Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Kollektivkündigung von Arbeitnehmern in Frankreich aus betriebsbedingten Gründen

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Priscille Lecoanet, Avocat, lecoanet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Was Arbeitgeber beachten müssen, die in Frankreich betriebsbedingte Kollektivkündigungen durchführen wollen.

Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, in Frankreich einen Übernehmer zu suchen

Bei einer Betriebsschließung kommt es häufig zu Kollektivkündigungen aus wirtschaftlichen Gründen. Bei solchen Kollektivkündigungen, deren Verfahren nach dem 1. April 2014 eingeleitet werden, ist der Arbeitgeber in Frankreich verpflichtet, ein Übernehmerunternehmen zu suchen (Gesetz Nr. 2014- 384 vom 29. März 2014).

Nur die Gesellschaften, die mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen oder die zu einer Gruppe gehören, die mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, und die sich nicht in einem insolvenzrechtlichen Vergleichs-, Erhaltungs-, Sanierungs-, oder Liquidationsverfahren befinden, sind zur Durchführung dieser Maßnahme verpflichtet.

Dieses „Suchverfahren“ muss folgende Schritte einhalten:

1) Das Unternehmen, dessen Schließung geplant ist, welche Kollektivkündigungen aus wirtschaftlichen Gründen zur Folge hat, muss den Betriebsrat zu einer Sitzung laden und ihn über die geplante Schließung informieren. Das Unternehmen informiert auf dieselbe Weise die zuständige Behörde und den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet.

2) Der Betriebsrat und die zuständige Behörde müssen insbesondere über folgende Punkte informiert werden:

  • Wirtschaftliche, finanzielle oder technische Gründe der Betriebsschließung;
  • Maßnahmen, die der Arbeitgeber durchführen wird, um ein Übernehmerunternehmen zu finden;
  • Möglichkeiten, die zur Verfügung der Arbeitnehmer stehen, um ein Übernahmeangebot selbst abzugeben.

3) Nach der Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsschließung muss der Arbeitgeber ein Übernehmerunternehmen suchen. Er muss hierzu:

  • potentielle Übernehmerunternehmen über seine Absicht, sein Unternehmen zu veräußern, informieren;
  • ohne Verzögerung eine für potentielle Übernehmerunternehmen bestimmte Präsentationsvorlage des Unternehmens erstellen;
  • ggf. eine Umweltbilanz erstellen;
  • den Bewerbern für die Übernahme des Unternehmens den Zugang zu allen notwendigen Informationen gewähren, mit Ausnahme der Informationen, deren Übermittlung den Interessen der Gesellschaft schaden bzw. die die Weiterverfolgung ihrer Aktivität gefährden würde. Diese Bewerber werden an eine Geheimhaltungspflicht gebunden;
  • die zugehenden Angebote zur Übernahme prüfen;
  • eine begründete Antwort zu jedem erhaltenen Angebot unter Einhaltung einer bestimmten Frist abgeben.

4) Der Betriebsrat ist über die formalisierten Angebote zur Übernahme spätestens 8 Tage nach deren Eingang zu informieren. Er kann die Angebote begutachten, bei der Suche eines Übernehmerunternehmens mitwirken und selbst Vorschläge äußern.

5) Der Arbeitgeber hört den Betriebsrat zu jedem Übernahmeangebot, das er anzunehmen beabsichtigt, an und gibt dabei auch die Gründe an, die zur Annahme dieses Angebots führen, insbesondere bzgl. der Fähigkeit des Anbieters, die Aufrechterhaltung der Aktivität des Betriebes und der Weiterbeschäftigung zu gewährleisten. Der Betriebsrat nimmt zu diesem Angebot unter Einhaltung einer festgelegten Frist Stellung.

6) Sollte vor Beendung des Informations- und Anhörungsverfahrens des Betriebsrates kein Angebot zur Übernahme eingegangen sein oder der Arbeitgeber keinem Angebot zugestimmt haben, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat laden und ihm einen Bericht vorlegen, der auch der zuständigen Behörde übermittelt werden muss. Dieser Bericht muss folgende Punkte enthalten:

  • Durchgeführte Maßnahmen für die Suche nach einem Übernehmerunternehmen;
  • die eingegangenen Angebote zur Übernahme sowie deren Merkmale;
  • die Gründe, die den Arbeitgeber ggf. dazu gebracht haben, die Abtretung des Unternehmens abzulehnen.

7) Der Gesetzesentwurf, der zum Gesetz vom 29. März 2014 geführt hat, sah strenge Sanktionen vor. Der französische Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) hat diese Sanktionen aufgrund der daraus entstehenden unverhältnismäßigen Verletzung von Eigentumsrecht und unternehmerischer Freiheit für rechtswidrig erklärt.

Deshalb wurden im Gesetz Nr. 2014-856 vom 31. Juli 2014 neue Sanktionen verabschiedet. Seit dem 2. August 2014, müssen Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen zur Suche nach einem Übernehmer nicht nachkommen, mit folgenden Sanktionen rechnen:

  • die zuständige Behörde kann sich weigern dem Sozialplan Rechtskraft zu verleihen
  • die zuständige Behörde kann die Erstattung bestimmter staatlicher Beihilfen fordern.

Der Gesetzgeber hat nicht klargestellt, ob diese Sanktionen kumulativ ausgesprochen werden können oder ob sie sich gegenseitig ausschließen.

Sie haben weitere Fragen zur betriebsbedingten Kollektivkündigung in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45



Stand der Bearbeitung: Oktober 2022