Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Der Rechtsanwalt in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick zu allen wichtigen Themen rund um den Rechtsanwalt in Frankreich und zu den berufsrechtlichen Regelungen nach dem französischen Standesrecht für Rechtsanwälte.

Wenn Sie als Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum einen Rechtsanwalt in Frankreich suchen, sollten Sie neben der Qualifikation in dem für Sie relevanten Rechtsgebiet des französischen Rechts darauf achten, dass der Rechtsanwalt in Frankreich auch mit Ihrer Rechtsordnung (z. B. in Deutschland, Österreich oder der Schweiz) vertraut ist.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten trägt die länderübergreifende rechtliche Expertise des beauftragten Rechtsanwaltes ganz entscheidend dazu bei, die Rechtsangelegenheit sachgerecht und effizient zu bearbeiten.

Insbesondere kann und muss der Rechtsanwalt beispielsweise im Rahmen von grenzüberschreitenden Vertragsverhandlungen auch ermitteln, welches nationale Recht das Vorteilhaftere für seinen Mandanten ist. Über eine Rechtswahlklausel im Vertrag kann dieses Recht dann in vielen Fällen wirksam vereinbart werden.

Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Besonderheiten des französischen Rechts in Bezug auf die Beauftragung und die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Frankreich sowie über die bei der Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt in Frankreich zu beachtenden Punkte:

A.  Schweigepflicht des Rechtsanwalts in Frankreich

B.  Erfolgshonorar des Rechtsanwalts in Frankreich

A. Schweigepflicht des Rechtsanwalts in Frankreich

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Aspekte des Anwaltsgeheimnisses in Frankreich dar, die in der Praxis relevant sind:

  1. Wozu dient die anwaltliche Vertraulichkeit (Berufsgeheimnis – secret professionnel)?
  2. Wem gegenüber ist der französische Anwalt zur anwaltlichen Vertraulichkeit verpflichtet und welche anderen Personen unterliegen dieser Pflicht auch?
  3. Welchen Umfang hat das Berufsgeheimnis des Anwalts in Frankreich?
  4. Welche Informationen (Daten) sind vom anwaltlichen Berufsgeheimnis in Frankreich umfasst?
  5. Kann die anwaltliche Schweigepflicht in Frankreich aufgehoben werden?
  6. Klagen wegen des Honorars/ der Gebühren des Anwalts in Frankreich
  7. Verstoß gegen das anwaltliche Berufsgeheimnis in Frankreich (Sanktionen)

1. Wozu dient die anwaltliche Vertraulichkeit (Berufsgeheimnis - secret professionnel)?

Die anwaltliche Vertraulichkeit (auch: Anwaltsgeheimnis; anwaltliche Schweigepflicht; Berufsgeheimnis) wird in Frankreich deutlich strenger gehandhabt als in Deutschland. Sie stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht des Anwalts in Frankreich dar. Der Hauptzweck der anwaltlichen Schweigepflicht besteht darin, das öffentliche Interesse an der effektiven Berufsausübung des Anwalts zu schützen.

Das Vertrauen des Mandanten in seinen Rechtsanwalt als Berater und Verteidiger wird auf diese Weise gestärkt: Der Mandant kann sich sicher sein, dass all das, was er seinem Anwalt in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut, nicht an Dritte weitergegeben wird, insbesondere nicht an staatliche Behörden (z. B. an eine Staatsanwaltschaft).

Eine staatliche Behörde kann den Anwalt auch nicht zwingen, derartige Informationen herauszugeben.

Auf diese Weise besteht ein tatsächlicher Vertrauensbereich, in dem sich der Mandant unbefangen und frei mit seinem Rechtsanwalt austauschen kann.

Dies ist ein wichtiges Element des Rechtsstaatsprinzips in Frankreich.

2. Wem gegenüber ist der französische Anwalt zur anwaltlichen Vertraulichkeit verpflichtet und welche anderen Personen unterliegen dieser Pflicht auch?

Ein Anwalt hat ein Schweigerecht gegenüber jedermann, so dass sich der Anwalt stets darauf berufen kann, um sein Schweigen zu rechtfertigen. Dabei ist es unerheblich, ob der Dritte, demgegenüber der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, seinerseits (von Berufs wegen) ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die anwaltliche Schweigepflicht besteht daher auch gegenüber Kollegen der eigenen Berufsgruppe, also gegenüber anderen Anwälten.

