Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Vertragsschluss mit einem Handelsvertreter in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Zusammenarbeit mit einem französischen Handelsvertreter

Zum Videobeitrag: Zusammenarbeit mit einem französischen Handelsvertreter

  1. Was ist ein Handelsvertreter in Frankreich?
  2. Was ist der Unterschied zwischen anwendbarem Recht und zuständigem Gericht in Frankreich?
  3. Wie kann ich das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht in Frankreich wählen?
  4. Welches Recht gilt in Frankreich, wenn ich kein Recht im Handelsvertretervertrag wähle?
  5. Welches Recht bringt für mich in Frankreich Vorteile?
  6. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern zuständige Gericht in Frankreich vertraglich bestimmen?
  7. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten in Frankreich zuständig (deutsche oder französische), falls im Handelsvertretervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
  8. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?
  9. Wann ist die Provisionszahlung in Frankreich fällig?
  10. Was muss ich tun, damit der Handelsvertreter in Frankreich nicht als VRP (Voyageur, Représentant, Placier) (Handelsreisender) und damit als Arbeitnehmer angesehen wird?
  11. Was muss ich vertraglich vereinbaren und in der Praxis beachten, damit der für mich in Frankreich tätige Handelsvertreter nicht als Betriebsstätte im Sinne des internationalen Steuerrechts angesehen wird?

Antworten:

1. Was ist ein Handelsvertreter in Frankreich?

Der Handelsvertreter vertreibt Produkte und Waren im Namen eines Unternehmens an den Kunden und erhält dafür eine Provision. Anders als der Händler kauft er die Produkte und Waren des Unternehmens also nicht ein, sondern fungiert nur als Mittler zwischen dem Unternehmen und den Kunden. Gegenüber den Kunden tritt er nicht im eigenen Namen auf, sondern im Namen des Unternehmens, dessen Produkte er vertreibt.

Arbeiten Sie in der vorbeschriebenen Weise mit einem Vertriebspartner (in Deutschland oder auch in Frankreich) zusammen und handelt es sich nicht nur um einen Gelegenheitsvermittler, so besteht zwischen Ihrem Unternehmen und Ihrem Vertriebspartner ein Handelsvertretervertrag. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrem Vertriebspartner keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, sondern sich nur mündlich auf die Art und Weise der Zusammenarbeit geeinigt haben. Der Handelsvertreter hat Ihrem Unternehmen gegenüber dieselben Rechte, gleichviel, ob ein mündlicher oder ein schriftlicher Vertrag besteht. Lediglich die Beweisführung über die getroffenen Vereinbarungen ist für beide Parteien erschwert, sofern kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Im Streitfall werden die Gerichte die Tendenz haben, Zweifelsfragen zugunsten des Handelsvertreters zu entscheiden, wenn das Unternehmen keinen schriftlichen Vertrag vorlegen kann.

Sie sollten also unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem Sie die Vertragsbeziehung detailliert regeln, um Ihren Vertriebspartner an den getroffenen Vereinbarungen festhalten zu können.

2. Was ist der Unterschied zwischen anwendbarem Recht und zuständigem Gericht in Frankreich?

Es ist zu beachten, dass es sich dabei um zwei getrennte und voneinander unabhängige Aspekte eines Vertrags oder einer Vertragsbeziehung handelt. Von anwendbarem Recht spricht man, wenn man festlegen oder herausfinden möchte, welchem nationalen Recht der Vertrag unterliegen soll oder unterliegt. In der Regel können die Parteien selbst entscheiden, welches Recht auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag anwendbar sein soll.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinandersetzen wollen oder müssen. Häufig besteht die Möglichkeit, dass die Parteien im Vertrag festlegen, welche Gerichte für ihre Streitigkeiten zuständig sein sollen, z.B. die deutschen oder die französischen Gerichte am Sitz des Unternehmens oder des Handelsvertreters.

