Geschäftsführerstellung in Frankreich
Wenn Sie als Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz eine Tochtergesellschaft in Frankreich haben, so ist der Geschäftsführer dieser französischen Tochtergesellschaft eine wichtige Verbindungsperson zur Muttergesellschaft.
Es ist daher wichtig zu wissen,
welche Regeln für die Bestellung, Kompetenzen und Abberufung des Geschäftsführers in Frankreich gelten.
Nach französischem Recht ist es unter bestimmten Bedingungen erlaubt, dass ein Geschäftsführer neben seiner Organstellung (weiterhin) einen Arbeitsvertrag und damit eine Arbeitnehmerstellung in der Gesellschaft behält.
In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass die Abberufung eines Geschäftsführers nach französischem Gesellschaftsrecht grundsätzlich wesentlich einfacher ist, als die Kündigung eines Arbeitnehmers nach dem französischen Arbeitsrecht. So kann beispielsweise in der Satzung einer vereinfachten französischen Aktiengesellschaft (Société par actions simplifiée – SAS) festgelegt werden, dass die Abberufung des Geschäftsführers jederzeit ohne besonderen Grund und ohne Entschädigung erfolgen kann.
Für den Geschäftsführer selbst ist es wichtig zu wissen, wie es um die Haftung des Geschäftsführers in Frankreich bestellt ist, und inwiefern er sich durch eine private Arbeitslosenversicherung des Geschäftsführers in Frankreich für den Fall seiner Abberufung absichern kann. Denn als geschäftsführendes Organ einer französischen Gesellschaft kommt er nicht in den Genuss der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Schließlich ist es für einen Geschäftsführer, der im Rahmen eines internationalen Konzerns sowohl für die deutsche, österreichische oder schweizerische Muttergesellschaft als auch für die französische Tochtergesellschaft tätig ist, interessant, Näheres über steuerliche Optimierungsmöglichkeiten bezüglich seiner Vergütung zu erfahren (Quellensteuer für Geschäftsführer in Frankreich).
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Stand der Bearbeitung: Juni 2020