Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Beendigung des Arbeitsvertrags in Frankreich durch Rentenantritt des Arbeitnehmers

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Priscille Lecoanet, Avocat, lecoanet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Wichtige Informationen und Hinweise für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in Frankreich in Rente gehen und dadurch ihren Arbeitsvertrag beenden.

Anders als in Deutschland kann in einem französischen Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden, dass der Vertrag mit Erreichen eines bestimmten Alters des Arbeitnehmers endet. Im französischen Arbeitsrecht sind bezüglich des Renteneintritts des Arbeitnehmers folgende Punkte zu beachten:

Ein Renteneintritt kann in Frankreich auf zwei Arten erfolgen:

  • ENTWEDER auf Initiative des Arbeitnehmers (départ volontaire à la retraite). Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer das gesetzlich vorgesehene Alter erreicht, die erforderliche Anzahl an Quartalen in die Rentenkasse eingezahlt und sämtliche beruflichen Aktivitäten aufgegeben hat.
  • ODER auf Initiative des Arbeitgebers (mise à la retraite) mit Einverständnis des Arbeitnehmers, falls dieser mindestens 65 Jahre alt ist oder ohne Einverständnis des Arbeitnehmers, falls dieser mindestens 70 Jahre alt ist. Das Renteneintrittsalter in Höhe von 65 Jahren erhöht sich für Personen, die ab 1951 geboren sind, progressiv hin bis zu 67 Jahren.
  1. Ab welchem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer in Frankreich auf eigene Initiative in Rente gehen?
  2. Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer in Frankreich im Falle eines Renteneintritts auf eigene Initiative (départ volontaire à la retraite) zu?
  3. Gibt es in Frankreich bei der Beendigung des Arbeitsvertrags durch Renteneintritt auf Initiative des Arbeitnehmers die Pflicht zur Einhaltung eines bestimmten Verfahrens?
  4. Wann kann der Arbeitgeber in Frankreich die Initiative ergreifen und den Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzen (mise à la retraite)?
  5. Muss in Frankreich bei der Beendigung des Arbeitsvertrages durch Versetzung in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitgebers (mise à la retraite) ein besonderes Verfahren eingehalten werden?
  6. Gibt es in Frankreich eine Kündigungsfrist, die einzuhalten ist?
  7. Hat der Arbeitnehmer in Frankreich im Falle der Versetzung in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitgebers Anspruch auf eine Entschädigung?

1. Ab welchem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer in Frankreich auf eigene Initiative in Rente gehen?

Der freiwillige Renteneintritt ist nach französischem Recht nur möglich, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung seiner Rente (Altersrente) hat.

In Frankreich ist das Alter, ab dem ein Anspruch auf die sogenannte Grundrente entsteht, nicht einheitlich für die gesamte Bevölkerung geregelt. Das Alter hängt vom Geburtsdatum des Versicherten ab.

Für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Arbeitnehmer im Rahmen seines Renteneintritts Anspruch auf den vollen Rentensatz hat, muss er die Anzahl der für ihn eingezahlten Quartale bei seiner Rentenversicherung erfragen. Selbst in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den vollen Rentensatz hat, kann er, sofern er das gesetzliche Mindestalter für den Renteneintritt erreicht hat, in Rente gehen.

Eine Tabelle und das unter der Tabelle stehende Beispiel sollen die Ermittlung des Rentenanspruchs näher erläutern: Übersicht Rentenanspruch

2. Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer in Frankreich im Falle eines Renteneintritts auf eigene Initiative (départ volontaire à la retraite) zu?

Laut französischem Gesetz hat der Arbeitnehmer, je nach Art seiner Betriebszugehörigkeit, gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine Renteneintrittsentschädigung, deren Betrag zwischen 0 und 2 Monatsgehältern liegt. Anstelle der gesetzlichen Regelung muss hingegen der auf das Unternehmen anwendbare Tarifvertrag angewendet werden, falls dieser vorteilhaftere Regelungen für den Arbeitnehmer bestimmt.

Zusätzlich zu dieser Entschädigung muss dem Arbeitnehmer auch der Resturlaubsanspruch in Geld abgegolten werden.

3. Gibt es in Frankreich bei der Beendigung des Arbeitsvertrags durch Renteneintritt auf Initiative des Arbeitnehmers die Pflicht zur Einhaltung eines bestimmten Verfahrens?

Im Rahmen eines Rentenantritts auf Initiative des Arbeitnehmers existiert kein verpflichtendes besonderes Verfahren.

In der Praxis, werden gewöhnlich folgende Schritte durchgeführt:

a. Der Arbeitnehmer erfragt bei seiner Rentenversicherung die Anzahl der tatsächlich von ihm eingezahlten Quartalsbeiträge. So kann er die Höhe seines Rentenanspruchs ermitteln.

b. Anschließend übermittelt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Schreiben mit der Mitteilung, dass er das Unternehmen verlassen möchte, um in Rente zu gehen. Mit dem Tag des postalischen Absendens dieses Briefes beziehungsweise mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer das Schreiben dem Arbeitgeber persönlich übergibt beginnt die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers.

c. Daraufhin bestätigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Erhalt des Dokuments und teilt ihm sowohl das Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist als auch die Höhe der dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang zustehenden Renteneintrittsentschädigung mit.
d. Am Ende der Kündigungsfrist werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Austrittsdokumente anlässlich seiner Beendigung des Arbeitsvertrags ausgehändigt. Zum Abschluss wird dem Arbeitnehmer auch die Renteneintrittsentschädigung ausbezahlt.