Es besteht aber keine zwingende Abhängigkeit zwischen diesen beiden Regelungsbereichen. Theoretisch kann in ein und demselben Vertrag bestimmt werden, dass deutsches Recht anwendbar sein soll, aber im Streitfall die Gerichte in Frankreich zuständig sein sollen. Es ist also durchaus möglich, dass ein französisches Gericht deutsches Recht anwendet und umgekehrt ein deutsches Gericht französisches Recht.

Sowohl die Frage des anwendbaren Rechts als auch die Frage der zuständigen Gerichte können von erheblicher (finanzieller) Relevanz für die Vertragsparteien sein. Aus diesem Grunde ist auf diese Fragen, zu denen Sie unten ausführlichere Ausführungen finden, ein besonderes Augenmerk zu richten.

3. Wie kann ich das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht in Frankreich wählen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Rechtswahlklausel.

Sie nehmen in Ihren Vertrag z.B. die Klausel auf: „Der vorliegende Vertrag unterliegt deutschem Recht.“

Meist wird die Rechtswahl entweder zu dem Recht des Landes, in dem das Unternehmen sitzt, oder dem Recht des Landes, in dem der Handelsvertreter sitzt, führen.

Möglich ist theoretisch aber auch, ein fremdes Recht zu wählen, das keinerlei Beziehung zum Unternehmen oder Handelsvertreter aufweist.

4. Welches Recht gilt in Frankreich, wenn ich kein Recht im Handelsvertretervertrag ausdrücklich wähle?

Hinweise im Vertrag auf die Geltung des Rechts eines Landes

Gibt es in einem Vertrag keine ausdrückliche Rechtswahlklausel (wie oben), sucht das Gericht bei Streitigkeiten nach Indizien, aus denen sich eine Rechtswahl der Vertragsparteien ergeben könnte. Solche Indizien sind z.B. die Wahl eines Gerichts eines Landes für Streitigkeiten aus dem Vertrag (Gerichtsstandsklausel), die Sprache, in der der Vertrag verfasst ist, der Ort des Vertragsschlusses, Hinweise auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Landes etc. Dies nennt man die konkludente oder stillschweigende Rechtswahl.

Insbesondere die Wahl eines für Rechtstreitigkeiten zuständigen Gerichts wird von den Gerichten in der Regel so ausgelegt, dass das Recht des Staates, in dem das gewählte Gericht liegt, auch für den Vertrag gelten soll. Wenn Sie in Ihren Verträgen vorsehen, dass für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte am Sitz Ihres Unternehmens zuständig sein sollen und Ihr Unternehmenssitz in Deutschland liegt, so wird man in der Regel davon ausgehen, dass auch das deutsche Recht gelten soll.

Um Auslegungsschwierigkeiten und somit Unsicherheiten zu vermeiden, sollte man jedoch stets eine eindeutige Rechtswahlklausel vorsehen.

[Rechtsquellen: Rom I - Verordnung]

Keine Hinweise im Vertrag auf die Geltung des Rechts eines Landes oder widersprüchliche Hinweise

Falls es in einem Handelsvertretervertrag keine oder widersprüchliche Hinweise auf die Geltung des Rechts eines Landes gibt, z.B. keine Wahl des zuständigen Gerichts oder Hinweise auf gewisse Rechtsvorschriften verschiedener Länder, gilt das Recht des Landes, in dem der Handelsvertreter seinen Sitz hat. Arbeiten Sie mit einem in Frankreich ansässigen Handelsvertreter zusammen und finden sich in Ihrem Vertrag keine Gerichtsstandsklausel und keine anderen Hinweise auf die Geltung des deutschen Rechts, so ist das französische Recht auf den Handelsvertretervertrag anwendbar. Denn die Tätigkeit des Handelsvertreters wird beim Handelsvertretervertrag als die charakteristische Leistung angesehen, und sie findet in Frankreich von seinem Sitz aus statt.

[Rechtsquellen: Rom I - Verordnung]

Es besteht kein schriftlicher Vertrag

Das französische Recht ist auch dann anwendbar, wenn Sie mit Ihrem in Frankreich ansässigen Handelsvertreter keinen schriftlichen, von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag abgeschlossen haben. Denn dann fehlt eine nachweisbare Rechtswahl.

