Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Durchsetzung von Forderungen bei Insolvenz in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Wichtige Hinweise zur Durchsetzung von Forderungen bei Insolvenz in Frankreich:

  1. Wer sind die Ansprechpartner im französischen Insolvenzverfahren?
  2. Wie erfahre ich, ob ein französisches Unternehmen in der Insolvenz ist?
  3. Wie und in welcher Frist muss ich meine Forderungen in Frankreich anmelden?
  4. Wie und in welcher Frist mache ich einen Eigentumsvorbehalt in Frankreich geltend?
  5. Wie stehen die Chancen auf Herausgabe in Frankreich im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts?
  6. In welcher Reihenfolge erfolgt die Verteilung der Masse im Insolvenzverfahren in Frankreich im Falle der Sanierung und in der Liquidation?
  7. Wie lange können Insolvenzverfahren in Frankreich dauern?

Antworten:

1. Wer sind die Ansprechpartner im französischen Insolvenzverfahren?

In der Sanierungsphase (Beobachtungsphase) ist entweder der administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter) Ihr Ansprechpartner oder der représentant des créanciers (Gläubigervertreter), der während der Sanierungsphase die Interessen der Gläubiger vertritt.

Bei Eintritt in die Liquidationsphase wird regelmäßig der Gläubigervertreter zum liquidateur (Abwickler) bestellt, der in dieser Phase Ihr Ansprechpartner ist.

2. Wie erfahre ich, ob ein französisches Unternehmen in der Insolvenz ist?

Grundsätzlich werden alle bekannten Gläubiger eines Unternehmens, über welches ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, automatisch vom Gläubigervertreter darüber informiert.

Sie selbst können (zusätzlich) über folgende Quellen Informationen einholen:

  • Beantragung eines Handelsregisterauszugs;
  • Anruf beim Handelsregister;
  • Internet (www.societe.com oder www.infogreffe.fr)
  • BODACC (Offizielles staatliches Anzeigenblatt für Zivil- und Handelssachen).

3. Wie und in welcher Frist muss ich meine Forderungen in Frankreich anmelden?

Die Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und gegen den Schuldner gerichtet sind, müssen während der Sanierungs- oder Beobachtungsphase beim zuständigen Gläubigervertreter (représentant des créanciers) und während der Liquidationsphase beim Abwickler (liquidateur) angemeldet werden.

Die Frist beträgt für nicht in Frankreich ansässige Unternehmen vier Monate und für in Frankreich ansässige zwei Monate. Sie beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im BODACC (Offizielles staatliches Anzeigenblatt für Zivil- und Handelssachen) veröffentlicht wird.

Die Anmeldung der Forderungen kann in der Sprache des Gläubigers vorgenommen werden, muss jedoch gewisse französischsprachige Erkennungsmerkmale beinhalten. Der Insolvenzverwalter kann die Einreichung einer komplett französischen Version verlangen (Art. 55 der EU-Insolvenzverordnung Nr. 2015/848). Die der Forderung zugrundeliegenden Dokumente sind beizufügen, eine französische Übersetzung kann vom Insolvenzverwalter angefordert werden.

Die Forderungsanmeldung sollte per Einschreiben mit Rückschein versendet werden.

4. Wie und in welcher Frist mache ich einen Eigentumsvorbehalt in Frankreich geltend?

Als Gläubiger machen Sie Ihr Herausgabeverlangen während der Beobachtungsphase gegenüber dem Insolvenzverwalter (administrateur) und während der Liquidationsphase gegenüber dem Abwickler (liquidateur) geltend.

Die Frist zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beträgt drei Monate und beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im BODACC (Offizielles Anzeigenblatt für Zivil- und Handelssachen) veröffentlicht wurde.

Das Herausgabeverlangen muss in französischer Sprache verfasst sein und per Einschreiben mit Rückschein versendet werden.

