Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Gründung einer vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS – Société par actions simplifiée) in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


SAS: Société par actions simplifiée (vereinfachte Aktiengesellschaft)

  1. Benötigt man zur Gründung einer SAS in Frankreich einen Notar?
  2. Wie hoch muss in Frankreich das Grundkapital mindestens sein, und was ist bei seiner Festsetzung zu beachten?
  3. Welcher Teil des Grundkapitals muss in Frankreich wann einbezahlt werden?
  4. Wie lang kann das erste Geschäftsjahr in Frankreich sein?
  5. Wie viele Gesellschafter muss eine SAS in Frankreich haben?
  6. Wer kann in Frankreich Gesellschafter sein?
  7. Darf ich den Namen der Gesellschaft in Frankreich frei wählen?
  8. Wer führt in Frankreich die Geschäfte einer SAS und vertritt sie nach außen?
  9. Wer kann in Frankreich Präsident bzw. Generaldirektor werden?
  10. Kann der Präsident/Generaldirektor auch Arbeitnehmer der SAS sein und somit im Falle der Kündigung in Frankreich Arbeitslosengeld beziehen?
  11. Besteht in Frankreich die Möglichkeit, Prokura zu erteilen?
  12. Können in Frankreich genehmigungspflichtige Geschäfte in die Satzung aufgenommen werden?
  13. Wie kann die freie Übertragung von Aktien in Frankreich verhindert werden?
  14. Welche Formalitäten muss ich bei der Gesellschaftsgründung in Frankreich einhalten?
  15. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer SAS in Frankreich?

Antworten:

1. Benötigt man zur Gründung einer SAS in Frankreich einen Notar?

Nein, dies ist in Frankreich prinzipiell nicht erforderlich, es sei denn, es werden Immobilien eingebracht, was jedoch recht unüblich ist. Die Gründung einer SAS wird in der Regel durch Rechtsanwälte vorbereitet und durchgeführt. Die Anmeldung bei den Behörden, die Veröffentlichungen sowie die Eintragung ins Handelsregister werden ebenfalls von Rechtsanwälten vorgenommen.

2. Wie hoch muss in Frankreich das Grundkapital mindestens sein, und was ist bei seiner Festsetzung zu beachten?

Seit dem 1. Januar 2009 schreibt das Gesetz kein Mindestkapital für eine SAS mehr vor. Sie kann demnach mit einem Euro Grundkapital gegründet werden.

Bei der Festsetzung der Höhe des Grundkapitals ist jedoch zu beachten, dass das Grundkapital auf allen Geschäftspapieren erscheint und als Indiz für die Seriosität der Gesellschaft gilt. Bei in Frankreich nicht bekannten Gesellschaften ist also die Höhe des Grundkapitals ein wichtiger Indikator für die potentiellen Kunden der Gesellschaft.

Es soll auch darauf hingewiesen werden, dass, sofern sich aus der Bilanz der Gesellschaft ergibt, dass die Summe des Eigenkapitals weniger als die Hälfte des Grundkapitals beträgt, dies in Frankreich im Handelsregister veröffentlicht werden muss, und die Gesellschafter zur Rekapitalisierung innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist verpflichtet sind.

3. Welcher Teil des Grundkapitals muss in Frankreich wann einbezahlt werden?

Das Grundkapital der SAS muss zum Zeitpunkt der Gründung vollständig gezeichnet werden. Jedoch brauchen die Aktien zunächst nur zur Hälfte des Nennwertes eingezahlt zu werden. Die übrigen Beträge müssen innerhalb von fünf Jahren auf Aufforderung des gesetzlichen Vertreters ab der Gründung eingezahlt werden.

Sacheinlagen sind vollständig bei Gründung zu leisten.

Solange das ursprüngliche Grundkapital nicht vollständig eingezahlt wurde, können keine neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden.

4. Wie lang kann das erste Geschäftsjahr in Frankreich sein?

Prinzipiell hat ein Geschäftsjahr eine Dauer von 12 Monaten.

Das erste Geschäftsjahr der SAS kann sowohl kürzer als auch länger sein. Häufig wird für das erste Geschäftsjahr, abhängig vom Datum der Eintragung, eine Dauer von bis zu 18 Monaten vereinbart, um die wirtschaftliche Entwicklung der gegründeten Gesellschaft besser einschätzen zu können und um im frühen Stadium die Erstellung einer Bilanz zu ersparen.

