Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Prozess in Frankreich bei Ungleichgewicht in Verträgen

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Es bestehen in Frankreich drei gesetzliche Regelungen, die auf ein vertragliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien (hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten) zur Anwendung kommen können:

  • Recht betreffend missbräuchliche Klauseln zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (Artikel L. 212-1 des französischen Verbrauchergesetzes) (siehe unten I.);
  • Recht betreffend missbräuchliche Klauseln zwischen Handelspartnern (Artikel L. 442-1,I-2° des französischen Handelsgesetzbuchs) (siehe unten II.);
  • das allgemeine Recht über missbräuchliche Klauseln, das auf standardmäßig vorformulierte Verträge anwendbar ist (Reform des Vertragsrechts vom 1. Oktober 2016, Artikel 1171 des französischen Code Civil) (siehe unten III.).

Daneben bestehen auch verschiedene Strafen, die die verschiedenen Gesetze bei Zuwiderhandlungen androhen (siehe unten IV.).

I. Artikel L. 212-1 des französischen Verbrauchergesetzes

In der Praxis ist zu erwarten, dass sich die Verbraucher künftig eher auf die Vorschriften des französischen Verbrauchergesetzes berufen werden, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Das französische Verbrauchergesetz befreit den Verbraucher vom Nachweis, dass es sich vorliegend tatsächlich um einen standardmäßig vorformulierten Vertrag handelt.
  • Das französische Verbrauchergesetz enthält verschiedene Missbrauchsvermutungen, die dem Verbraucher zugute kommen und
  • es ermöglicht den Verbrauchern, sich auf die Rechtsauffassung der Kommission für missbräuchliche Klauseln zu berufen, sofern diese Kommission in der Vergangenheit bereits die einschlägige Klausel für nichtig erklärt hat.

II. Artikel L. 442-2, I-2° des französischen Handelsgesetzbuchs

Artikel L. 442-1 I Absatz 2 des französischen Handelsgesetzbuchs bestimmt folgendes:

„Derjenige, der Produktions-, Vertriebs- oder Dienstleistungstätigkeiten ausübt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er dadurch verursacht, dass er im Rahmen von geschäftlichen Verhandlungen, des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages

1° (…)

2° der anderen Partei Verpflichtungen aufzwingt oder aufzuzwingen versucht, die ein wesentliches Ungleichgewicht in den Rechten und Pflichten der Parteien schaffen. (…)“

Statistisch betrachtet haben Klagen zwischen Handelspartnern mit diesen Artikel Grundlage eher selten Erfolg.

Ein Unternehmen kann beanspruchen, eine Klausel anfechten aufgrund des Vertragsgegenstands oder der Preisfestsetzung (Handelskammer des Kassationsgerichtshofs vom 25. Januar 2017, Nr. 15-23.547).

III. Artikel 1171 des französischen Code Civil

Falls in einem Gerichtsverfahren eine Partei mithilfe der oben (unter I. und II.) genannten Vorschriften nicht durchdringt, wäre es denkbar, dass sie sich (hilfsweise und als Auffangvorschrift) auf das allgemeine Recht der missbräuchlichen Vertragsklauseln beruft, nämlich auf Artikel 1171 des französischen Code Civil.

Diese Vorschrift findet grundsätzlich Anwendung auf alle standardmäßig vorformulierten Vertragsbestimmungen und definiert diese.

Diese Vorschrift wurde im Oktober 2018 erneut reformiert:.
zwischen 1.10.2016 und 30.09.2018 war jede Klausel welche ein Ungleichgewicht aufweist, als ungeschrieben betrachtet, das heißt, nicht anwendbar, egal ob diese Klausel verhandelbar war oder nicht.

Nun seit 2018 wird die Klausel nur dann nicht angewandt, wenn es nachgewiesen wurde, dass diese Klausel vorformuliert wurde und nicht verhandelbar „clause non négociable“.

IV. Die verschiedenen Sanktionen bei Zuwiderhandlungen in Frankreich

Die Sanktionen bei Nicht-Beachtung der Vorschriften zur Herbeiführung eines erheblichen vertraglichen Ungleichgewichts wurden ebenfalls verschärft.

Es sind folgende Sanktionen möglich:

  • Einstellung der weiteren Anwendung der als missbräuchlich erachteten Klausel,
  • Nichtigkeit solcher Klauseln,
  • Pflicht zur Erstattung ungerechtfertigter Einnahmen,
  • Schadensersatz,
  • Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro – diese Limitierung gilt nicht in folgendem Fall: Das Bußgeld kann erhöht werden auf das Dreifache der zu Unrecht eingenommenen Beträge (Unterfall 1) oder, falls die Schwere des Verstoßes dies rechtfertigt, auf 5 % des in Frankreich erzielten Umsatzes (vor Steuern) (Unterfall 2).

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023