Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Griechenland
CBBL Rechtsanwalt und Dikigoros Abraam Kosmidis, Kanzlei KPAG - Kosmidis & Partner, Angelochori
Abraam Kosmidis
Rechtsanwalt und Dikigoros
KPAG - Kosmidis & Partner
Angelochori


AG-Geschäftsleben in Griechenland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Angelochori, Herrn Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67, www.rechtsanwalt-griechenland.de


AG-Geschäftsleben in Griechenland

  1. Haben die Aktionäre gegenüber dem Generaldirektor/Präsidenten (PDS) ein Weisungsrecht wie in Deutschland?
  2. Welches sind die Kontrollorgane der griechischen Aktiengesellschaft?
  3. Welche Informationsrechte haben die Aktionäre?
  4. Mit welcher Mehrheit wird der Generaldirektor/Präsident (PDS) gewählt und abberufen?
  5. Was muss ich über die Organisation der Aktionärsbeschlüsse wissen?
  6. Wie wird die Abtretung von Aktien steuerlich behandelt?
  7. Kann ich jemanden aus der AE ausschließen?

Antworten:

1. Haben die Aktionäre gegenüber dem Generaldirektor/Präsidenten (PDS) ein Weisungsrecht wie in Deutschland?

Die einzelnen Aktionäre haben gegenüber dem Generaldirektor/Präsidenten (PDS) kein Weisungsrecht. Ein solches kann und darf auch nicht vereinbart werden, da der Generaldirektor/Präsident (PDS) nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werden darf. Ein solches Recht kann nur vom Verwaltungsrat bzw. von der Generalversammlung der Aktionäre ausgeübt werden.

2. Welches sind die Kontrollorgane der griechischen Aktiengesellschaft?

Die Kontrolle der griechischen Aktiengesellschaften (Prüfung der Jahresabschlüsse, der Buchhaltung etc.) wird von Revisoren ausgeübt, die von der Hauptversammlung der Aktionäre bestellt werden und in der Regel Wirtschaftsprüfer sind.
Der Präsident (PDS) hat zwei Funktionen:

  1. als Vorsitzender (Proedros Diikitikou Simvouliou) des Verwaltungsrates hat er die Richtlinien- und Kontrollkompetenz der Gesellschaft, und – soweit als solcher bestellt – in Personalunion
  2. als Generaldirektor (Diefthinon simvoulos) leitet er die Geschäfte der Gesellschaft.

3. Welche Informationsrechte haben die Aktionäre?

Zum einen haben die Aktionäre das Recht, anlässlich der Vorbereitung von Hauptversammlungen aktuelle Informationen insbesondere über die anstehenden Beschlüsse zu erhalten. Im übrigen haben die Aktionäre ein permanentes Informationsrecht bezüglich der Bilanzen, Jahresabschlüsse, Protokolle und Beschlüsse der Hauptversammlungen etc.

4. Mit welcher Mehrheit wird der Generaldirektor/Präsident (PDS) gewählt und abberufen?

Bei der AE mit Präsident (PDS) und Verwaltungsrat (diikitiko simvoulio) wählt die Hauptversammlung den Verwaltungsrat, und der Verwaltungsrat wählt mit einfacher Mehrheit nach Köpfen (also mit 51%) den Präsidenten (PDS).
Wenn der Verwaltungsrat die Abberufung des Präsidenten (PDS) vorschlägt, entscheidet die Hauptversammlung durch Wahl darüber, ob er abberufen wird oder nicht.
Das Amt des Präsidenten des Verwaltungsrates kann (in Personalunion) vom Generaldirektor (diefthinon simvoulos) oder von einer dritten Person ausgeübt werden.

5. Was muss ich über die Organisation der Hauptversammlungen wissen?

Einberufungsfristen sowie Art und Weise der Abhaltung der Hauptversammlungen sind genau einzuhalten.

6. Wie wird die Abtretung von Aktien steuerlich behandelt?

Beim Verkauf von Aktien muss der Verkäufer eine Steuer auf den Mehrwert (capital gain tax) in Höhe von 15 % zahlen.

7. Kann ich jemanden aus der AE ausschließen?

Einen anderen Aktionär aus der AE auszuschließen ist extrem schwierig und in der Regel nur im Klageverfahren möglich.
In jedem Falle ist eine entsprechende Klausel in der Satzung unentbehrlich, in der die Voraussetzungen bzw. Bedingungen des Ausschlusses geregelt werden, da andernfalls ein Ausschluss fast unmöglich ist.
Dies sollte insbesondere berücksichtigt werden, wenn die Gesellschaft mit griechischen Partnern zusammen gegründet wird und/oder wenn die griechische Gesellschaft den Namen der deutschen Gesellschaft trägt.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in Art. 49c des griechischen Aktiengesetzes die Möglichkeit vorgesehen wird, dass der Mehrheitsaktionär, der über 95 % der Aktien hält, unter bestimmte Voraussetzungen ein Recht hat, den restlichen 5 %-Anteil von den übrigen Aktionären zu erwerben.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Angelochori, Herr Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, berät Sie gerne: kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67


Stand der Bearbeitung: Juni 2017