5. Wie viele Gesellschafter muss die Gesellschaft in Frankreich haben?

Die SAS muss mindestens einen Gesellschafter haben. Dies erlaubt einer deutschen Muttergesellschaft, das Kapital der SAS zu 100 % zu halten.

Eine Begrenzung der Gesellschafteranzahl nach oben gibt es nicht.

6. Wer kann in Frankreich Gesellschafter sein?

Gesellschafter der SAS können natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland sein.

7. Darf ich den Namen der Gesellschaft in Frankreich frei wählen?

Bezüglich der Namenswahl gelten keine besonderen Regelungen. Zu beachten ist jedoch, dass in der gleichen Branche geschützte Namen anderer Gesellschaften nicht verwendet werden dürfen. Auch dürfen gewerbliche Schutzrechte anderer Unternehmen nicht verletzt werden. Deshalb ist es ratsam, den gewählten Namen beim Institut National de la Propriété Intellectuelle (INPI) (Nationales Institut für geistiges Eigentum und Urheberrechte) diesbezüglich zu überprüfen.

8. Wer führt in Frankreich die Geschäfte einer SAS und vertritt sie nach außen?

Das Gesetz sieht als gesetzlichen Vertreter der SAS den Präsidenten („Président“) vor, der auch die Geschäfte leitet.

Die Satzung der SAS kann jedoch vorsehen, dass der Präsident durch einen Generaldirektor („directeur général“) unterstützt wird, der entweder dieselben Rechte und Vollmachten wie der Präsident besitzt oder diesem untergeordnet ist.

In dieser Konstellation sind der Präsident und der Generaldirektor gegenüber Dritten jeweils allein vertretungsberechtigt. Das in Deutschland übliche Vieraugenprinzip kann allenfalls im Innenverhältnis wirksam vereinbart werden.

Sonstige Personen können mit Einzelvollmachten ausgestattet werden.

9. Wer kann in Frankreich Präsident bzw. Generaldirektor der SAS werden?

  • Präsident bzw. Generaldirektor der SAS können natürliche und juristische Personen (Gesellschaften) sein.
    Bei der Ernennung von juristischen Personen muss grundsätzlich bei der Eintragung ein Handelsregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate sein darf, nebst französischer Übersetzung vorgelegt werden.
    So ist es möglich, in der SAS die Konstellation der Geschäftsführung aus der deutschen Gesellschaft zu übernehmen und identisch abzubilden. So kann beispielsweise die deutsche Gesellschaft, die Hauptgesellschafterin der SAS ist, selbst die Funktion des Präsidenten übernehmen. Die gesetzlichen Vertreter dieser deutschen Gesellschaft können somit indirekt die Leitung der SAS gemäß den Regeln des deutschen Rechts über die Geschäftsführung übernehmen. Allerdings haften sie persönlich genauso, als ob sie selbst Präsident/Generaldirektor wären.

Handelt es sich bei dem Präsidenten/Generaldirektor um eine natürliche Person, ist diese sozialversicherungsrechtlich mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung einem Arbeitnehmer gleichgestellt, egal wie hoch ihre eventuelle Beteiligung in der SAS ist.

  • Die Ernennung von natürlichen Personen aus dem EU-Raum oder aus folgenden Ländern: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Andorra und Monaco sein, da in diesem Fall keine besonderen Unterlagen vorzulegen sind.
  • Natürliche Personen, die aus Ländern außerhalb der EU stammen (z.B. China), und ihren Wohnsitz in Frankreich haben, müssen ihre Aufenthaltsbescheinigung (carte de séjour) oder ihre langfristige Aufenthaltserlaubnis (carte de résident) vorlegen.

Sollten diese Personen weiterhin ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird seit dem 1. Januar 2014 kein besonderer Nachweis mehr verlangt.

10. Kann der Präsident bzw. Generaldirektor auch Arbeitnehmer der SAS sein und somit im Falle der Kündigung in Frankreich Arbeitslosengeld beziehen?

Grundsätzlich wird der Präsident bzw. Generaldirektor einer SAS per Gesellschafterbeschluss in seine Organfunktion (d.h. in seine Stellung als Geschäftsführer) bestellt.