[Rechtsquellen: Rom I - Verordnung]

5. Welches Recht bringt für mich in Frankreich Vorteile?

Das deutsche Recht ist für das Unternehmen deshalb vorteilhafter, weil der Entschädigungsanspruch zugunsten des Handelsvertreters bei Kündigung des Vertrages durch das Unternehmen bedeutend niedriger ausfällt als nach französischem Recht.

Nach deutschem Recht ist der Ausgleichsanspruch auf eine Jahresprovision, errechnet aus dem Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf Tätigkeitsjahre, beschränkt.

Nach französischem Recht beläuft sich der Anspruch in der Regel auf zwei Jahresprovisionen, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahresprovisionen. (Genaueres siehe unter: Beendigung eines Vertrags mit einem Handelsvertreter in Frankreich)

6. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Gerichtsstandsklausel. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte ausschließlich zuständig.

Wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, kann darüber hinaus in einer Vertragsklausel der Erfüllungsort von Leistungen und somit ein Gerichtsstand bestimmt werden. Bei internationalen Geschäften gibt es nämlich auch den Gerichtsstand an dem Ort, an dem die vertraglichen Leistungen erfüllt werden. Wird im Vertrag z.B. bestimmt, dass sämtliche Geldleistungen am Sitz des Unternehmens in Deutschland zu erfüllen sind, so können Klagen auf Zahlung von beiden Parteien vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

[Rechtsquellen: Art. 7 Nr. 1; Art. 25 Abs. 1 EUGVVO n.F. (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)]

7. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten in Frankreich zuständig (deutsche oder französische Gerichte), falls im Handelsvertretervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Will ein in Frankreich ansässiger Handelsvertreter gegen den deutschen Unternehmer klagen, so kann er das in Frankreich tun. Dies gilt auf Grundlage des Artikels 7 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 für alle vertraglichen Ansprüche. Dazu wird man auch den Ausgleichsanspruch am Ende des Vertrages zählen müssen. Diese Möglichkeit besteht, da die oben genannte EU-Verordnung bei internationalen Streitigkeiten einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für vertragliche Leistungen am Ort der Lieferung bzw. am Ort der Erbringung der Dienstleistung liegt. Wenn der Handelsvertreter seine Dienstleistung in Frankreich erbringt, so ist Frankreich folglich der Erfüllungsort, an dem geklagt werden kann.

Der Handelsvertreter hat auch wahlweise die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen hingegen muss vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Frankreich ansässigen Handelsvertreter in Frankreich einklagen. Denn in Frankreich liegen sowohl der Erfüllungsort der Dienstleistung, als auch der Sitz der zu verklagenden Partei.

[Rechtsquellen: Art. 4 und Art. 7 Nr. 1 EUGVVO]

8. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

Ist ein Gericht in Deutschland aufgrund einer Gerichtsstandsklausel zuständig, lässt die Klagebereitschaft des in Frankreich ansässigen Handelsvertreters in der Regel erheblich nach. Er kennt die Gepflogenheiten des deutschen Gerichtssystems in der Regel nicht und muss sich auf fremdes Terrain begeben. Er muss mit Anwälten zusammenarbeiten, die er nicht kennt und deren Sprache er in der Regel nicht spricht. Er muss erhebliche Gerichtskosten vorstrecken. Diese Vorschüsse gibt es bei Prozessen in Frankreich nicht.

Die Position Ihres Unternehmens bei Vergleichsverhandlungen ist folglich erheblich stärker.

9. Wann ist die Provisionszahlung in Frankreich fällig?

Zwischen französischem und deutschem Recht besteht diesbezüglich kein Unterschied. Die Gesetzgebung im Handelsvertreterrecht wurde infolge der EG-Handelsvertreterrichtlinie vom 18. Dezember 1986 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weitgehend harmonisiert.

Wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist, wird die Provisionszahlung also auch nach französischem Recht fällig, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat.