Beizufügen ist ein Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Schuldner von der Eigentumsvorbehaltsklausel Kenntnis erlangt hat und dass somit ein wirksamer Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Die Dokumente, aus denen der bestehende Eigentumsvorbehalt hervorgeht, sind nebst französischer Übersetzung einzureichen.

Gleichzeitig ist nachzuweisen, dass sich die betreffende Ware zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beim Schuldner befunden hat. Um zu erfahren, welche Gegenstände noch beim Schuldner vorhanden waren, sollten Sie beim Insolvenzverwalter eine Inventarliste anfordern.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so kann der Verwalter sich dafür entscheiden, die Ware herauszugeben oder sie zu bezahlen.

Wurde die Ware bereits weiterveräußert, besteht u.U. ein Anspruch auf Auskehrung des Weiterveräußerungspreises, wenn dieser zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht entrichtet worden war.

5. Wie stehen die Chancen auf Herausgabe in Frankreich im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts?

Die Chancen stehen gut, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Eigentumsvorbehaltsklausel sollte in französischer Sprache verfasst sein.
  • Die Klausel sollte optisch deutlich durch Fettdruck hervorgehoben und eindeutig formuliert sein – ansonsten wäre die Eigentumsvorbehaltsklausel nach französischem Recht nämlich nicht wirksam.
  • Das Dokument, das die Klausel enthält, muss dem Schuldner (Käufer) spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung körperlich übermittelt worden sein.
  • Die Ware muss zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beim Schuldner vorhanden sein. Wird die Ware nach Insolvenzeröffnung weiterverkauft, so wird der Gläubiger (Unternehmen, das die Ware geliefert hat) aufgrund gesetzlicher Vorschriften Inhaber der Kaufpreisforderung.

Zum Nachweis, dass die Ware noch im Besitz des Schuldners (Käufers) ist, sollten Sie sich vom Insolvenzverwalter die Inventarliste übermitteln lassen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, eine Inventarliste mit Stand vom Zeitpunkt des Eröffnungsurteils zu erstellen. Darauf ist vermerkt, welche Gegenstände bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden sind.

Steht Ihre Eigentumsvorbehaltsware auf der Liste, so haben Sie gute Chancen die Ware zurückzuerhalten oder Wertersatz zu erlangen.

Im Falle der Insolvenz des Käufers müssen Sie den Eigentumsvorbehalt während der Beobachtungsphase gegenüber dem Insolvenzverwalter (administrateur judiciaire) und während der Liquidationsphase gegenüber dem Abwickler (liquidateur) geltend machen.

6. In welcher Reihenfolge erfolgt die Verteilung der Masse im Insolvenzverfahren in Frankreich im Falle der Sanierung und in der Liquidation?

Die Rangfolge der Forderungen im Falle der Sanierung (redressement) bzw. des Verkaufs (cession) des Unternehmens stellt sich wie folgt dar:

  • Forderungen der Arbeitnehmer und Arbeitslosenkasse;
  • Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind: Arbeitnehmerforderungen, Verfahrenskosten, Darlehen von Kreditinstituten, vom Verwalter fortgeführte Verträge;
  • Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind: insbesondere dinglich gesicherte Forderungen und Forderungen des Fiskus oder der Sozialversicherungsträger;
  • sonstige Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.

Die Rangfolge der Forderungen im Falle der Abwicklung (liquidation) des Unternehmens stellt sich wie folgt dar:

  • Forderungen der Arbeitnehmer;
  • Verfahrenskosten;
  • dinglich gesicherte Forderungen (z.B. Eigentumsvorbehalt);
  • Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind;
  • Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.

7. Wie lange können Insolvenzverfahren in Frankreich dauern?

Insolvenzverfahren können in Frankreich sehr lange dauern und ziehen sich meist über mehrere Jahre hin.

Sie wünschen Beratung zur Durchsetzung von Forderungen bei Insolvenz in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: April 2023