In Deutschland ist hingegen die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Anwälten erheblich eingeschränkt. In Frankreich wird das Berufsgeheimnis in diesem Punkt deutlich stärker geschützt, da dort Informationen betreffend den eigenen Mandanten auch im Rahmen der „internen Zusammenarbeit unter Rechtsanwälten“ vertraulich sind und nicht ungefiltert an den Anwaltskollegen weitergegeben werden dürfen.

Ferner ist das fachliche Büropersonal des Anwalts durch Unterzeichnung einer entsprechenden Verschwiegenheitserklärung ebenfalls an die Schweigepflicht gebunden.

3. Welchen Umfang hat das Berufsgeheimnis des Anwalts in Frankreich?

Da die anwaltliche Schweigepflicht im allgemeinen Interesse steht, muss der Anwalt sie gegenüber jedermann beachten. Sie gilt auch zeitlich unbegrenzt.

Auch bei polizeilichen oder steuerlichen Ermittlungen muss das anwaltliche Berufsgeheimnis beachtet werden, so dass vertrauliche Informationen betreffend den Mandanten auch dabei zu schützen sind.

Die Aufgabe des Anwalts besteht in Frankreich darin, seinen Mandanten zu beraten und erfolgreich zu verteidigen. Die uneingeschränkte Schweigepflicht ermöglicht einen unbefangenen Austausch zwischen Mandanten und Rechtsanwalt und dient somit der Erfüllung dieser vorgenannten Aufgabe.

Andererseits ist es hin und wieder sachgerecht, dass der Rechtsanwalt bestimmte Informationen weitergibt, um die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu vertreten. Dies kann (z. B. in einem Gerichtsverfahren) dazu dienen, eine gute Grundlage für Vergleichsverhandlungen zu schaffen, damit ein Rechtsstreit alsbald ökonomisch beendet werden kann. In diesem Kontext entscheidet der Anwalt, welche Informationen er vor Gericht zur Verteidigung seines Mandanten preisgibt und welche hingegen der uneingeschränkten Geheimhaltung bedürfen: Dabei wird der Rechtsanwalt in jedem Fall im Vorfeld einer Kommunikation nach außen (z. B. gegenüber Gericht, Behörde oder Gegenpartei) mit seinem eigenen Mandanten besprechen und klären, welche Informationen er preisgeben darf und welche nicht. Die letztliche Hoheit über mandantenbezogene Informationen verbleibt somit immer beim Mandanten.

Es kommt ferner auch vor, dass Unternehmen, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, es nicht wünschen, dass das eine oder andere Detail des Sachverhalts nach außen getragen wird, auch wenn man durch eine Offenlegung den aktuellen Rechtsstreit gewinnen könnte. Meist geht es dabei um strategische oder technische Geschäftsgeheimnisse.

Das Berufsgeheimnis des Anwalts bleibt auch nach dem Versterben des Mandanten bestehen.

4. Welche Informationen (Daten) sind vom anwaltlichen Berufsgeheimnis in Frankreich umfasst?

Informationen fallen dann unter den Schutz der anwaltlichen Schweigepflicht in Frankreich, wenn sich der Mandant an seinen Rechtsanwalt in dessen beruflicher Eigenschaft gewandt hat.

Dabei spielt es, im Gegensatz zum deutschen Recht, in Frankreich keine Rolle, ob die Information bereits zuvor einer breiten Öffentlichkeit bekannt war oder nicht; die anwaltliche Schweigepflicht besteht stets in vollem Umfang.

Ein weiterer besonders markanter Unterschied zum deutschen Recht besteht darin, dass durch ein Gesetz vom 1. April 1997 auch der Schriftwechsel (in jedweder Form) zwischen gegnerischen Anwälten von der anwaltlichen Schweigepflicht umfasst ist. Diese Schweigepflicht hinsichtlich der Korrespondenz zwischen Anwälten ist in Frankreich so stark ausgestaltet, dass sie sogar gegenüber den beteiligten Mandanten gilt.

