Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Avvocato Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

1. Auf den Vertrag mit einem Handelsvertreter in Italien anwendbares Recht

Sofern der Handelsvertretervertrag keine Klausel zur Wahl des anwendbaren Rechts enthält, ist das anwendbare Recht gemäß den Bestimmungen der EU-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I –VO) zu bestimmen. Nach dieser Verordnung kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist, im Falle eines in Italien tätigen Handelsvertreters also italienisches Recht.

2. Zahlungen und Kündigungsfristen bei der Beendigung des Handelsvertretervertrages mit einem Handelsvertreter in Italien

Wie im deutschen Recht, hat der Handelsvertreter in Italien bei Beendigung des Vertrages einen Anspruch auf Entschädigung. Die Bestimmungen des Art. 1751 ital. ZGB, die die Bedingungen und Bemessung dieses Anspruches festlegen, entsprechen im Wesentlichen denjenigen des § 89 b) Handelsgesetzbuch. Auch in Italien besteht der sogenannte Ausgleichsanspruch, sofern der Handelsvertreter neue Kunden geworben hat und der Unternehmer aus dieser Beziehung erhebliche Vorteile hat. Nach italienischem Recht gilt dies aber auch, wenn der Handelsvertreter die Verhältnisse mit dem bestehenden Kundenstamm erheblich verstärkt hat.

Dieser Anspruch ist in Italien, in Anlehnung an das deutsche Recht, gemäß Art. 1751 ZGB gedeckelt, und zwar auf die Höhe einer Jahresprovision aus dem Provisionsdurchschnitt der letzten 5 Tätigkeitsjahre. Fällt der Vertrag aber in den Anwendungsbereich eines italienischen Tarifvertrages, sind bei der Berechnung des Anspruches die darin enthaltenen Bestimmungen zu berücksichtigen, die zum Teil von den zivilrechtlichen Bestimmungen abweichen. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass ein Mindestanspruch an Entschädigung unabhängig davon besteht, ob die Tätigkeit ohne Erweiterung des Geschäftes / des Kundestamms besteht. Da die Anwendung der Tarifverträge weit verbreitet ist und Handelsvertreter in Italien auch regelmäßig davon ausgehen, ist immer zu empfehlen, die Bestimmungen der Tarifverträge zu berücksichtigen,
Auch die Kündigungsfrist in Italien weicht nicht besonders von den Regelungen des deutschen Rechts ab: im ersten Vertragsjahr beträgt die Frist für die Kündigung einen Monat, und sie verlängert sich um einen weiteren Monat pro Jahr der Vertragsdauer, bis zu einer maximalen Frist von sechs Monaten im Falle von Verträgen, die über sechs Jahre dauern.

3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag mit einem Handelsvertreter in Italien

Während der Dauer des Vertrages darf der Handelsvertreter gemäß den in Italien geltenden Vorschriften nicht für Wettbewerber des Unternehmens tätig sein. Dies ergibt sich aus der Natur der Leistung des Handelsvertreters, ist aber auch in den geltenden italienischen Tarifverträgen vorgesehen.
Die Parteien können auch wirksam vereinbaren, dass ein solches Wettbewerbsverbot auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht. Erforderlich ist, dass eine solche Vereinbarung schriftlich getroffen wird. Die Dauer eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots darf sowohl nach italienischem als auch nach deutschem Recht zwei Jahre nicht überschreiten. Eine solche Vereinbarung ist zwingend schriftlich zu treffen. Zu beachten ist auch, dass gemäß den Bestimmungen des italienischen Tarifvertrages im Handelssektor das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden kann. Auch aus diesem Grunde wird empfohlen, vorab prüfen zu lassen, ob auf das Verhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet.
Wie auch in Deutschland ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu vergüten. Der Zahlungsanspruch ist in Italien bei Beendigung des Vertrages fällig. Maßgeblich für die Berechnung der Anspruchshöhe ist die Dauer des Vertrages, die Natur der Leistung und die Höhe der oben erwähnten Beendigungsentschädigung. Auch in Bezug auf die Höhe des Anspruches enthalten die Tarifverträge besondere Bestimmungen, die gegebenenfalls zu beachten sind.

4. Gerichtliche Streitigkeiten in Italien

Ist im Handelsvertretervertrag keine Regelung zu den für Streitigkeiten zuständigen Gerichten getroffen worden, gilt nach den Vorgaben der EG-Verordnung 1215/2012 über die Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen neben der allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtensitz eine weitere alternative Zuständigkeit am sogenannten Erfüllungsort.
Die Gerichtssprache vor den italienischen Gerichten ist, außer im Bezirk des Landgerichts Bozen, ausschließlich italienisch.

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Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Avvocato Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Juni 2020