetzung für eine Klageerhebung beim EuG ist, dass hinreichende Ansatzpunkte für rechtlich relevante Fehler des Beschlusses bestehen (z.B. falsche Sachverhaltsermittlung, Rechtsfehler, bestimmte Ermessensfehler, Verfahrensfehler oder Begründungsmängel) und das klagende Unternehmen dadurch benachteiligt wurde. Dies muss vor Gericht nachgewiesen werden. Ist die Klage erfolgreich, wird das EuG den Beschluss ganz oder teilweise aufheben. Wird die Klage (teilweise) abgewiesen, steht das Rechtsmittel zum EuGH offen.

Eine Nichtigkeitsklage kann auch gegen einen Beschluss erhoben werden, der an einen Wettbewerber gerichtet ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschluss den Wettbewerber begünstigt und das klagende Unternehmen benachteiligt. Siehe dazu unter: "Ich habe Fragen zum EU-Wettbewerbsrecht" (3. Frage)

[Rechtsquellen: Artikel 101, 102, 263 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union vom 04.03.2015, ABl. Nr. L 105 vom 04.03.2015, 1; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (KartellVO), ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003, 1-25.]

2. Als Adressat eines Kartellbeschlusses hat mein Unternehmen im Verwaltungsverfahren mit der Kommission kooperiert, so dass ich die Feststellungen des Beschlusses nicht angreifen will. Gleichwohl bin ich mit der Höhe der verhängten Geldbuße nicht einverstanden. Wie kann ich diese angreifen? Welches Prozessrisiko besteht dabei?

Eine Nichtigkeitsklage zum Gericht der Europäischen Union (EuG) (Artikel 263 Absatz 4 AEUV) kann sich auch auf Teile eines Beschlusses der Kommission beschränken, wie etwa der Rechtsfolge „Bußgeld“. Es kann z.B. geltend machen, dass die Kommission mildernde Umstände nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat. Das EuG besitzt gem. Artikel 261 AEUV i.V.m. Artikel 31 VO 1/2003 (KartellVO) die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung des Beschlusses der Kommission, muss allerdings deren Ermessensspielraum wahren. Die Kommission entscheidet mit Hilfe sog. Leitlinien über die Höhe der Geldbuße sowie insbesondere über die Berücksichtigung mildernder Umstände, siehe dazu unter: Ich habe Fragen zum EU-Wettbewerbsrecht" (6. Frage).

Durch diese Leitlinien macht sich die Kommission selbst Vorgaben darüber, wie sie das Bußgeld bemisst. Für Gerichte sind diese Leitlinien jedoch nicht bindend, es kann in Ausübung seiner weitgehenden Befugnisse die Anwendung dieser Leitlinien durch die Kommission überprüfen und demzufolge festgesetzte Geldbußen davon abweichend aufheben, herabsetzen oder erhöhen. Das sog. Verschlechterungsverbot („reformatio in peius“), wonach das Einlegen von Rechtsmitteln dem Betroffenen keinen Nachteil bringen darf, gilt hier also nicht. Im Idealfall wird das EuG die Geldbuße vollständig aufheben, im schlechtesten Falle kann es zu einer Erhöhung der Geldbuße kommen.

In der bisherigen Praxis der europäischen Gerichtsbarkeit wurden die angegriffenen Geldbußen häufig herabgesetzt. Zur Einschätzung des Prozessrisikos ist eine detaillierte Analyse des Kommissionsbeschlusses erforderlich, um die möglichen Schwachpunkte des Beschlusses offen zu legen.

Mehr oder weniger Gleiches gilt im Übrigen, wenn das Bundeskartellamt als deutscher Wettbewerbshüter einen Kartellbescheid gegenüber einem Unternehmen erlässt. Auch das Bundeskartellamt hat Bußgeldleitlinien, die aber ebenfalls die deutschen Gerichte nicht binden.