Dies bedeutet zum Beispiel, dass der Anwalt seinem Mandanten in der Regel keine Kopie seiner Anwaltsschreiben, die er an den Gegenanwalt richtet, übermitteln darf. Über den Inhalt dieser Schreiben darf der Anwalt seinen Mandanten selbstverständlich informieren. In vielen Fällen ist er dazu auch verpflichtet, da er im Rahmen des Mandatsverhältnisses eine Informationspflicht gegenüber seinem eigenen Mandanten hat.

5. Kann die anwaltliche Schweigepflicht in Frankreich aufgehoben werden?

In Frankreich kann der Anwalt, im Gegensatz zum deutschen Recht, nicht durch eine Einwilligung seines Mandanten von der Schweigepflicht entbunden werden.

Ferner darf ein Anwalt in Frankreich ein Schreiben, das ihm der Gegenanwalt übermittelt hat, nicht vor Gericht gegen die Gegenpartei verwenden. Um in Frankreich dennoch eine Korrespondenz (z. B. Brief von Anwalt zu Anwalt) in den Prozess einbeziehen zu dürfen, muss diese Korrespondenz ausdrücklich und erkennbar als „offiziell“ (deutlich erkennbarer Schriftzug „officielle“ oder „courrier officiel“) gekennzeichnet sein. Falls eine solche Kennzeichnung nicht vorliegt, ist das jeweilige Schreiben unter Anwälten als Beweis vor Gericht unzulässig und unterliegt der Geheimhaltung durch den Gegenanwalt.

Somit entscheidet in Frankreich der Anwalt, als Absender seines eigenen Schreibens an den Gegenanwalt, bei jedem Schreiben stets individuell, ob die in dem Schreiben enthaltenen Informationen in das Gerichtsverfahren eingeführt werden sollen oder nicht.

In Deutschland hingegen wird die Schweigepflicht aufgehoben, wenn die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen oder wenn Informationen im Rahmen der Durchsetzung oder der Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis (d. h. aus dem Verhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten) offengelegt werden müssen. Zudem kann der Mandant seinen Rechtsanwalt in Deutschland jederzeit von der Schweigepflicht befreien.

In Frankreich hingegen darf ein Anwalt auch dann, wenn er sich in einem Rechtsstreit mit seinem eigenen Mandanten über das Mandatsverhältnis befindet, das Berufsgeheimnis nicht verletzen. Dies macht noch einmal deutlich, wie stark das Anwaltsgeheimnis in Frankreich ausgestaltet ist. Das französische Recht sieht für derartige Fälle ein spezielles Verfahren vor dem Präsidenten der zuständigen Anwaltskammer (Bâtonnier) vor.

6. Klagen wegen des Honorars/der Gebühren des Anwalts in Frankreich

Ein Verfahren vor dem Präsidenten der Anwaltskammer (Bâtonnier), bei der der betroffene Anwalt Mitglied ist, steht sowohl Anwälten als auch ihren Mandanten offen, wenn es zu Streitigkeiten bezüglich der Honorare des Rechtsanwalts kommt.

Eine solche Anrufung des Kammerpräsidenten erfolgt durch ein Schreiben mit beigefügten Anlagen (Belegen), in dem der problematische Sachverhalt geschildert wird. Das Schreiben muss per Einschreiben mit Rückschein oder per eigenhändiger Zustellung mit Empfangsbestätigung übermittelt werden.

In der Folge findet eine Anhörung beider Seiten statt. Als „Richter“ in dieser Angelegenheit fungiert entweder der Präsident der Anwaltskammer persönlich oder ein Mitglied des Rates der Anwaltskammer. Zu beachten ist, dass Verhandlungen betreffend das Berufsgeheimnis nicht öffentlich sind.
Binnen vier Monaten nach der Anrufung der Anwaltskammer wird eine Entscheidung getroffen, gegen die innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden kann. Falls kein Rechtsmittel eingelegt wird, wird die Entscheidung nach Ablauf dieser Frist rechtskräftig.

7. Verstoß gegen das anwaltliche Berufsgeheimnis in Frankreich (Sanktionen)

Verletzungen des anwaltlichen Berufsgeheimnisses werden sowohl in Deutschland als auch in Frankreich sanktioniert. Ein Unterschied besteht jedoch in der Strenge des Strafmaßes.

Während in Deutschland die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des Anwalts mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und/oder mit Geldstrafe bedroht ist, beträgt das Strafmaß in Frankreich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und Geldstrafe bis zu 75.000 Euro.

