Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Stärkung der Tarifverhandlungen in kleinen Unternehmen in Frankreich durch die Reform von 2019

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Aurélia Heim, Avocat, heim@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Wichtige Informationen für Arbeitgeber, die Branchentarifverträge in Frankreich durch abweichende Betriebsvereinbarungen modifizieren wollen.

Mit Inkrafttreten der Reform des Arbeitsrechts können Branchentarifverträge, die in Frankreich grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu beachten sind, neuerdings auf Ebene einzelner Unternehmen durch die kollektive Verhandlung zwischen Arbeitnehmerschaft einerseits und Arbeitgeber andererseits ausgehandelt werden, um eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens zu erreichen.

Das heißt, der Branchentarifvertrag (convention collective) kann nun in einigen Punkten durch eine abweichende Betriebsvereinbarung (accord d’entreprise) auf Unternehmensebene modifiziert werden.

Bis zur Reform waren Kleinunternehmen in den meisten Fällen verpflichtet, die Bestimmungen von flächenweit geltenden Branchentarifverträgen zu beachten, da für die Verhandlung einer Betriebsvereinbarung stets die Präsenz eines Gewerkschaftsvertreters im Unternehmen erforderlich war. Bei einem Großteil der Unternehmen fehlte ein Solcher jedoch.

Insbesondere auf einzelne Unternehmen bezogene Vereinbarungen zur Regelung der Arbeitszeit, z. B. anlässlich eines unerwartet eingegangenen Großauftrags, konnten so auf Unternehmensebene nicht kollektiv verhandelt und abgeschlossen werden.

Da die große Mehrheit der Unternehmen in Frankreich Kleinunternehmen mit weniger als 11 Arbeitnehmern sind, entfiel für fast alle französischen Unternehmen faktisch die Möglichkeit, eine kollektive Vereinbarung auf Unternehmensebene (Betriebsvereinbarung) zu schließen. Sie waren deshalb darauf angewiesen, mit den oft begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitsgesetzbuchs und des geltenden Branchentarifvertrags zurecht zu kommen.

Dieser Zustand war völlig unvereinbar mit der Forderung der Unternehmen nach einem Plus an Flexibilität, insbesondere mit ihrem Wunsch, leichter eine Betriebsvereinbarung (accord d’entreprise) abschließen zu können, um individuelle Regelungen, die für das Unternehmen wichtig waren, zu vereinbaren.

Für Kleinunternehmen war es sehr schwierig, die Wochenarbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg auf mehr als die üblichen 35 Stunden anzuheben, um beispielsweise eine drohende Insolvenz abzuwenden. Dies galt sogar dann, wenn die Mitarbeiter selbst mit der Erhöhung der Arbeitszeit ausdrücklich einverstanden waren.

Nach der neuen Rechtslage können Unternehmer in Frankreich künftig in vielen Sachbereichen – ohne die Anwesenheit eines Gewerkschaftsvertreters – direkt mit den Mitarbeitern verhandeln.

Dies erst eröffnet die Möglichkeit für die vielen Kleinunternehmen in Frankreich, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen und sich auf diese Weise optimal an die Gegebenheiten des Marktes, auf dem sie tätig sind, anzupassen:

In Betrieben, in denen kein Gewerkschaftsvertreter vorhanden ist, darf der Arbeitgeber künftig unter bestimmten Voraussetzungen entweder mit den Arbeitnehmervertretern oder direkt mit den Arbeitnehmern verhandeln und eine Betriebsvereinbarung abschließen. Die konkrete Auswahl des Verhandlungspartners (also: Arbeitnehmervertreter oder Arbeitnehmerschaft direkt) liegt dabei nicht im freien Ermessen des Arbeitgebers, sondern hängt von der Größe des Unternehmens und dem Vorhandensein des neuen Personalvertretungsorgans „Wirtschafts- und Sozialausschuss“ (comité social et économique, CSE) ab.

Beispiel für ein Unternehmen in Frankreich mit weniger als 11 Arbeitnehmern

Eine mit dem Personal beabsichtigte kollektive Vereinbarung kann wirksam abgeschlossen werden, wenn 2/3 der Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens (im Rahmen einer Abstimmung) ihr Einverständnis dazu erklären.

Dieses Maßnahmenpaket für kleine und mittlere Unternehmen dürfte auf mehr als 6 Millionen Arbeitnehmer in Frankreich Anwendung finden.

Während die Geschäftsführer der Kleinunternehmen sich über dieses Novum freuen dürften (Erhöhung der Flexibilität zugunsten der Arbeitgeber), befürchten die Gewerkschaften schon heute, bei künftigen Verhandlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber nicht mehr mit am Verhandlungstisch zu sitzen. Sie befürchten konkret, dass regelungsbedürftige arbeitsrechtliche Punkte künftig dezentral in den einzelnen Unternehmen über Betriebsvereinbarungen geregelt werden, so dass für die Tätigkeit der Gewerkschaften weniger Raum bleibt.

Sie haben weitere Fragen zur Reform des Tarifrechts in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45



Stand der Bearbeitung: Oktober 2022