Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo

Aktuelles zum ägyptischen Wirtschaftsrecht

Geschäftsführerstellung in Ägypten

18.02.2019

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de

Geschäftsführer einer ägyptischen GmbH muss nicht länger Ägypter sein

Artikel 281 der Durchführungsverordnung Nr. 96 aus1982 bezüglich des HandelsgesellschaftsG (Gesetz Nr. 159 aus 1981) besagte bislang folgendes:

Die Geschäftsführer einer Gesellschaft müssen die in Artikel 89 des Handelsgesellschaftsgesetzes genannten Bedingungen erfüllen. Außerdem muss einer der Geschäftsführer die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzen.

Am 30.12.2018 wurde der oben genannte Artikel mit dem Beschluss Nr. 256 aus 2018 insofern geändert, als es keines ägyptischen Geschäftsführers mehr bedarf. Der zweite Halbsatz des Artikel 281 der Durchführungsverordnung Nr. 96 aus 1982 wurde gänzlich gestrichen. Artikel 281 lautet jetzt:

Die Geschäftsführer einer Gesellschaft müssen die im Artikel 89 des Gesellschaftsgesetzbuches genannten Bedingungen erfüllen.

Diese Änderung bedeutet, dass bei einer limited liability company (entspricht einer deutschen GmbH), der einzige Geschäftsführer nicht Ägypter sein muss, wie das bislang der Fall war.

Darüber hinaus, besagt der letzte Absatz des Artikels 129 HandelsgesellschaftsG (Gesetz Nr. 159 aus 1981), dass:

…sofern keine explizite Bedingung diesbezüglich besteht, gelten die gleichen Reglungen der GmbH für die Einpersonengesellschaft.

Die Geschäftsführer einer GmbH und einer Single Person Company (entspricht einer Ein-Mann-GmbH) müssen nicht Ägypter sein. Es ist nun rechtsmäßig erlaubt, dass bei einer der beiden Gesellschaftsformen der (einzige sowie alle) Geschäftsführer Ausländer sein darf.