Ein weiterer Unterschied zwischen den Ländern besteht darin, dass in Frankreich Verstöße gegen das Berufsgeheimnis von Amts wegen verfolgt werden, das heißt ohne Stellung eines Antrages seitens des/der Geschädigten. In Deutschland hingegen sind solche Verstöße reine Antragsdelikte, das heißt sie werden nur auf Antrag verfolgt bzw. geahndet.

B. Erfolgshonorar des Rechtsanwalts in Frankreich

Die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ist ein Ziel, das jeder Mandatsbearbeitung zugrunde liegt.

  1. Rechtlicher Rahmen der erfolgsbasierten Vergütung in Frankreich
  2. Vorteile der Kombination eines Pauschalhonorars mit einem Erfolgshonorar in Frankreich
  3. Sonderfall: Erfolgshonorar bei Anwaltswechsel
  4. Behandlung des Erfolgshonorars bei Inanspruchnahme eines Anwaltskollegen

In Frankreich erfolgt die Vergütung der Leistungen des Rechtsanwalts ausschließlich auf vertraglicher Honorarbasis. Eine gesetzliche Vergütung, wie in Deutschland in Form des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), existiert in Frankreich nicht. Stattdessen wird das Honorar in Frankreich durch einen Mandatsvertrag zwischen Anwalt und Mandant frei vereinbart.

Abgesehen von Fällen der Prozesskostenhilfe oder der Vergütung in Form eines „Beratungs-Abonnements“ (z. B. Monatsabo, Jahresabo – Sonderform der Pauschalvergütung, die insbesondere in arbeitsrechtlichen Dauermandaten anzutreffen ist), kann ein französischer Rechtsanwalt seine Leistungen auf drei verschiedene Arten abrechnen:

  • Pauschalhonorar,
  • Zeithonorar oder
  • Erfolgshonorar (in Kombination mit einem anderen Honorarelement).

Das Pauschalhonorar hat für den Mandanten den Vorteil, dass er bereits bei Auftragserteilung genau absehen kann, welche Kosten auf ihn zukommen.

Auf Seiten des Anwalts besteht hingegen das Risiko, dass er seine eigenen Kosten nicht deckt, wenn sich etwa ein Auftrag in der konkreten Bearbeitung als komplizierter und zeitaufwendiger herausstellt als ursprünglich erwartet. Das Pauschalmodell bleibt daher in der Regel solchen Fällen vorbehalten, deren Umfang bereits bei der Mandatsannahme für beide Seiten gut einschätzbar ist.

Beim Zeithonorar stellt der Anwalt seine Leistungen zu einem frei vereinbarten Stundensatz in Rechnung. Dieses Vergütungsmodell ist in der französischen Praxis sehr verbreitet. Es hat den Vorteil, dass der Anwalt leistungsgerecht vergütet wird. Sein tatsächlicher Arbeitsaufwand spiegelt sich exakt in seinem Honorar wider.

Das Erfolgshonorar, als weiteres mögliches Vergütungsmodell, ist in der Praxis der Anwälte in Frankreich deutlich häufiger anzutreffen als in Deutschland. Im Gegensatz zu den beiden anderen Modellen ist es durch Vorschriften geregelt (insbesondere in Artikel 11 der Geschäftsordnung des französischen Anwaltsverbandes in seiner aktuellen Fassung – „Règlement Intérieur National de la profession d’avocat“ (RIN)). Eine erfolgsbasierte Vergütung bietet für beide Seiten einige wesentliche Vorteile.

Erfolgshonorare sind in Frankreich sehr häufig im Bereich der Vertretung in Gerichtsverfahren anzutreffen. Sie können aber auch bei anderen Tätigkeiten vereinbart werden, etwa bei Vertragsverhandlungen (z. B.: „Erfolgshonorar x, falls es dem Anwalt gelingt, eine bestimmte Verhandlungsposition/Vertragsbedingung gegenüber dem frz. Geschäftspartner des Mandanten durchzusetzen“).

