Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Besteuerung einer Betriebsstätte in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Die Betriebsstätte in Frankreich

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Die Betriebsstätte aus französischer Sicht

Ausländische Gesellschaften, die in Frankreich eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sehen sich häufig mit der Problematik des Vorliegens einer Betriebsstätte (établissement stable) konfrontiert. Wenn die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft nicht auf eine Tochtergesellschaft in Frankreich übertragen wird, können Unternehmen hiervon schnell betroffen sein. Dies kann für die ausländische Gesellschaft negative finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Derzeit werden in Frankreich im Übrigen zahlreiche Steuerprüfungen zu dieser Problematik durchgeführt.

1. Was ist eine Betriebsstätte nach französischem Recht?

Von einer Betriebsstätte ist dann die Rede, wenn sich für die französischen Behörden die Sachlage so darstellt, als hätte das ausländische Unternehmen eine selbständige Unternehmenseinrichtung in Frankreich.

Unterhält das Unternehmen in Frankreich eine Betriebseinheit (Vertriebsbüro o. ä.), die selbständig rechtswirksam Geschäfte für das Unternehmen tätigen kann und dem französischen Kunden zugänglich ist, so liegt eine Betriebsstätte vor und der französische Staat erhebt Steueransprüche (z. B. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) auf die im Rahmen dieser Betriebsstätte erzielten Gewinne.

2. In welcher Situation wird die französische Finanzverwaltung das Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?

  • Das ausländische Unternehmen beschäftigt (mindestens) einen Arbeitnehmer, der von einer Zweigniederlassung oder einer Geschäftsstelle (insbesondere Vertriebsbüro) in Frankreich aus tätig wird und den französischen Markt bearbeitet.
  • Ein Handelsvertreter, der in Frankreich tätig ist, hat die Vollmacht zum eigenständigen Abschluss von Verträgen für das ihn beauftragende Unternehmen.

Liegt eine Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts hiernach vor, besteht die Pflicht zur Eintragung dieser Betriebsstätte im Handelsregister, zur Führung einer Buchhaltung nach französischem Recht, zur Erstellung einer Bilanz in Frankreich und zur Erklärung sowie Versteuerung der Einnahmen dieser Betriebsstätte in Frankreich.

3. Welche Praxistipps sollten in Frankreich beachtet werden?

  • Bei der Einstellung eines Vertriebsmitarbeiters in Frankreich ist darauf zu achten, dass sein Auftreten nach außen hin nicht auf das Vorliegen einer Betriebsstätte schließen lässt. Hierfür darf der Vertriebsmitarbeiter gegenüber Kunden und insbesondere bei Erklärungen gegenüber den französischen Steuerbehörden generell nicht als die „französische Niederlassung des deutschen, österreichischen oder schweizerischen Unternehmens“ auftreten. Weiterhin sollte der Vertriebsmitarbeiter nicht dazu befugt werden, Verträge im Namen der Gesellschaft zu schließen, sondern in dessen Arbeitsvertrag sollte vielmehr vorgesehen werden, dass er den Vertragsabschluss nur vermittelt und dass der Vertrag selbst in Deutschland, Österreich oder der Schweiz abgeschlossen wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass von den französischen Behörden Steueransprüche für die in Frankreich erzielten Gewinne gegenüber dem ausländischen Unternehmen geltend gemacht werden. Auch könnte in diesem Fall verlangt werden, dass das deutsche, österreichische oder schweizerische Unternehmen für seine in Frankreich getätigten Umsätze eine zusätzliche Buchhaltung führt und eine Bilanz nach französischem Recht erstellt.

  • Bei der Anmietung eines Büros in Frankreich ist darauf zu achten, dass nach außen hin nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein Vertriebsbüro handelt. Dabei ist zu beachten, dass der tatsächliche (physische) Empfang von Kunden im Vertriebsbüro für die Steuerverwaltung ein wichtiger Indikator für das Vorliegen einer Betriebsstätte ist. Das Büro darf nicht wie eine Außenstelle des ausländischen Unternehmens wirken, von der aus selbständig rechtsgeschäftlich agiert wird.

4. Was sind die steuerrechtlichen Risiken im Falle der Feststellung einer Betriebsstätte in Frankreich durch die Behörde?

Qualifiziert die französische Steuerbehörde bei einer Überprüfung die Tätigkeit in Frankreich als eine Betriebsstätte, besteuert die Steuerbehörde umgehend die im Rahmen der Tätigkeit in Frankreich in den letzten drei Jahren erzielten Einnahmen der ausländischen Gesellschaft zum französischen Steuersatz.