[Rechtsquellen: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (KartellVO),
ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, 1-25; Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. Nr. C 210 vom 01.09.2006, 2-5.; Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren, Bundeskartellamt, 11.10.2021]

3. Mein Konkurrent in der EU wird durch einen wettbewerbsrechtlichen Beschluss der Europäischen Kommission bevorteilt. Wie kann ich darauf reagieren?

Hier geht es um Fälle, in denen ein Unternehmen dadurch im Wettbewerb benachteiligt wird, dass die Kommission die Wettbewerbsregeln nicht mit genügender „Strenge“ auf Konkurrenten anwendet. Zu denken ist beispielsweise an die Genehmigung einer Fusion mit ungenügenden Auflagen und Bedingungen, an einen nicht weit genug gehenden Verbotsbeschluss oder an einen Bußgeldbeschluss, in dem das Bußgeld zu niedrig festgesetzt wird.

Auch in diesen Fällen kommt die Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gemäß Artikel 263 Absatz 4 AEUV in Betracht. Da der Konkurrent Adressat des Kommissionsbeschlusses ist, stellt sich in dieser Konstellation die Frage, ob das vermeintlich benachteiligte Unternehmen unmittelbar und individuell betroffen und damit klagebefugt ist. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichtsbarkeit liegt eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen im Vorfeld am von der Kommission durchgeführten Verfahren beteiligt wurde, z.B. im Rahmen einer Anhörung. Davon abgesehen wird die individuelle Betroffenheit dann anerkannt, wenn die Bevorzugung des Konkurrenten zu einer erheblichen, spürbaren bzw. wesentlichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition des vermeintlich benachteiligten Unternehmens führt. Dafür reicht das „bloße“ Betroffensein im Wettbewerb nicht aus. Die Klage muss sich also zumeist darauf stützen können, dass eine erhebliche Benachteiligung im Wettbewerb nachweisbar vorliegt.

Die Klage ist begründet, wenn der den Wettbewerber begünstigende Beschluss der Kommission wesentliche Formvorschriften missachtet, gegen Vorschriften des AEU-Vertrages (insbesondere Artikel 101 ff.) oder der VO 1/2003 (KartellVO) verstößt oder wenn die Kommission bei ihrem Beschluss das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Artikel 263 Absätze 2 und 4 AEUV).

[Rechtsquellen: Artikel 101, 102, 263 AEUV; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (KartellVO), ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003, 1-25.]

4. Ein Wettbewerber oder Geschäftspartner in der EU schadet meinem Geschäftsbetrieb durch Abreden über Preise und Geschäftsbedingungen oder durch den Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung. Was kann ich dagegen tun? Wann kann ich Schadensersatz verlangen?

Das Marktverhalten des Wettbewerbers oder Geschäftspartners verletzt möglicherweise die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln, insbesondere Artikel 101 oder 102 AEUV. Ein Unternehmen kann daher eine Beschwerde an die Kommission mit dem Inhalt richten, dass das Marktverhalten des Wettbewerbers oder Geschäftspartners gegen das europäische Kartellverbot (Artikel 101 AEUV – Verbot wettbewerbswidriger Preisabsprachen etc.) verstößt oder aber einen nach Artikel 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt. Voraussetzung ist, dass das klagende Unternehmen ein „berechtigtes Interesse“ an einer solchen Überprüfung darlegen kann (Artikel 7 Absatz 2 VO 1/2003). Ein „berechtigtes Interesse“ liegt vor, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten des Konkurrenten das klagende Unternehmen unmittelbar und individuell beeinträchtigt, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Praktiken des Wettbewerbers diesem Unternehmen geschäftlichen Schaden zufügen oder zufügen können. Die Beschwerde an die Kommission ist substantiiert zu begründen, Beweismittel sind beizufügen.

Der Kommission obliegt es, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerde nachzugehen und ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Artikel 101 bzw. 102 AEUV einzuleiten und durchzuführen. Zu dem Verfahren kann der Beschwerdeführer beitragen, z.B. durch eine Stellungnahme. Als Ergebnis eines solchen Kartell- oder Missbrauchsverfahrens kann die Kommission gegen den Wettbewerber einen Verbotsbeschluss treffen sowie Sanktionen in Form einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes verhängen. Diese können bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes betragen (Artikel 23, 24 VO 1/2003).

