Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Fiskalisierung der Kassensysteme in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Seit dem 1. Januar 2018 dürfen Gesellschaften in Frankreich, die in ihren Geschäften Kassen einsetzen, nur noch spezifisch gesicherte Kassensoftware und Kassensysteme verwenden.

Wie in Deutschland auch, ist diese Vorschrift für die betroffenen Unternehmen oft schwierig umzusetzen. Es drohen aber bei einer Kontrolle hohe Geldstrafen, falls die eingesetzten technischen Systeme nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Anwendungsbereich in Frankreich

Unter einer Kassensoftware oder einem Kassensystem versteht man ein Computersystem, in dem ein Steuerpflichtiger (Unternehmen, das die Software bzw. das System nutzt) die Geschäfte (Umsätze) abspeichert, die er mit seinen nicht umsatzsteuerpflichtigen Kunden (d. h. mit seinen Privatkunden) tätigt.

Seit dem 1. Januar 2018 in Frankreich bestehende Pflichten

Seit dem 1. Januar 2018 müssen die Umsatzsteuerpflichtigen, die die Zahlungen ihrer Kunden mittels einer Buchhaltungs- oder Verwaltungssoftware oder mittels eines Kassensystems speichern, eine Software verwenden, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt.

Es handelt sich dabei um die Merkmale

  • Unveränderlichkeit, der Sicherung,
  • Aufbewahrung und
  • Archivierung von Daten.

Dadurch soll den Steuerbehörden in Frankreich die Durchführung einer Steuerprüfung erleichtert werden.

Diesbezüglich müssen die Steuerpflichtigen bei einer Steuerprüfung entweder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestelltes Zertifikat oder eine individuelle Bescheinigung des Herstellers vorlegen, die den behördlichen Anforderungen entspricht.

Es obliegt dem Hersteller der Kassensoftware/ des Kassensystems, das Zertifikat anzufordern – das Zertifikat wird bei einer akkreditierten Prüfstelle seitens des Herstellers beantragt und nicht seitens des Steuerpflichtigen – bzw. die individuelle Bescheinigung zu erstellen.

In der Praxis übergibt der Hersteller dem Steuerpflichtigen das entsprechende Dokument (Zertifikat oder individuelle Bescheinigung) im Zeitpunkt des Kaufs oder auf Anfrage des Steuerpflichtigen.

Prüfung in Frankreich

Zur Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung kann die Behörde unangekündigt in den Geschäftsräumen des Umsatzsteuerpflichtigen erscheinen, um zu kontrollieren, ob dieser über das Zertifikat bzw. über die individuelle Bescheinigung verfügt. Falls dies nicht der Fall sein sollte, kann ein Bußgeld verhängt werden. Dieses neue Prüfverfahren wird in Artikel L 80 O der französischen Abgabenordnung geregelt.

Wird seitens der Steuerbehörde in Frankreich ein Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften festgestellt, wird ein Bußgeld in Höhe von 7.500 € pro verwendete Software verhängt. Der Steuerpflichtige verfügt dann über eine Frist von 30 Tagen für eine Stellungnahme gegenüber der Behörde und ggfs. zur Nachreichung der erforderlichen Bescheinigung bzw. des erforderlichen Zertifikats.

Bei fristgerechter Vorlage der fehlenden Nachweise entfällt das Bußgeld nachträglich.

Sie wünschen Beratung hinsichtlich Ihrer Pflichten im Rahmen der Anpassung Ihrer Software bzw. Ihres verwendeten Kassensystems in Frankreich? Oder läuft gerade eine Steuerprüfung in Ihrem Unternehmen in Frankreich? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: August 2019