Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Gründung einer klassischen Aktiengeselleschaft (SA – Société anonyme) in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


SA: Société anonyme

  1. Benötigt man in Frankreich zur Gründung einer SA einen Notar?
  2. Welche Formen der SA gibt es in Frankreich?
  3. Wie hoch muss in Frankreich das Grundkapital mindestens sein, und was ist bei seiner Festsetzung zu beachten?
  4. Wie lang kann das erste Geschäftsjahr in Frankreich sein?
  5. Wie viele Aktionäre muss die Gesellschaft in Frankreich haben?
  6. Wer kann in Frankreich Aktionär sein?
  7. Darf ich den Namen der Gesellschaft in Frankreich frei wählen?
  8. Wer führt in Frankreich die Geschäfte einer SA und vertritt sie nach außen?
  9. Können Mandatsträger einer SA gleichzeitig Arbeitnehmer der SA sein und somit im Falle der Kündigung in Frankreich Arbeitslosengeld beziehen?
  10. Besteht in Frankreich die Möglichkeit, Prokura zu erteilen?
  11. Können in Frankreich genehmigungspflichtige Geschäfte in die Satzung aufgenommen werden?
  12. Wie kann ich die freie Übertragung von Aktien in Frankreich vermeiden?
  13. Welche Formalitäten muss ich bei der Gesellschaftsgründung in Frankreich einhalten?
  14. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer SA in Frankreich?

Antworten:

1. Benötigt man in Frankreich zur Gründung einer SA einen Notar?

Nein, dies ist in Frankreich nicht erforderlich, es sei denn, es wird eine Immobilie eingebracht. Die Gründung einer SA wird durch Rechtsanwälte vorbereitet und durchgeführt. Die Anmeldung bei den Behörden, die Veröffentlichungen sowie die Eintragung im Handelsregister wird ebenfalls von Rechtsanwälten vorgenommen.

2. Welche Formen der SA gibt es in Frankreich?

Es gibt zwei Formen der französischen Aktiengesellschaft:

1. Die traditionnelle und am meisten verbreitete Form einer SA mit Verwaltungsrat (Conseil d’administration).
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden per Aktionärsbeschluss bestellt und müssen keine Aktien besitzen, es sei denn, die Satzung sieht Gegenteiliges vor.

2. Die dem deutschen Vorbild nachempfundene SA mit Vorstand bzw. Einzelvorstand (Directoire oder Directeur Général Unique) und Aufsichtsrat (Conseil de Surveillance). Auch die Mitglieder dieser Organe müssen nicht zwingend Aktionäre sein.

Seitdem die französische vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS: Société par actions simplifiée) für alle Arten der Unternehmensgründung zugänglich ist, hat sie die SA wegen der größeren Flexibilität der SAS weitgehend abgelöst.

3. Wie hoch muss in Frankreich das Grundkapital mindestens sein, und was ist bei seiner Festsetzung zu beachten?

Das Grundkapital einer SA muss mindestens 37.000 EUR betragen.

Es muss zum Zeitpunkt der Gründung vollständig gezeichnet werden. Jedoch können die Aktien zunächst nur zur Hälfte ihres Nennwertes eingezahlt werden. Die übrigen Beträge müssen dann innerhalb von fünf Jahren ab der Gründung eingezahlt werden.

Sacheinlagen sind vollständig bei Gründung zu leisten.

Solange das ursprüngliche Grundkapital nicht vollständig eingezahlt wurde, können keine neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden.

Bei der Festsetzung der Höhe des Grundkapitals ist zu beachten, dass das Grundkapital auf allen Geschäftspapieren erscheint und als Indiz für die Seriosität der Gesellschaft gilt. Bei in Frankreich nicht bekannten Gesellschaften ist also die Höhe des Grundkapitals ein wichtiger Indikator für die potentiellen Kunden der Gesellschaft.

Es soll auch darauf hingewiesen werden, dass, sofern sich aus der Bilanz der Gesellschaft ergibt, dass die Summe des Eigenkapitals weniger als die Hälfte des Grundkapitals beträgt, dies in Frankreich im Handelsregister veröffentlicht werden muss, und die Gesellschafter zur Rekapitalisierung innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist verpflichtet sind.

4. Wie lang kann das erste Geschäftsjahr in Frankreich sein?

Prinzipiell hat ein Geschäftsjahr eine Dauer von 12 Monaten.

Das erste Geschäftsjahr der SA kann sowohl kürzer als auch länger sein. Häufig wird für das erste Geschäftsjahr, abhängig vom Datum der Eintragung, eine Dauer von bis zu 18 Monaten vereinbart, um die wirtschaftliche Entwicklung der gegründeten Gesellschaft besser einschätzen zu können und um im frühen Stadium die Erstellung einer Bilanz zu ersparen.

5. Wie viele Aktionäre muss die Gesellschaft in Frankreich haben?

Die SA muss mindestens zwei Aktionäre haben.

6. Wer kann in Frankreich Aktionär sein?

Aktionäre der SA können natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland sein.

7. Darf ich den Namen der Gesellschaft in Frankreich frei wählen?

Bezüglich der Namenswahl gelten keine besonderen Regelungen. Zu beachten ist jedoch, dass in der gleichen Branche geschützte Namen anderer Gesellschaften nicht verwendet werden dürfen. Auch dürfen gewerbliche Schutzrechte anderer Unternehmen nicht verletzt werden. Deshalb ist es ratsam, den gewählten Namen beim Institut National de la Propriété Intellectuelle (INPI) (Nationales Institut für geistiges Eigentum und Urheberrechte) diesbezüglich zu überprüfen.

8. Wer führt in Frankreich die Geschäfte einer SA und vertritt sie nach außen?

(i) SA mit Verwaltungsrat

Dem Verwaltungsrat obliegt es, die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit der SA festzulegen und die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse zu überwachen.