1. Rechtlicher Rahmen der erfolgsbasierten Vergütung in Frankreich

  • Abschluss einer HonorarvereinbarungGrundsätzlich setzt jede Mandatierung eines Rechtsanwalts in Frankreich den vorherigen Abschluss einer Honorarvereinbarung voraus. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, wird ein in Rechnung gestelltes Erfolgshonorar im Fall eines Rechtsstreits zwischen Anwalt und Mandant generell als unwirksam betrachtet.
  • Verbot der „quota litis“ -VereinbarungIn Frankreich unterliegt das Erfolgshonorar dem Verbot der „quota litis“ -Vereinbarung.Darunter ist eine Honorarvereinbarung zu verstehen, die sich ausschließlich nach dem gerichtlich erstrittenen tatsächlichen Erfolg richtet, jedoch keine zusätzliche Grundvergütung der anwaltlichen Tätigkeit vorsieht. Bei einer solchen Vereinbarung bestünde für den Anwalt das Risiko, dass er – auch bei einem sehr umfangreichen Gerichtsprozess – letztlich keine Vergütung erhält.Gemäß französischem Anwaltsrecht darf daher das Erfolgshonorar nicht das gesamte Honorar des Anwalts darstellen. Es darf nur als zusätzliches Element zur festen anwaltlichen Grundvergütung (Stundenhonorar oder Pauschalhonorar) vereinbart werden. Die anwaltliche Grundvergütung darf dabei auch nicht zu einem niedrigen lediglich symbolischen Betrag vereinbart werden. Die Honorarvereinbarung liefe ansonsten (z.B. im Falle eines extrem niedrigen pauschalen Festbetrags) Gefahr, als unzulässige „quota litis“ -Vereinbarung angesehen zu werden.Liegt eine unzulässige „quota litis“ -Vereinbarung vor, wird das Honorar im Fall eines Vergütungsrechtsstreits zwischen Anwalt und Mandant im Ermessen des für den Rechtsstreit zuständigen Organs auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts neu festgesetzt.
  • Berechnung des Erfolgshonorars

Die Berechnung des Erfolgshonorars erfolgt bei Gerichtsverfahren bei Vertretung der Interessen der Klägerseite in der Regel auf der Grundlage eines Prozentsatzes vom erzielten Prozesserfolg bzw. bei Vertretung der Interessen der Beklagtenseite vom vermiedenen Verlust.

Der vermiedene Verlust kann entweder aus der vollständigen Klageabweisung und damit aus der gänzlich unterbliebenen Verurteilung des Beklagten bestehen oder daraus, dass die Verurteilung geringer ausfällt als die Anträge des Klägers lauteten, d.h. dass der Klage des Gegners nur teilweise stattgegeben wurde.

In jedem Fall muss die von Mandant und Anwalt vereinbarte Berechnungsgrundlage für das Erfolgshonorar klar bestimmt sein, so dass der vereinbarte Prozentsatz dann auf den Gesamtbetrag des eingetretenen Erfolges angewendet werden kann.
Bei (außergerichtlichen) Beratungsmandaten ist der Erfolg, d. h. die Voraussetzung für das Anfallen es Erfolgshonorars, sorgfältig zu definieren. Dies kann zum Beispiel der erfolgreiche Abschluss eines Vertrages mit den vom Mandanten gewünschten Vertragskonditionen sein.

  • Zeitpunkt der Leistung des Erfolgshonorars

Das Erfolgshonorar ist bei einem Gerichtsprozess in Frankreich erst dann zur Zahlung fällig, wenn das Verfahren endgültig durch Beschluss oder durch unanfechtbare Gerichtsentscheidung abgeschlossen ist (formell rechtskräftiges Urteil oder Prozessvergleich).

Es ist nicht möglich, in derselben Angelegenheit mehrere Erfolgshonorare, d.h. je ein Erfolgshonorar für jede abgeschlossene Instanz, kumulativ zu vereinbaren. So ist es nach Ansicht des französischen Kassationsgerichts beispielsweise unzulässig, nach einem erstinstanzlichen Urteil ein erstes Erfolgshonorar zu verlangen und nach dem Berufungsurteil, das die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, ein zweites Erfolgshonorar (vgl. zweite Zivilkammer des französischen Kassationsgerichts (Cour de Cassation), Urteil vom 8.7.2021, Nr. 20-10.850).

