Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Steuererleichterungen bei Gründung neuer Unternehmen in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Sie möchten eine Gesellschaft in Frankreich gründen?

Sie beabsichtigen eine Niederlassung Ihrer Gesellschaft in Frankreich zu gründen?

Profitieren Sie von den steuerlichen Vorteilen, die die französische Regierung zur Erleichterung der Gründung von neuen Gesellschaften eingerichtet hat, indem Sie für den Sitz Ihrer Niederlassung und Ihrer zukünftigen Tätigkeit eine bestimmte Zone auf dem französischen Staatsgebiet wählen.

Der französische Gesetzgeber hat mehrere Steuererleichterungen für die Gründung neuer Unternehmen eingerichtet. Derzeit sind zwei Steuerregelungen besonders interessant:

Die wichtigste Regelung ist die in Artikel 44 sexies des französischen Steuergesetzbuchs festgelegte Regelung, welche auf neue Unternehmen Anwendung findet in bestimmten (vom Gesetzgeber festgelegten) Zonen in Frankreich gegründet wurden.

Diese Regelung sieht eine Befreiung von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für die ab dem Gründungsdatum des Unternehmens bis zum Ende des 23. Monats nach der Gründung erzielten Gewinne vor.

Ferner ist ein Freibetrag in Höhe von 75%, 50% oder 25% für den Gewinn vorgesehen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich jeweils danach, ob der Gewinn im ersten, zweiten oder dritten Jahr nach dem Ende der Befreiung erzielt wurde.

Eine andere, etwas neuere Regelung, die in Artikel 44 quindecies des französischen Steuergesetzbuchs festgelegt ist, gilt ausschließlich für Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern, die in ländlichen Entwicklungsgebieten gegründet wurden.

Diese Regelung sieht eine Befreiung von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für die bis zum Ende des 59. Monats nach der Gründung der Gesellschaft erzielten Gewinne vor. Anschließend gelten Freibeträge in Höhe von 60%, 40% und 20% für den Gewinn, der in den drei Jahren nach dem Ende der Befreiung erzielt wird.

Ferner ist zu beachten, dass Gesellschaften, die die in Artikel 44 sexies oder in Artikel 44 quindecies des französischen Steuergesetzbuchs vorgesehenen Regelungen in Anspruch nehmen, zudem Anspruch haben auf eine zeitweise Befreiung von der Gewerbesteuer (Artikel 1464 B und 1586 nonies des französischen Steuergesetzbuchs).

Zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften im übrigen siehe Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich.

Wenn Sie beabsichtigen, eine Gesellschaft in Frankreich zu gründen, können Sie uns gerne kontaktieren. Dann können wir gemeinsam die Möglichkeiten für die steuerliche Optimierung zum Zeitpunkt der Gründung besprechen.

Sie wünschen Beratung zur Steuererleichterungen bei Gründung neuer Unternehmen in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023