Ein Mandatsvertrag, in dem die Modalitäten der Ausübung der Funktion genauer definiert werden, kann abgeschlossen werden, ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Wirksamkeit eines zusätzlichen Arbeitsvertrags mit der SAS setzt folgendes voraus:

(i) Der Präsident/Generaldirektor muss eine von seinen Aufgaben als Geschäftsführer getrennte Aufgabe als Arbeitnehmer erfüllen, z.B. als technischer oder Vertriebsleiter o.ä.,

(ii) Er muss in einem Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft stehen und

(iii) für seine Arbeitnehmertätigkeit ein von der eventuellen Geschäftsführervergütung getrenntes Gehalt beziehen.

In der Regel ist es zumindest für den Präsidenten einer SAS schwierig, die oben genannten Bedingungen, insbesondere des Unterordnungsverhältnisses, zu erfüllen.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, auf Kosten der Gesellschaft für den Mandatsträger eine private fakultative Arbeitslosenversicherung abzuschließen, die von verschiedenen Trägern in Frankreich angeboten wird.

Sollte Pôle emploi, die französische Arbeitsagentur, welche auch Träger der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer ist, die Arbeitnehmereigenschaft des Mandatsträgers anerkennen, wird er im Falle des Verlusts seines Mandats und der in der Regel damit verbundenen Kündigung seines Arbeitsvertrages durch das Unternehmen Arbeitslosengeld erhalten. Dies wird jedoch lediglich auf der Basis des Gehalts, das er als Arbeitnehmer erhalten hat, berechnet. Sollte Pôle emploi die Arbeitnehmereigenschaft nicht anerkennen, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbst wenn für ihn eingezahlt wurde. In diesem Fall kann die Gesellschaft Rückerstattung eines Teils der gezahlten Abgaben verlangen.

Um sich diesbezüglich vor Überraschungen zu schützen, besteht die Möglichkeit, bei Pôle emploi einen Vorbescheid einzuholen (Statusabfrage).

11. Besteht in Frankreich die Möglichkeit, Prokura zu erteilen?

Die Möglichkeit, Prokura zu erteilen, besteht in Frankreich nicht. Entweder handelt der Präsident oder der Generaldirektor oder es werden anderen Personen Einzelvollmachten für gewisse Bereiche erteilt. Eine umfängliche Gesamtvollmacht kann nicht erteilt werden.

12. Können in Frankreich genehmigungspflichtige Geschäfte in die Satzung aufgenommen werden?

Es ist möglich, eine Liste genehmigungspflichtiger Geschäfte in die Satzung, in den Beschluss zur Bestellung des Präsidenten/Generaldirektors oder auch in eine Geschäftsordnung aufzunehmen. Durch die Aufnahme in den Beschluss zur Bestellung kann vermieden werden, dass bei einer Änderung der Liste der genehmigungspflichtigen Geschäfte auch die Satzung geändert werden muss.

Im Übrigen kann auch ein Beirat gemäß dem deutschen Modell des Beirats einer GmbH eingerichtet werden, der bestimmten Geschäften zustimmen muss.

13. Wie kann die freie Übertragung von Aktien in Frankreich verhindert werden?

Die freie Übertragung von Aktien kann dadurch verhindert werden, dass Vorkaufs- und Zustimmungsklauseln in die Satzung aufgenommen werden. Diesbezügliche Klauseln können im Rahmen einer SAS relativ frei gestaltet werden, inklusive die Bewertungsmethoden.

Auch kann bei der SAS vorgesehen werden, dass die Gesellschafter die Aktien für eine maximale Dauer von zehn Jahren nicht abtreten dürfen.

14. Welche Formalitäten muss ich bei der Gesellschaftsgründung in Frankreich einhalten?

Die Gründung muss im örtlich zuständigen öffentlichen Anzeigenblatt bekannt gegeben werden.
Die eigentlichen Eintragungsformalitäten, insbesondere beim Handelsregister, laufen derzeit noch über das Portal Infogreffe (elektronisches Handelsregister) oder zentrale, bei den französischen IHKs eingerichtete Anlaufstellen (Centre de Formalités des Entreprises – CFE). Ab dem 1.1.2023 erfolgt die Eintragung digital über eine zentral beim französischen INPI (französisches Gegenstück zum Marken- und Patentamt) eingerichtete Plattform.

15. Welche Kosten entstehen in der Regel bei der Gründung einer SAS in Frankreich?

Neben den Rechtsanwaltshonoraren entstehen bei der Gründung einer SAS Kosten in Höhe von ungefähr 400 EUR für Anmeldungen, Eintragungen etc.

Sie haben weitere Fragen zur Gründung einer SAS in Frankreich und wünschen Beratung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023