4. Wann kann der Arbeitgeber in Frankreich die Initiative ergreifen und den Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzen (mise à la retraite)?

Die Versetzung in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitgebers gilt als arbeitgeberseitige Beendigung des Arbeitsvertrags. Der Vorgesetzte kann dem Arbeitnehmer den Renteneintritt vorschlagen bzw. den Renteneintritt verlangen falls der Arbeitnehmer das gesetzliche Alter erreicht hat, ab dem er Anspruch auf den vollen Rentensatz hat. Letzteres Verfahren wird unter Punkt 5. näher erläutert. Dieses Prozedere gilt unabhängig von der Anzahl der in die Rentenversicherung eingezahlten Quartale.

Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über den Zeitpunkt, ab dem Anspruch auf den vollen Rentensatz besteht. Dies ist abhängig vom Geburtsjahrgang. Übersicht zum Anspruch auf den vollen Rentensatz

5. Muss in Frankreich bei der Beendigung des Arbeitsvertrages durch Versetzung in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitgebers (mise à la retraite) ein besonderes Verfahren eingehalten werden?

Nachfolgend sollen zum besseren Verständnis die zwei möglichen Konstellationen dargestellt werden.

Fall 1

Der Arbeitnehmer hat das Alter, ab dem ein Anspruch auf Vollrente besteht, erreicht (beginnend ab dem 65. bis 67. Lebensjahr; siehe Tabelle oben), jedoch noch nicht das 70. Lebensjahr

Sofern der Arbeitnehmer noch nicht 70 Jahre alt ist, muss bei der Versetzung in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitgebers ein besonderes Verfahren eingehalten werden. Dabei muss auch das Einverständnis des Arbeitnehmers zu seinem Renteneintritt eingeholt werden.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber, bevor der Arbeitnehmer das Alter erreicht hat, ab dem er seinen Anspruch auf Vollrente geltend machen kann, diesen innerhalb einer bestimmten Frist, schriftlich befragen, ob er bereit ist, vorzeitig freiwillig aus dem Unternehmen auszuscheiden und seine Rente anzutreten. Dem Arbeitnehmer steht für die Antwort auf dieses Schreiben eine Frist von einem Monat zu.

Ist der Arbeitnehmer mit dem Vorschlag des Arbeitgebers nicht einverstanden, kann binnen eines Jahres kein neues Verfahren zur arbeitgeberseitigen Versetzung in den Ruhestand eingeleitet werden. Dieser Vorgang kann in den folgenden Jahren einmal pro Jahr durchgeführt werden.

Erklärt sich der Arbeitnehmer hingegen mit dem Renteneintritt einverstanden, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag beenden und die Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand aussprechen.

Fall 2

Der Arbeitnehmer ist mindestens 70 Jahre alt

Ab dem Zeitpunkt zu dem der Arbeitnehmer 70 Jahre alt ist, kann er einseitig auf Initiative des Arbeitgebers in den Ruhestand versetzt werden.

Obwohl bei der Versetzung in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitgebers im französischen Recht kein vorheriges „Kündigungsvorgespräch“ vorgeschrieben ist, ist es für die Rechtssicherheit des Arbeitgebers empfehlenswert, den Arbeitnehmer dennoch zu einem sogenannten „Ruhestandsgespräch“ zu laden. Des Weiteren kann im anwendbaren Tarifvertrag auch ein besonderes Verfahren bestimmt sein, das einzuhalten ist.

Ein Arbeitgeber, der eine Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand aussprechen möchte, muss eine Kündigungsfrist einhalten. Diese Kündigungsfrist entspricht, sofern beispielsweise tarifvertraglich keine für den Arbeitnehmer günstigere bzw. längere Dauer bestimmt ist, der Frist bei einer Kündigung.

Wenngleich die Versetzung in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitgebers unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ausgesprochen worden ist, kann der Arbeitnehmer dennoch Schadensersatz fordern, wenn die vom Arbeitgeber ausgesprochene Versetzung in den Ruhestand „unerwartet und auf schikanöse Weise“ erfolgt ist.

6. Gibt es in Frankreich eine Kündigungsfrist, die einzuhalten ist?

Sowohl bei einem Renteneintritt auf Initiative des Arbeitgebers als auch bei einem Renteneintritt auf Initiative des Arbeitnehmers ist die gesetzliche Kündigungsfrist anzuwenden, die im Falle einer Kündigung gegolten hätte. Eine Ausnahme gilt wenn der anwendbare Tarifvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Frist vorsieht.

7. Hat der Arbeitnehmer in Frankreich im Falle der Versetzung in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitgebers Anspruch auf eine Entschädigung?

Bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Initiative des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer nach französischem Recht einen Mindestanspruch auf die gesetzliche Kündigungsentschädigung. Diese Entschädigung beträgt 1/4 des Monatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit für die ersten 10 Jahre der Betriebszugehörigkeit und 1/3 des Monatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit für die Betriebszugehörigkeitsjahre ab dem 11. Betriebszugehörigkeitsjahr. Wenn der auf das Unternehmen anwendbare Tarifvertrag vorteilhaftere Regelung für den Arbeitnehmer bestimmt, kann jedoch auch dieser zur Anwendung kommen.

Das im vorhergehenden Absatz genannte Monatsgehalt ist ein durchschnittlicher Lohn, auch bezeichnet als Referenzgehalt, der sich nach bestimmten gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regeln errechnet.

Sie haben weitere Fragen zur Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45



Stand der Bearbeitung: Oktober 2022