Im ungünstigsten Fall kann die Steuerbehörde auch wie folgt verfahren:

  • Feststellung einer „geheimen Tätigkeit“: Hat der Steuerpflichtige weder seine Tätigkeit beim französischen Handelsregister angemeldet noch die ihm obliegenden Steuererklärungen in Frankreich abgegeben (wobei diese beiden Bedingungen kumulativ zu verstehen sind), qualifiziert die frz. Steuerbehörde die in Frankreich durch die ausländische Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit als sogenannte „geheime Tätigkeit“. Dies hat dann zur Folge, dass die fälligen Steuerbeträge um 80 % erhöht werden und sich das Recht der Steuerbehörde auf Steuerberichtigung auf 10 Jahre verlängert. Das bedeutet, dass die Steuerbehörde in diesem Fall die gesamte Buchhaltung der letzten 10 Jahre überprüfen und notfalls Steuernachzahlungen fordern kann.

Praxistipp:

Daher sollten Sie in jedem Fall darauf achten, falls Ihre Gesellschaft eine Tätigkeit in Frankreich ausübt, diese Tätigkeit beim Handelsregister in Frankreich anzumelden, um eine solche Erhöhung der fälligen Beträge und die Verlängerung des Steuerberichtigungszeitraums zu vermeiden.

  • Verfahren der zwangsweisen Besteuerung: Sofern keine Steuererklärungen vorliegen, ermittelt die Behörde im Rahmen der zwangsweisen Besteuerung das zu versteuernde Ergebnis auf der Grundlage einer Bewertung. Dies hat häufig nichts mit den tatsächlichen Beträgen zu tun. Das Ergebnis wird so bestimmt, dass Auskünfte bei den französischen Kunden des Unternehmens eingeholt werden und ein Pauschalbetrag für die absetzbaren Aufwendungen angewandt wird. Dieser Pauschalbetrag wird willkürlich festgelegt und ist fast immer sehr viel geringer als der Betrag der tatsächlichen Aufwendungen. Zudem kommen bei der Nachzahlung in der Regel noch hohe Bußgelder hinzu (mindestens 40 %, bis hin zu 80 % im Rahmen einer sogenannten „geheimen Tätigkeit“).

5. Kann das Verhalten des Unternehmens im Falle einer Steuerprüfung in Frankreich einen Einfluss haben?

Im Falle einer Steuerprüfung ist das Verhalten der überprüften Gesellschaft angesichts des erzielten Umsatzes sehr wichtig im Hinblick auf die Entscheidung, ob eine zwangsweise Besteuerung durchgeführt wird oder nicht.

  • Verweigerung der Steuerprüfung: Von einer Verweigerung der Steuerprüfung ist dann die Rede, wenn die Überprüfung aufgrund eines Umstandes, der dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person zuzurechnen ist, nicht durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die ausländische Gesellschaft weigert, die Buchhaltungsunterlagen zu übermitteln oder ein Treffen mit dem Steuerprüfer zu organisieren. Im Falle der Verweigerung werden die fälligen Steuern um 100 % erhöht und es kommen zusätzlich Verzugszinsen von 0,20 % pro Monat hinzu. Gegebenenfalls kann auch ein Strafverfahren drohen (25.000 € Bußgeld und 6 Monate Gefängnisstrafe im Falle der Wiederholungstat).

Praxistipp:

Angesichts dieser hohen Strafandrohungen empfehlen wir Ihnen, umgehend einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, wenn Ihnen von der Steuerbehörde per Schreiben eine Überprüfung Ihrer Tätigkeit in Frankreich angekündigt wurde.

6. Welche ergänzenden Hinweise müssen in Frankreich beachtet werden?

  • Ausländische Unternehmen können sich bei der Steuerbehörde mittels eines Antrags auf sogenannte verbindliche Steuerauskunft entsprechend erkundigen, um sicherzugehen, dass ihre Tätigkeit in Frankreich nicht als Betriebsstätte angesehen wird und sie keine feste Niederlassung (sog. base fixe) im Sinne des steuerrechtlichen Abkommens zwischen Frankreich und dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft hat.

  • Wenn das Risiko des Vorliegens einer Betriebsstätte erkennbar ist, empfehlen wir Ihnen, die Tätigkeit in Frankreich in eine Tochtergesellschaft zu verlagern, eventuell durch Gründung einer neuen Tochtergesellschaft.

Im Falle der Eröffnung einer Betriebsprüfung empfehlen wir Ihnen, möglichst rasch mit der Unterstützung eines spezialisierten Anwalts Kontakt mit der Steuerverwaltung aufzunehmen und die angeforderten Unterlagen zu übermitteln, um die oben erwähnten Strafen zu vermeiden sowie frühestmöglich Ihre Kooperationsbereitschaft zu signalisieren. Für Zusatzinformationen bzw. Unterstützung im Rahmen einer Betriebsprüfung steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.

Sie wünschen Beratung zur Besteuerung einer Betriebsstätte in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023