Es kann auch vereinbart werden, dass die Provision erst fällig sein soll, wenn der Kunde das Geschäft ausgeführt hat. Um jedoch Vorschusszahlungen an den Handelsvertreter zu vermeiden und dem Handelsvertreter kurzfristig finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, sollte vereinbart werden, dass die Provisionszahlung bereits mit Ausführung des Auftrags durch das Unternehmen fällig wird. Kommt es zu Zahlungsausfällen, wird die schon bezahlte Provision mit bestehenden Provisionsansprüchen verrechnet.

[Rechtsquellen: § 87a HGB; Art. L. 134-9 Code de Commerce]

10. Was muss ich tun, damit der Handelsvertreter in Frankreich nicht als VRP (Voyageur, Représentant, Placier) (Handelsreisender) und damit als Arbeitnehmer angesehen wird?

Der VRP existiert in dieser Form in Deutschland nicht. Er hat den Status des Arbeitnehmers, arbeitet jedoch wie ein Handelsvertreter. Er kann für mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig werden. Seine Entlohnung besteht in der Regel aus einem geringen Fixgehalt sowie einer Provision.

Die von deutschen Unternehmen oftmals verwendeten Handelsvertreterverträge werden von französischen Gerichten teilweise als VRP-Arbeitsverträge angesehen. Dies geschieht dann, wenn die Pflichten des Handelsvertreters so genau geregelt sind, dass man von einem Unterordnungsverhältnis des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmen ausgehen kann (z.B. genau geregelte Berichtspflichten, Präsenzpflichten, Urlaubsregelungen etc.). Der Handelsvertreter ist jedoch selbständiger Unternehmer und als solcher nicht weisungsgebunden. Dies muss auch im Vertrag berücksichtigt werden.

Sie sollten deshalb die Handelsvertreterverträge so gestalten, dass ein für einen Arbeitsvertrag typisches Unterordnungsverhältnis nicht daraus hervorgeht. Darüber hinaus sollten Sie sich von Ihrem Handelsvertreter die Eintragung im französischen Register für Handelsvertreter (RSAC) vorlegen lassen, um seine Eigenschaft als selbständiger Unternehmer zu überprüfen.

Die wirtschaftlichen Konsequenzen der Umqualifizierung eines Handelsvertretervertrages in einen VRP-Vertrag sind erheblich, da für sämtliche bezahlten Provisionen die Sozialabgaben nachzuzahlen sind. Zudem ist das Kündigungsverfahren für Arbeitnehmer grundlegend anders.

11. Was muss ich vertraglich vereinbaren und in der Praxis beachten, damit der für mich in Frankreich tätige Handelsvertreter nicht als Betriebsstätte im Sinne des internationalen Steuerrechts angesehen wird?

Liegt eine Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts vor, so besteht die Pflicht zur Führung einer Buchhaltung nach französischem Recht, zur Erstellung einer Bilanz in Frankreich und zur Versteuerung der französischen Gewinne in Frankreich.

Bei der Beschäftigung von Handelsvertretern durch ausländische Unternehmen gehen die französischen Behörden in gewissen Fällen vom Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte in Frankreich aus. Als Folge entstehen für das ausländische Unternehmen Bilanz- und Steuerpflichten in Frankreich.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte kann insbesondere angenommen werden, wenn der Handelsvertreter die Vollmacht hat, Verträge für das ausländische Unternehmen eigenständig abzuschließen.

Für die Gestaltung Ihrer Handelsvertreterverträge bedeutet dies, dass Sie folgendes vereinbaren sollten:

  • Ihr Handelsvertreter darf keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen haben, sondern der Vertrag muss vorsehen, dass er den Geschäftsabschluss nur vermittelt und dass Sie den Geschäftsabschluss von Deutschland aus bestätigen.
  • In der Praxis sollten Sie dann dafür sorgen, dass der Handelsvertreter die Bestellungen des Kunden an Ihr in Deutschland ansässiges Unternehmen weiterleitet.
  • Die Auftragsbestätigung sollte jeweils von der in Deutschland zuständigen Person an den französischen Kunden übermittelt werden und nicht vom Handelsvertreter.

Sie haben Fragen zum Vertragsschluss mit einem Handelsvertreter in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Januar 2023