Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Griechenland
CBBL Rechtsanwalt und Dikigoros Abraam Kosmidis, Kanzlei KPAG - Kosmidis & Partner, Angelochori
Abraam Kosmidis
Rechtsanwalt und Dikigoros
KPAG - Kosmidis & Partner
Angelochori


Vertragsbeendigung in Griechenland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Angelochori, Herrn Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67, www.rechtsanwalt-griechenland.de

  1. Welches sind die Kündigungsfristen nach deutschem bzw. nach griechischem Recht?
  2. Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach deutschem bzw. nach griechischem Recht?
  3. Welches Recht ist in welcher Situation günstiger?
  4. Wie kann ich beurteilen, ob sich die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder griechischem Recht richten?
  5. Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Händlers auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?
  6. Annex: Wichtige Hinweise zur griechischen Gerichtspraxis bei Streitigkeiten mit Händlern!

Antworten:

1. Welches sind die Kündigungsfristen nach deutschem bzw. nach griechischem Recht?

Nach der deutschen und griechischen Rechtsprechung können für den Händler dieselben Kündigungsfristen gelten wie für den Handelsvertreter, wenn der Händler wirtschaftlich eng in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert ist und deswegen einem Handelsvertreter gleichgestellt werden kann. Ist das Vertragsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, belaufen sich die Fristen auf einen Monat im ersten Vertragsjahr, auf zwei Monate ab dem zweiten Jahr und auf drei Monate ab dem dritten bis zum fünften Jahr, jeweils zum Monatsende. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist nach deutschem und griechischem Recht im Einzelfall zu prüfen, ob eine besondere Rechtsprechung einschlägig ist oder ob eine freie Vereinbarung der Kündigungsfristen möglich ist.

2. Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach deutschem bzw. nach griechischem Recht?

Nach deutscher und griechischer Rechtsprechung hat der Händler unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch, der dem des Handelsvertreters gleicht.

Dies ist nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall, wenn der Händler so in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat (z.B. Zuweisung eines bestimmten Vertriebsgebietes, Mindestabnahmeverpflichtung, Wettbewerbsverbot). Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Händler die vertragliche Pflicht hat, bei Ende des Vertrages die Kundenliste an das Unternehmen zu übertragen oder ihm auf sonstige Weise Zugang zu den Daten über die Kundenbeziehungen zu verschaffen.

Ist der Händler nach dem Vertrag dazu verpflichtet, dem Unternehmen die Kundenadressen zugänglich zu machen und liegen keine Ausschlussgründe vor, so steht dem Händler nach deutscher wie griechischer Rechtsprechung bei Vertragsbeendigung grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu. Weiter wird ähnlich wie beim Handelsvertreter vorausgesetzt, dass das Unternehmen nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile aus der Geschäftsbeziehung hat und der Händler Verluste erleidet. Wie der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann auch der Anspruch des Händlers nicht höher sein als eine Jahresprovision, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahresprovisionen. (Genaueres zur Beendigung des Handelsvertretervertrages finden Sie unten unter: Vertragsbeendigung und finanzielle Folgen der Vertragsbeendigung des Handelsvertretervertrages.)

Nach griechischem Recht kann das Unternehmen darüber hinaus zu Schadensersatzansprüchen verpflichtet sein, wenn die Kündigung des Händlers nicht unter Einhaltung angemessener Kündigungsfristen (ein Monat bis ein Jahr; siehe dazu bereits oben) erfolgt.

Im Übrigen muss das Unternehmen während der Kündigungsfrist Zahlungen in Höhe der Bruttomarge des letzten Jahres an den Händler leisten. Unter Bruttomarge wird dabei die Differenz zwischen dem Ein- und dem Verkaufspreis verstanden, berechnet auf der Basis der Zahlen aus dem letzten Jahr der Zusammenarbeit. Darüber hinaus kann der Händler in gewissen Fällen den Ersatz seines immateriellen Schadens (apozimiosi ithikis vlavis) einfordern.

[Rechtsquellen: BGH NJW 1983, 1789; BGH NJW 1997, 1503; § 89 b Abs. 1 und 2 HGB]

3. Welches Recht ist in welcher Situation günstiger?

Zwischen dem deutschen und dem griechischen Recht über die Händler besteht eine sehr große Ähnlichkeit, die teilweise auf der Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend die selbständigen Handelsvertreter beruht.

Aus diesem Grunde kann keine generelle Aussage darüber gemacht werden, welches Recht für das Unternehmen vorteilhafter ist.