Die Geschäftsführung sowie gesetzliche Vertretung der SA liegt grundsätzlich bei ihrem Generaldirektor (Directeur Général). Das Amt des Generaldirektors wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats (Président du Conseil d‘Administration) bekleidet, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt, die beiden Ämter zu trennen und eine andere Person zum Generaldirektor zu ernennen.

Der Verwaltungsrat kann zusätzlich noch einen sogenannten Directeur Général Délégué bestellen, der dieselben Rechte, insbesondere zur Vertretung der SA, wie der Generaldirektor inne hat.

(ii) SA mit Vorstand und Aufsichtsrat

Der Vorstand führt als kollegiales Organ die Geschäfte der SA. Sein Vorsitzender vertritt die Gesellschaft nach außen.

Dem Aufsichtsrat obliegt eine Kontrollfunktion.

9. Können Mandatsträger der SA gleichzeitig auch Arbeitnehmer der SA sein und somit im Falle der Kündigung in Frankreich Arbeitslosengeld beziehen?

Grundsätzlich setzt die Wirksamkeit eines zusätzlichen Arbeitsvertrags mit der SA folgendes voraus:

(i) Der Mandatsträger muss tatsächlich eine von seinen Aufgaben als Organ getrennte Aufgabe als Arbeitnehmer erfüllen, z.B. als technischer oder Vertriebsleiter o.ä.,

(ii) Er muss in einem Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft stehen und

(iii) für seine Arbeitnehmertätigkeit ein von der eventuellen Mandatsvergütung getrenntes Gehalt beziehen.

Des Weiteren kann ein Mitglied des Verwaltungsrats einer SA, die mindestens einen der drei folgenden Schwellenwerte übersteigt: Anzahl der Mitarbeiter : mindestens 250; Bilanzsumme : über 43 M€; Jahresumsatz vor Ust. : über 50 M€, nur dann sein Mandat mit einem Arbeitsvertrag kumulieren, wenn der Arbeitsvertrag bei Übernahme des gesellschaftsrechtlichen Mandats schon bestand.

Insgesamt darf die Anzahl der Mitglieder eines Verwaltungs- oder eines Aufsichtsrats, die gleichzeitig einen Arbeitsvertrag mit der SA abgeschlossen haben, ein Drittel der amtierenden Verwaltungsrats- bzw. Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.

In der Regel ist es zumindest für die gesetzlichen Vertreter und Geschäftsleiter einer SA schwierig, die oben genannten Bedingungen, insbesondere des Unterordnungsverhältnisses, zu erfüllen.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, auf Kosten der Gesellschaft für den Mandatsträger eine private fakultative Arbeitslosenversicherung abzuschließen, die von verschiedenen Trägern in Frankreich angeboten wird.

Sollte Pôle emploi, die französische Arbeitsagentur, welche auch Träger der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer ist, die Arbeitnehmereigenschaft des Mandatsträgers anerkennen, wird er im Falle des Verlusts seines Mandats und der in der Regel damit verbundenen Kündigung seines Arbeitsvertrages durch das Unternehmen Arbeitslosengeld erhalten. Dies wird jedoch lediglich auf der Basis des Gehalts, das er als Arbeitnehmer erhalten hat, berechnet. Sollte Pôle emploi die Arbeitnehmereigenschaft nicht anerkennen, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbst wenn für ihn eingezahlt wurde. In diesem Fall kann die Gesellschaft Rückerstattung eines Teils der gezahlten Abgaben verlangen.

Um sich diesbezüglich vor Überraschungen zu schützen, besteht die Möglichkeit, bei Pôle emploi einen Vorbescheid einzuholen (Statusabfrage).

10. Besteht in Frankreich die Möglichkeit, Prokura zu erteilen?

Die Möglichkeit, Prokura, das heißt eine umfängliche Gesamtvollmacht, zu erteilen, besteht in Frankreich nicht. Einzelvollmachten für gewisse Bereiche können erteilt werden.

11. Können in Frankreich genehmigungspflichtige Geschäfte in die Satzung aufgenommen werden?

Es ist möglich, eine Liste genehmigungspflichtiger Geschäfte in die Satzung, den Bestellungsbeschluss des gesetzlichen Vertreters oder in einer Geschäftsordnung aufzunehmen.

Diese Einschränkungen sind gegenüber Dritten jedoch unwirksam.

12. Wie kann die freie Übertragung von Aktien in Frankreich verhindert werden?

Die freie Übertragung von Aktien kann verhindert werden, indem Zustimmungsklauseln in die Satzung aufgenommen werden. Daneben besteht die Möglichkeit, Vorkaufsrechte zu vereinbaren.

13. Welche Formalitäten muss ich bei der Gesellschaftsgründung in Frankreich einhalten?

Die Gründung muss im örtlich zuständigen öffentlichen Anzeigenblatt bekannt gegeben werden.

Die eigentlichen Eintragungsformalitäten, insbesondere beim Handelsregister, laufen derzeit noch über das Portal Infogreffe (elektronisches Handelsregister) oder zentrale, bei den französischen IHKs eingerichtete Anlaufstellen (Centre de Formalités des Entreprises – CFE). Ab dem 1.1.2023 erfolgt die Eintragung digital über eine zentral beim französischen INPI (französisches Gegenstück zum Marken- und Patentamt) eingerichtete Plattform.

14. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer SA in Frankreich?

Neben den Rechtsanwaltshonoraren entstehen bei der Gründung einer SA Kosten in Höhe von ungefähr 400 EUR für Anmeldungen, Eintragungen etc.

Sie haben weitere Fragen zur Gründung einer klassischen Aktiengeselleschaft (SA – Société anonyme) in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023