Neben einer Beschwerde an die Kommission können auch die nationalen Wettbewerbsbehörden – in Deutschland das Bundeskartellamt – eingeschaltet werden. Die nationalen Wettbewerbsbehörden wenden neben dem europäischen Wettbewerbsrecht auch das nationale Wettbewerbsrecht an. Solange die Kommission kein offizielles Verfahren nach Artikel 101, 102 AEUV eingeleitet hat, können die nationalen Behörden Wettbewerbsverstöße eigenständig verfolgen, Art. 4 ff. VO 1/2003.

Ein Unternehmen kann den Wettbewerber wegen seines Verstoßes gegen europäisches Wettbewerbsrecht auch vor nationalen Gerichten auf Schadensersatz verklagen. Dabei wenden die nationalen Gerichte nationales Recht an, welches jedoch durch die sog. Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU weitgehend unter den Mitgliedstaaten harmonisiert wurde. Die Kartellschadensersatzrichtlinie enthält Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass ein durch einen Wettbewerbsverstoß geschädigtes Unternehmen seinen Schadensersatzanspruch nach nationalem Recht vor nationalen Gerichten effektiv geltend machen kann. Neben Anforderungen über die Offenlegung von Beweismitteln durch Private und Wettbewerbsbehörden sowie deren zwangsweise Durchsetzung enthält die Richtlinie Vorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung der gegen Wettbewerbsrecht verstoßenden Unternehmen und die Verjährung. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits klargestellt, dass das nationale Recht dem betroffenen Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Schadens einräumen muss, der ihm infolge einer Verletzung der EU-Wettbewerbsregeln entstanden ist. In Deutschland wurde die Kartellschadensersatzrichtlinie durch eine Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) umgesetzt. Für die Einzelheiten, welche durch die Kartellschadensersatzrichtlinie nicht geregelt werden, gilt weiterhin das jeweilige nationale Recht. Im Einzelfall können sich darauf in der Praxis wichtige Abweichungen ergeben, z.B. bei Grundsätzen der Schadensbemessung.

Wurde der Verstoß bereits durch die Kommission festgestellt, ggf. auch mit Bußgeld belegt und wurde dieser Beschluss bestandskräftig oder durch Urteil von EuG bzw. EuGH bestätigt, so sind die Aussichten, Schadensersatz zu erlangen, besser. Sofern nämlich bereits ein Kommissionsbeschluss oder ein EuG- bzw. EuGH-Urteil vorliegt, sind die nationalen Gerichte an diese Feststellung gebunden. Sie haben dann nur noch Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Rechtsfolge, also der Höhe des Schadensersatzes. Aber auch in den Fällen, in denen weder die Kommission noch eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt hat, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Es ist dann die Aufgabe des nationalen Gerichts, den Wettbewerbsverstoß festzustellen, denn auch die nationalen Gerichte können Artikel 101 und 102 AEUV beispielsweise im Rahmen von Schadensersatzklagen in vollem Umfang direkt anwenden.

[Rechtsquellen: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (KartellVO), ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003, S. 1-25; Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, ABl. Nr. C 101 vom 27.04.2004, S. 65-77; Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, Abl. Nr. C 101 vom 27.04.2004, S. 43-53; Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349 vom 05.12.2014, S. 1-19; Urteile: EuGH, Rs. C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297; EuGH, Rs. C-295, 298/04, Manfredi u.a., Slg. 2006, I-6619.]

5. Ich frage mich, ob ein bestimmtes Marktverhalten meines Unternehmens (oder eines Wettbewerbers) gegen das EU-rechtliche Verbot von Kartellen und missbräuchlichen Praktiken verstößt. Wo kann ich mehr darüber erfahren?

