Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Der kollektive Aufhebungsvertrag in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Aurélia Heim, Avocat, heim@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Wichtige Informationen für Arbeitgeber zum kollektiven Aufhebungsvertrag in Frankreich.

Massenaufhebungsvertrag in Frankreich als Alternative zu betriebsbedingten Kündigungen

Der französische Automobilhersteller PSA, IBM France und die französische Großbank Société Générale haben bereits Anfang dieses Jahres das neue und mit Spannung erwartete Instrument des kollektiven Aufhebungsvertrages (rupture conventionnelle collective) angewendet.

Bislang war es in Frankreich nicht möglich, den im Jahr 2008 im französischen Arbeitsgesetzbuch erstmals eingeführten Aufhebungsvertrag bei Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu nutzen. Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2008 explizit bestimmt, dass durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags die Arbeitnehmer-Schutzmechanismen, die im Rahmen einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen existierten, nicht ausgehebelt bzw. umgangen werden durften (z.B.: vorrangige Pflicht des Arbeitgebers zur Suche nach alternativen freien Stellen im Unternehmen).

Nach dem neuen Gesetz ist es nun zulässig, dass eine Betriebsvereinbarung die Beendigung von Arbeitsverträgen durch Aufhebungsverträge aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten („betriebsbedingte Massenaufhebungsverträge“) ausdrücklich gestattet.

Eine solche Gestattung durch Betriebsvereinbarung muss jedoch, zu ihrer Wirksamkeit, vom Direktor der regional zuständigen DREETS (= französische Behörde für Wirtschaft, Beschäftigung, Arbeit und Solidarität) genehmigt werden.
Im Massenaufhebungsvertrag selbst, der mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig betrifft, müssen dann insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  • Maximale Anzahl der aufgrund des Massenaufhebungsvertrags geplanten Abgänge;
  • Voraussetzungen, die der Arbeitnehmer erfüllen muss, um diese Art des Abgangs für sich beanspruchen zu können;
  • Berechnungsgrundlagen der dem Arbeitnehmer geschuldeten Vertragsbeendigungsentschädigungen; diese dürfen nicht geringer sein als die gesetzlichen Entschädigungen, die im Falle einer einseitigen Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen geschuldet gewesen wären.
  • Maßnahmen, die die weitere Begleitung des Arbeitnehmers und dessen Aussichten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, fördern sollen.

Diese neue Art der Beendigung von Arbeitsverträgen ermöglicht es Unternehmen, die in Frankreich Personal beschäftigen, die Aufstellung eines in der Regel sehr kostspieligen PSE (plan de sauvegarde de l‘emploi; Plan zur Erhaltung von Arbeitsplätzen) zu umgehen. Ein solcher PSE ist bei Massenkündigungen aus wirtschaftlichen Gründen in Frankreich grundsätzlich verpflichtend.

Sie haben weitere Fragen zum kollektiven Aufhebungsvertrag in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45



Stand der Bearbeitung: Oktober 2022