Sowohl das deutsche, als auch das griechische Recht können im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen insbesondere dann von Vorteil für das Unternehmen sein, wenn der Händler bei Vertragsbeendigung nicht dazu verpflichtet ist, dem Unternehmen die Kontakt- und Kundenadressen zu übergeben. Denn nach deutschem und griechischem Recht hat der Händler nur unter den folgenden beiden Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch: Er muss zum einen wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert sein (wie ein Handelsvertreter). Zum anderen muss er vertraglich dazu verpflichtet sein, dem Unternehmen bei Vertragsbeendigung seine Kundenadressen zu übergeben oder sonst zugänglich zu machen, so dass sich das Unternehmen den Kundenstamm sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Ist der Händler also nach dem Vertrag nicht dazu verpflichtet, dem Unternehmen die Kundenadressen zugänglich zu machen, so kann der Standpunkt vertreten werden, dass dem Händler nach deutschem und nach griechischem Recht kein Ausgleichsanspruch zusteht. Soweit kein schriftlicher Vertrag besteht, kann diese Frage allerdings sehr streitig sein, weil der Vertragshändler sich auf den Standpunkt stellen kann, dass er kraft der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Auftragsverhältnisses nach Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet ist, seiner Herausgabepflicht nachzukommen.

Welches Recht im konkreten Einzelfall vorteilhafter für das Unternehmen ist, muss folglich stets eigens geprüft werden.

4. Wie kann ich beurteilen, ob sich die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder griechischem Recht richten?

Dies hängt davon ab, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Unterliegt der Vertrag dem deutschen Recht, so beurteilt sich auch der Ausgleichsanspruch des Händlers nach deutschem Recht. Dies ist der Fall, wenn das deutsche Recht stillschweigend oder ausdrücklich im Händlervertrag gewählt wurde. Die griechischen Gerichte halten das griechische Recht dann für anwendbar, wenn kein Recht (weder stillschweigend, noch ausdrücklich) gewählt wurde oder kein schriftlicher Vertrag besteht und zwar auch dann, wenn das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat. (Siehe dazu ausführlicher oben unter: Ich habe Fragen zum Vertragsschluss bzw. zum Vertragsinhalt des Händlervertrages.)

Ist griechisches Recht auf den Vertrag anwendbar, so wird der Ausgleichsanspruch nach griechischem Recht beurteilt. Dies ist der Fall, wenn das griechische Recht stillschweigend (z.B. Vereinbarung eines griechischen Gerichtsstands, der Vertrag wurde in griechischer Sprache verfasst oder enthält Hinweise auf griechische Rechtsvorschriften) oder ausdrücklich im Händlervertrag gewählt wurde. Daneben halten die deutschen und die griechischen Gerichte das griechische Recht für anwendbar, wenn der Händler seinen Sitz in Griechenland hat. (Siehe oben unter: Vertragsschluss bzw. Vertragsinhalt des Händlervertrages.

5. Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Händlers auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?

Enthält der Vertrag eine sogenannte Gerichtsstandsklausel, so bestimmt diese das zuständige Gericht.

Fehlt eine solche Gerichtsstandsklausel im Vertrag und klagt der in Griechenland ansässige Händler bei Vertragsbeendigung auf Ausgleich, gilt folgendes:

Der Händler kann in Griechenland klagen. Dies gilt seit einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2000 (EU-Verordnung 44/2001), zuletzt geändert durch die Verordnung 1215/2012, für alle vertraglichen Ansprüche. Dazu wird man auch den Ausgleichsanspruch am Ende des Vertrages zählen müssen. Diese Möglichkeit besteht, da die genannte Verordnung bei internationalen Streitigkeiten einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für vertragliche Leistungen am Ort der Lieferung bzw. am Ort der Erbringung der Dienstleistung liegt. Erbringt der Händler seine Dienstleistung in Griechenland, ist folglich Griechenland der Erfüllungsort. Der Händler hat aber auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen müsste vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Griechenland ansässigen Händler (bei fehlender Gerichtsstandsklausel) bei den Gerichten am Sitz des Händlers in Griechenland einklagen.

[Rechtsquellen: Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Nr. 1 b EUGVVO, nunmehr Artt. 4 und 7 Abs. 1 (1b)]

6. Annex: Wichtige Hinweise zur griechischen Gerichtspraxis bei Streitigkeiten mit Händlern!

Es ist sehr wichtig, die wirtschaftlichen Umstände und die tatsächliche Gesamtsituation des Falles einfach und gut nachvollziehbar darzustellen.

Die Rolle des Anwalts im Rahmen der Vorbereitung der Unterlagen ist für den Ausgang des Verfahrens sehr wichtig. Einfach dargestellte, gut nachvollziehbare Sachverhaltsbeschreibungen sind deshalb von entscheidender Bedeutung.

Sie haben weitere Fragen zu Vertragsbeendigung in Griechenland? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Angelochori, Herr Rechtsanwalt Abraam Kosmidis, berät Sie gerne: kosmidis@cbbl-lawyers.de, Tel. +30 - 23 - 920 571 67


Stand der Bearbeitung: Mai 2017