Grundsätzlich ist es Aufgabe jedes Wirtschaftsteilnehmers im europäischen Binnenmarkt sicherzustellen, dass er nicht gegen das europäische Kartellrecht verstößt, sich also wettbewerbskonform verhält (sog. Compliance). Daher obliegt es dem betroffenen Unternehmen, die Konformität seines Marktverhaltens selbst richtig zu beurteilen; sei es durch die eigene Rechtsabteilung, sei es durch externe Rechtsberatung. Ein Verstoß gegen die europäischen Wettbewerbsregeln kann nicht mit Unkenntnis oder einer Fehleinschätzung entschuldigt werden. Die von der Kommission im Falle von Verstößen verhängten Geldbußen können sehr hoch sein und sollen zum Zweck der Abschreckung noch weiter steigen.

Die Frage der Vereinbarkeit des unternehmenseigenen Marktverhaltens ist anhand der Artikel 101, 102 AEUV und der dazu – sehr zahlreich – ergangenen Verordnungen, Leitlinien und Bekanntmachungen einschließlich der Rechtsprechung des EuGH zu beantworten. Die Kenntnis all dieser Grundlagen wird vorausgesetzt. Es kann daher im Interesse eines Unternehmens liegen, seiner Unternehmenspolitik ein sog. Compliance-Programm zugrunde zu legen und so die Wettbewerbskonformität des eigenen Marktverhaltens sicherzustellen.

Die Europäische Kommission gibt nur dann eine rechtlich verbindliche Einschätzung hinsichtlich der Wettbewerbskonformität eines bestimmten Marktverhaltens ab, wenn ein öffentliches Interesse der EU an einer klarstellenden Entscheidung der Kommission besteht (Artikel 10 VO 1/2003). Seit 2005 gewährt die Kommission keine Einzelfreistellungen für bestimmte Verhaltensweisen eines Unternehmens mehr. Vielmehr gelten die sog. Legalausnahmen nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV nunmehr unmittelbar, ohne dass ein Antrag auf Freistellung notwendig wäre (vgl. Artikel 1 Absatz 2 VO 1/2003). Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Artikel 101 Abs. 3 AEUV erfüllen, sind also, ohne dass es einer vorherigen Kommissionsentscheidung darüber bedarf, nicht verboten. Wenn die Kommission gegen ein Unternehmen ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot des Artikel 101 Absatz 1 AEUV einleitet, hat sie daher auch von Amts wegen das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV zu prüfen. Das gleiche gilt für die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte.

Wohl aber existieren für bestimmte Sektoren sog. Gruppenfreistellungsverordnungen (z.B. FVO für die Kfz-Branche), die recht detailliert Auskunft darüber geben, welche Handlungsformen kartellrechtlich unbedenklich sind und welche regelmäßig nicht. Die korrekte Beurteilung des eigenen Verhaltens im Licht dieser Verordnungen (einschließlich der sonstigen anwendbaren EU-Vorschriften und der Rechtsprechung) liegt hingegen wieder im Verantwortungsbereich eines jeden Unternehmens.

[Rechtsquellen: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (KartellVO), ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003, 1-25; Die zu den Wettbewerbsregeln weiterhin erlassenen Verordnungen einschließlich der Freistellungsverordnungen sowie die zahlreichen Leitlinien und Bekanntmachungen der Kommission sind auf deren Webseite veröffentlicht. Eine konsolidierte Fassung der Gesetzestexte findet sich auf der Eur-Lex Webseite (vgl. Ich möchte wissen, wo ich EU-relevante Informationen finde (5. Frage)).]

6. Im Geschäftsbereich einem meiner Unternehmen (z.B. Zweigstelle, Tochtergesellschaft, akquiriertes Unternehmen) wurden oder werden Kartellverstöße begangen. Wie kann ich dagegen vorgehen, um eine spätere Kartellbuße zu vermeiden oder zu minimieren?

Entdeckt ein Unternehmen bei einer internen Untersuchung Kartellverstöße oder wird beispielsweise nach einem Führungswechsel bekannt, dass das Unternehmen Mitglied eines Kartells ist oder war, sollte zunächst darauf hingewirkt werden, dass sämtliche wettbewerbswidrigen Handlungen umgehend eingestellt werden. Ferner sollte das Unternehmen nachforschen, welche betriebsinternen Strukturen das Kartell ermöglicht und gedeckt hat.