  • Rechtsstreitigkeiten betreffend das Erfolgshonorar

Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Anwalt und Mandant über die Höhe des Erfolgshonorars ist zunächst der Präsident der französischen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung zuständig. Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung vor dem jeweils zuständigen französischen Berufungsgericht (Cour d’Appel) zulässig. Berufungsrichter ist der erste Vorsitzende der Cour d‘Appel. Die Entscheidung der Cour d’Appel kann in letzter Instanz dann dem französischen Kassationsgericht in Paris zur Überprüfung vorgelegt werden.

Ein befasstes Gericht beurteilt nach eigenem Ermessen, ob das vereinbarte Erfolgshonorar in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts steht.

Das französische Kassationsgericht hat dazu beispielsweise vor kurzem entschieden, dass ein ergänzendes Erfolgshonorar in Höhe von 10 Prozent des vermiedenen Verlusts nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist (zweite Zivilkammer des französischen Kassationsgerichts, Urteil vom 20.1.2022, Nr. 20-17.563).

2. Vorteile der Kombination eines Pauschalhonorars mit einem Erfolgshonorar in Frankreich

Die Kombination eines Pauschalhonorars mit einem Erfolgshonorar wird in Frankreich in der Regel als sachgerechte Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit wahrgenommen. Bei Kombination dieser beiden Vergütungsmodelle erhält der Mandant von Anfang an eine genaue Vorstellung davon, welche Kosten auf ihn zukommen. Dies bietet dem Mandanten die erforderliche Planungssicherheit.

Für den Anwalt wiederum bietet diese Vorgehensweise den Vorteil, dass sich sein Honorar im Falle eines Erfolges erhöht. Daneben besteht für ihn die Möglichkeit, eine geringere Pauschale zu vereinbaren, als dies normalerweise, d. h. ohne Erfolgshonorar, üblich gewesen wäre.

3. Sonderfall: Erfolgshonorar bei Anwaltswechsel

Die französischen Gerichte haben sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob ein vereinbartes Erfolgshonorar auch im Falle eines Anwaltswechsels geschuldet wird. Die französische Rechtsprechung tendiert dazu, Klauseln in Honorarvereinbarungen als wirksam anzusehen, die die Zahlung des gesamten Erfolgshonorars auch dann vorsehen, wenn das Mandat vor Erlass einer endgültigen Gerichtsentscheidung beendet wurde (vgl. zweite Zivilkammer des französischen Kassationsgerichts, Urteil vom 4.2.2016, Nr. 14-23.960).

Das Erfolgshonorar des zuerst beauftragten Anwalts kann jedoch nachträglich gekürzt werden, wenn es sich im Nachhinein als unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zu dessen erbrachten Leistungen erweist. Um dieses Risiko zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits in der Honorarvereinbarung die Modalitäten der Vergütung für den Fall einer Mandatsbeendigung zu regeln. Für einen solchen Fall kann zum Beispiel ein Umschwenken auf ein Zeithonorar vereinbart werden.

4. Behandlung des Erfolgshonorars bei Inanspruchnahme eines Anwaltskollegen

Schwierigkeiten bereitet die Behandlung des Erfolgshonorars zum Beispiel dann, wenn der mandatierte Anwalt zur Bearbeitung des Falls Hilfspersonen einschaltet. Häufig handelt es sich dabei um Anwaltskollegen mit einer Spezialisierung in einem ganz bestimmten Nebenrechtsgebiet. Erzielen die beiden tätigen Rechtsanwälte gemeinsam ein günstiges Ergebnis für den Mandanten, beansprucht der beigezogene Anwaltskollege oft einen Teil des Erfolgshonorars des mandatierten Anwalts.

Nachdem die ursprüngliche Gesetzeslage und die darauf basierende Rechtsprechung nicht immer dazu geführt hatten, dass der hinzugezogene Anwaltskollege sachgerecht vergütet wurde, sind zwischenzeitlich Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Verteilung des Honorars entsprechend der anwaltlichen Arbeitsteilung abbilden sollen (vgl. Artikel 11.4 der Geschäftsordnung des französischen Anwaltsverbandes in seiner aktuellen Fassung – „Règlement Intérieur National de la profession d’avocat“ (RIN)).

Wenn nun etwa Schriftsätze gemeinsam verfasst werden, ist es möglich, das Honorar zwischen den Anwaltskollegen aufzuteilen.

Sie haben Fragen zur Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Januar 2024