Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Teilzeitarbeit in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Aurélia Heim, Avocat, heim@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Wichtige Information und Hinweise für Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer in Frankreich in Teilzeit beschäftigen wollen.

Möchte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in Frankreich in Teilzeit beschäftigen, ist besondere Vorsicht geboten, da die Teilzeitarbeit durch das französische Arbeitsgesetzbuch sehr detailliert geregelt ist. Der Arbeitgeber muss in diesem Zusammenhang verschiedene gesetzliche Bestimmungen einhalten. Sollte er dies nicht tun, kann der Teilzeitarbeitsvertrag arbeitsgerichtlich in einen Vollzeitarbeitsvertrag umgedeutet werden, was zu Lohnnachforderungen seitens des Arbeitnehmers führen kann. Ferner droht dem Arbeitgeber dann auch ein Bußgeld.

  1. Wie wird Teilzeitarbeit in Frankreich definiert?
  2. Welche Arbeitszeitregelungen gelten in Frankreich für Arbeitnehmer in Teilzeit?
  3. Bestehen bei Teilzeitarbeit in Frankreich auch Möglichkeiten der Abweichung von der Mindestarbeitszeit?
  4. Dürfen Teilzeitarbeiternehmer in Frankreich Überstunden leisten?
  5. Welche Angaben müssen zwingend in einem Teilzeitarbeitsvertrag in Frankreich enthalten sein?
  6. Welche rechtlichen Nachteile drohen dem Arbeitgeber in Frankreich bei Nichteinhaltung der obengenannten Pflichten?

1. Wie wird Teilzeitarbeit in Frankreich definiert?

Teilzeitarbeit ist jede Gestaltung der Wochenarbeitszeit, bei der die gesetzliche Vollzeitarbeitszeit (in Frankreich: grundsätzlich 35 Stunden pro Kalenderwoche) unterschritten wird.

2. Welche Arbeitszeitregelungen gelten in Frankreich für Arbeitnehmer in Teilzeit?

Die Arbeitszeit der Teilzeitarbeitnehmer muss zwingend geringer sein als folgende Grenzwerte:

  • Gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit, d. h. 35 Stunden pro Kalenderwoche
  • Gesetzliche monatliche Arbeitszeit, d. h. 151,67 Stunden pro Kalendermonat
  • Gesetzliche jährliche Arbeitszeit, d. h. 1.607 Stunden pro Jahr
  • Oder aber (alternativ): Entsprechende Arbeitszeit, die in einem Branchentarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, falls diese geringer ist als die in den vorhergehenden drei Spiegelstrichen genannten gesetzlichen Werte.

Alle Teilzeitverträge müssen folgende Mindestarbeitszeiten einhalten:

  • 24 Stunden pro Woche
  • 104 Stunden pro Monat
  • 1.101,94 Stunden pro Jahr

Für Teilzeitverträge, die vor dem 1. Juli 2014 abgeschlossen wurden, gelten abweichende Bestimmungen.

3. Bestehen bei Teilzeitarbeit in Frankreich auch Möglichkeiten der Abweichung von der Mindestarbeitszeit?

Gemäß folgendem Verfahren ist ein Abweichen von der Mindestarbeitszeit im Rahmen von Teilzeitarbeitsverträgen möglich.
Ein Teilzeitarbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber schriftlich beantragen, dass für ihn eine Abweichung von der Mindestarbeitszeit aufgrund folgender Gründe zugelassen wird:

  • Der Arbeitnehmer ist mit Einschränkungen persönlicher Art konfrontiert (z. B. gesundheitliche Einschränkungen; familiäre Verpflichtungen).
  • Er geht mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig nach.

Will der Arbeitgeber diesem Antrag stattgeben, muss er die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers in vollen und/oder halben Tagen ausdrücken.
Außerdem kann ein Branchentarifvertrag auch eine Teilzeitarbeit mit einem Arbeitsvolumen von weniger als 24 Stunden pro Woche zulassen.
Ferner können Studenten, die unter 26 Jahre alt sind, sowie Arbeitnehmer, die von bestimmten eingliederungsrelevanten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt werden, eine Teilzeitarbeit mit einem Arbeitsvolumen von weniger als 24 Stunden pro Kalenderwoche (beim Arbeitgeber) beantragen.

4. Dürfen Teilzeitarbeiternehmer in Frankreich Überstunden leisten?

Alle vom Arbeitnehmer verrichteten Stunden, die über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehen, gelten als Überstunden.
Das französische Arbeitsgesetzbuch bestimmt hierzu im Rahmen von Teilzeitarbeitsverträgen eine doppelte Begrenzung, nämlich:

  • Die maximal zulässige Anzahl an Überstunden beträgt 1/10 der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
    Ein Branchentarifvertrag oder eine andere Kollektivvereinbarung kann diese Anzahl bis auf maximal 1/3 der vertraglichen Arbeitszeit anheben.
  • Die Verrichtung von Überstunden darf nie dazu führen, dass die tatsächlich verrichtete Arbeitszeit über die gesetzliche Arbeitszeit (d. h. 35 Stunden pro Kalenderwoche) hinausgeht.

Achtung

Alle Überstunden einer Teilzeitkraft, die innerhalb der oben genannten gesetzlichen Grenze (1/10 der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) anfallen, mit einem Zuschlag von 10 % vergütet werden. Überstunden, die oberhalb dieser gesetzlichen Grenze verrichtet werden und die im Tarifvertrag zugelassen sind (bis maximal 1/3 der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit), sind mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten, es sei denn der Tarifvertrag bestimmt einen höheren Zuschlag.

5. Welche Angaben müssen zwingend in einem Teilzeitarbeitsvertrag in Frankreich enthalten sein?

Der Teilzeitarbeitsvertrag muss zwingend die vorgesehene wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit sowie die Verteilung dieser Arbeitszeit auf die verschiedenen Tage bzw. Kalenderwochen festlegen, ferner auch die Anzahl der gesetzlich bzw. tarifvertraglich möglichen Überstunden, deren Verrichtung vom Arbeitnehmer verlangt werden kann.

6. Welche rechtlichen Nachteile drohen dem Arbeitgeber in Frankreich bei Nichteinhaltung der obengenannten Pflichten?

Bei Fehlen von vorgeschriebenen Inhalten im Arbeitsvertrag oder bei Nichteinhaltung von Vorschriften betreffend die Teilzeitarbeit muss der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe i.H.v. 1.500 € (natürliche Person als Arbeitgeber) oder 7.500 € (juristische Person als Arbeitgeber) pro unrechtmäßig angestellten Arbeitnehmer rechnen.

Der Teilzeitarbeitsvertrag kann bei bestimmten Verstößen arbeitsgerichtlich ggf. auch in einen Vollzeitarbeitsvertrag (35-Stunden-Woche) umgedeutet werden. In so einem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer meist erhebliche Gehaltsbeträge nachzahlen, nämlich in der Weise, als hätte der Arbeitnehmer in dem betroffenen Zeitraum tatsächlich 35 Stunden pro Woche gearbeitet und nicht nur in Teilzeit.

Sie haben weitere Fragen zur Teilzeitarbeit in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45



Stand der Bearbeitung: Oktober 2022