Dem Unternehmen steht die Möglichkeit offen, sich bei der Europäischen Kommission selbst anzuzeigen, um in den Genuss der „Kronzeugenregelung“ (leniency notice) zu kommen. Danach ist völlige Straffreiheit dann möglich, wenn der Kartellsünder als erster Kartellteilnehmer die Kommission informiert und in der Lage ist, diese mit für die Kartellaufdeckung relevanten Informationen zu versorgen, über welche sie zuvor noch nicht verfügte.

Sich der Kommission erst später offenbarende Unternehmen können mit ihrem „Geständnis“ nur noch eine Minderung der Geldbuße erreichen. Kriterien für den Grad der Minderung eines Bußgeldes sind die konstruktive Beteiligung an der Kartelluntersuchung und die jeweilige Rolle eines Unternehmens im Kartell. Kann ein Unternehmen z.B. Beweise vorlegen, dass die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen wurde, kann dies einen mildernden Umstand darstellen. Berücksichtigt werden kann auch die durch Beweise untermauerte „sehr geringfügige“ Beteiligung, sofern sich das Unternehmen der tatsächlichen Durchführung des Kartells durch eigenständiges Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat. Weitere mögliche mildernde Umstände sind die aktive Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission, die über die rechtliche Verpflichtung zur Kooperation hinausgeht, sowie die Genehmigung oder Ermutigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch nationale Behörden oder Rechtsvorschriften. Behindert ein Unternehmen hingegen die Untersuchungen der Kommission (Obstruktion), kann dies als verschärfender Umstand gewertet werden.

Die erste Kronzeugenregelung der Kommission trat 1996 in Kraft und wurde inzwischen mehrfach überarbeitet. Die Kommission veröffentlichte zuletzt im Jahre 2006 Richtlinien über
die Festsetzung von Kartellbußen. Geldbußen können danach eine Maximalhöhe von 10 % des jährlichen weltweiten Umsatzes eines Unternehmens bzw. 10 % der Summe der Gesamtumsätze der Mitglieder einer Unternehmensvereinigung erreichen. Ferner hat die Kommission Telefon- und Faxnummern eingerichtet, über die Selbstanzeigen vertraulich eingereicht werden können.

[Rechtsquellen: Zu den Einzelheiten siehe die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. Nr. C 210 vom 1.9.2006, 2 ff.; Memorandum der Europäischen Kommission vom 13.2.2002 (MEMO/02/23) und vom 28.6.2006 (MEMO/06/256), die Presseerklärung „Wettbewerb: Die Kommission überarbeitet die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen bei Kartellverstößen“ vom 28.6.2006 (IP/06/857); Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. Nr. C 298 vom 8.12.2006, 17-22; Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.]

[Alle Dokumente können auf der Homepage der Generaldirektion Wettbewerb abgerufen werden: http://ec.europa.eu/dgs/competition/index_de.htm, “Leniency Telefon-Hotline” der Kommission + 32 2 298 41 90 oder + 32 2 298 41 91; s. auch http://ec.europa.eu/competition/cartels/leniency/leniency.html].]

