Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Wirtschaftsprüfer bestellen in Frankreich: Wann besteht Prüfungspflicht?

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (Commissaire aux Comptes) für eine französische Gesellschaft kann verpflichtend oder fakultativ sein.

In Frankreich ist die Pflicht zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers von der Bilanzsumme, dem Umsatz vor Steuern sowie der Zahl der Mitarbeiter im Geschäftsjahr abhängig.

Die französische Regierung hat im Rahmen des PACTE-Gesetzes vom 22. Mai 2019 die Schwellenwerte angehoben.

Laufende Mandate müssen bis zu ihrem bestimmten Ablaufdatum bestehen bleiben.

Ist die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers in Frankreich sofort bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – SARL; vereinfachte Aktiengesellschaft – SAS; klassische Aktiengesellschaft – SA) verpflichtend?

Seit dem PACTE-Gesetz ist dies nicht mehr der Fall.

Davor musste eine klassische Aktiengesellschaft in jedem Fall sofort einen WP bestellen. Dies galt ebenso für eine vereinfachte Aktiengesellschaft, die von einer juristischen Person beherrscht wurde.

Wann muss eine französische Gesellschaft im Laufe ihres Geschäftslebens einen Wirtschaftsprüfer bestellen?

Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Gesellschaft mindestens zwei der drei nachfolgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • Bilanzsumme: 4 Millionen Euro
  • Umsatz 8 Millionen Euro
  • 50 Arbeitnehmer

Für kleine Unternehmensgruppen gibt es Sonderregeln.

So ist vorgeschrieben, dass, wenn die Gesellschaft Teil einer Gruppe ist und von einer juristischen Person (egal, ob diese im Ausland oder in Frankreich sitzt) beherrscht wird, ein WP bestellt werden muss, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Gesellschaft überschreitet mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte:

  • Bilanzsumme: 2 Millionen Euro
  • Umsatz 4 Millionen Euro
  • 25 Arbeitnehmer

und

die Gesellschaft und ihre Muttergesellschaft überschreiten gemeinsam mindestens zwei der drei nachfolgenden Schwellenwerte:

  • Bilanzsumme: 4 Millionen Euro
  • Umsatz 8 Millionen Euro
  • 50 Arbeitnehmer

Die Verpflichtung tritt in der Tat erst im folgenden Geschäftsjahr nach Feststellung des Überschreitens der Schwellenwerte in Kraft.

Umgekehrt ist die Gesellschaft nicht mehr verpflichtet, einen Wirtschafsprüfer zu bestellen, wenn sie diese Kriterien am Ende der beiden Geschäftsjahre vor Ablauf der Amtszeit des Abschlussprüfers nicht mehr erfüllt.

Nach Ablauf der Amtszeit des Abschlussprüfers (6 Jahre; verlängerbar) hat die Gesellschaft das Recht, diese nicht zu verlängern.

Der Abschlussprüfer muss auch dann für die Dauer seiner gesamten Amtszeit im Amt bleiben, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Bestellung eines Abschlussprüfers kurz nach seiner Bestellung nicht mehr erfüllt.

Kann ein Wirtschaftsprüfer in Frankreich auch freiwillig bestellt werden, d.h. ohne dass die Voraussetzungen für eine verpflichtende Bestellung vorliegen?

Ein Wirtschaftsprüfer kann auch freiwillig bestellt werden. Dies geschieht durch einen Beschluss der Gesellschafter.

Wirtschaftsprüfer und Konzernabschluss in Frankreich

Die zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Gesellschaften müssen zwei voneinander unabhängige Abschlussprüfer benennen, d. h. die Abschlussprüfer dürfen nicht demselben Unternehmen angehören.

Welche Sanktion gibt es in Frankreich im Falle einer rechtswidrigen Nichtbestellung eines Wirtschaftsprüfers?

Das Nichtbestellen eines verpflichtenden Wirtschaftsprüfers ist mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 30.000 Euro bedroht.

Sie wünschen Beratung zur Prüfungspflicht und Bestellung eines Wirtschaftsprüfers in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023