7. Mein Konkurrent in der EU wird durch eine nationale Beihilfe (Subvention) gefördert. Wie kann ich darauf reagieren?

Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, der Kommission die beabsichtigte Gewährung nationaler Beihilfen, die eine bestimmte Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, vorab mitzuteilen (sog. Notifizierungspflicht, Artikel 108 Absatz 3 AEUV). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Kommission alle erforderlichen Informationen zur Durchführung einer präventiven Beihilfenkontrolle erhält. Alle beabsichtigten Beihilfen sollen daher zunächst in einem Vorprüfverfahren (Phase I) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt untersucht werden, sofern sie nicht ohnehin unter keinen Freistellungstatbestand fallen. Im Anschluss daran entscheidet die Kommission, ob das Hauptprüfverfahren (Phase II – nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV) einzuleiten ist. Dazu ist die Kommission dann verpflichtet, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ergeben oder wenn sie im Rahmen des Vorprüfverfahrens auf ernsthafte Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung stößt. Sobald die Kommission die Eröffnung eines Hauptprüfverfahrens beschließt, wird dies im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Dadurch erhalten Wettbewerber die Gelegenheit, gegenüber der Kommission Einwände gegen die (vermeintlich) gewährte Beihilfe zu erheben. Die Kommission kann in einem verfahrensbeendenden Beschluss feststellen, dass bereits keine Beihilfe vorliegt. Kommt die Kommission aber zu dem Ergebnis, dass eine Beihilfe vorliegt, so hat sie im Beschluss weiter festzustellen, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist oder nicht.

Sofern die Notifizierung einer geplanten Beihilfe nicht erfolgt, steht es dem Wettbewerber offen, die Kommission darüber im Wege einer Beschwerde zu informieren. Hierzu muss das Beihilfenbeschwerdeformular der Generaldirektion Wettbewerb genutzt (siehe hier: http://ec.europa.eu/competition/forms/download_de.html) und nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer über ein „berechtigtes Interesse“ an der Beschwerdeerhebung verfügt.

Wurde eine Beihilfe bereits gewährt, kann die Kommission im Falle der Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Hauptprüfverfahren den betreffenden Mitgliedstaat zur Aufhebung oder Umgestaltung der Beihilfe verpflichten (Artikel 108 Absatz 2 AEUV). Sie kann entscheiden, dass die gesamte (bereits gewährte) Beihilfe zurückerstattet werden muss. Falls die Rückforderung dagegen nur einen Teilbetrag der Beihilfe erfasst oder die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Rückforderung notwendig ist, kann gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gem. Artikel 263 Absatz 4 AEUV erhoben werden.

Klagebefugt sind nur solche Unternehmen, die durch den Beschluss der Kommission unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 263 Absatz 4 AEUV betroffen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gewährung der Beihilfe die Marktstellung des klagenden Unternehmens spürbar beeinträchtigt (vgl. "Mein Konkurrent in der EU wird durch einen wettbewerbsrechtlichen Beschluss der Europäischen Kommission bevorteilt. Wie kann ich darauf reagieren?" (3. Frage)).

Hat die Kommission das klagende Unternehmen im Verfahren nicht angehört, obwohl es Verfahrensbeteiligter war, kann sich seine Klagebefugnis bereits aus der Verletzung der Anhörungspflicht ergeben. Dies gilt sowohl für die Entscheidung im Vorverfahren, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, als auch für Entscheidungen im Hauptverfahren.

[Rechtsquellen: Artikel 108, 263 AEUV; Urteil: EuGH, Urt. v. 24.05.2011 − C-83/09 P (Kommission).]

8. Mein Konkurrent aus eine Drittstaat wird durch eine nationale Beihilfe (Subvention) gefördert. Wie kann ich darauf reagieren?

Ab dem 12. Juli 2023 gilt die neue Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (Foreign Subsidies Regulation, FSR). Bisher verfügte die Europäische Union über keine Instrumente, um gegen Wettbewerbsverzerrungen, welche durch Subventionen durch Drittstaaten, also solchen außerhalb der EU, verursacht wurden, vorzugehen. Als ein Schlüsselelement für die Umsetzung der Industriestrategie der EU sollen die neuen Regelungen dies nun ändern und zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beitragen. Dabei dürfte es kaum ein Geheimnis sein, dass es insbesondere chinesischen Unternehmen verwehrt werden soll, sich durch staatliche Unterstützung auf dem Binnenmarkt einen unfairen Vorteil gegenüber europäischen Wettbewerbern zu verschaffen. Die Verordnung gilt jedoch auch für Subventionen aus anderen Drittstaaten.

Für einen Überblick zur FSR siehe hier.

Sie haben weitere Fragen zum EU-Wettbewerbsrecht? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Stand der Bearbeitung: April 2023