Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Italien
CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand


Beendigung eines Handelsvertretervertrages in Italien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mailand Herrn Avvocato Christoph Jenny, jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60, www.bureauplattner.com

1. Welches sind die Kündigungsfristen nach deutschem bzw. nach italienischem Recht?

Die Fristen für die Kündigung des Handelsvertretervertrages sind in Italien und Deutschland in Folge der Vereinheitlichung des Handelsvertreterrechts durch die EG-Handelsvertreterrichtlinie vom 18. Dezember 1986 sehr ähnlich.

In den ersten drei Jahren ab Beginn des Vertragsverhältnisses sind die Fristen für die Kündigung in Deutschland und in Italien identisch und lauten wie folgt:

  • ein Monat während des ersten Vertragsjahres,
  • zwei Monate ab Beginn des zweiten Vertragsjahres und
  • drei Monate ab Beginn des dritten Vertragsjahres.

In Italien beträgt die Kündigungsfrist ab Beginn des vierten Vertragsjahres vier Monate, ab Beginn des fünften Jahres fünf Monate und vom sechsten Jahr an sechs Monate. In Deutschland gilt hingegen im vierten und fünften Vertragsjahr weiterhin die Frist von drei Monaten, ab Ende des fünften Vertragsjahres beträgt die Frist sechs Monate. Vereinbarungen, die kürzere Fristen vorsehen, sind in beiden Ländern nicht zulässig.

Sowohl in Deutschland als auch in Italien gelten die Fristen jeweils zum Ende des Kalendermonats. Um den fristgerechneten Zugang der Kündigungserklärung beweisen zu können, ist es zu empfehlen, das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden.

2. Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach deutschem bzw. nach italienischem Recht?

In Italien wie auch in Deutschland hat der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertrages einen Anspruch auf Entschädigung. In Deutschland ist die Voraussetzung hierfür, dass der Vertreter dem Unternehmen neue Kunden geworben hat. In Italien besteht der Anspruch hingegen auch, wenn der Handelsvertreter die Verhältnisse mit dem bestehenden Kundenstamm erheblich verstärkt hat. Zweck dieser Vorschrift ist der Ausgleich eines Vorteils, den der Handelsvertreter dem Unternehmen gebracht hat.

Ein Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn:

  • das Unternehmen die Kündigung aus wichtigem Grund erklärt;
  • der Handelsvertreter den Vertrag kündigt;
  • der Handelsvertretervertrag durch den Vertreter an einen Dritten abgetreten wird;

Der Ausgleichsanspruch ist in Italien, in Anlehnung an das deutsche Recht, gemäß Art. 1751 ZGB gedeckelt, und zwar bis zur Höhe einer Jahresprovision aus dem Provisionsdurchschnitt der letzten 5 Tätigkeitsjahre. Vertragliche Vereinbarungen, die für den Handelsvertreter nachteilig sind, sind unzulässig.
Bei der Berechnung der Entschädigung sollte berücksichtigt werden, dass die für den Handelsvertreter geltenden Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass ein Mindestanspruch auch ohne Erweiterung des Geschäftes / des Kundestamms besteht. Da die Anwendung der Tarifverträge weit verbreitet ist und Handelsvertreter in Italien auch regelmäßig davon ausgehen, ist immer zu empfehlen, die Bestimmungen er Tarifverträge zu berücksichtigen.

3. Wie kann ich beurteilen, ob die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder italienischem Recht berechnet werden?

Der Ausgleichsanspruch wird nach dem auf den gesamten Vertrag anzuwendenden Recht berechnet. Ist das anwendbare Recht im Vertrag bestimmt worden (Rechtswahlklausel), regelt dieses auch den Ausgleichsanspruch. Die Rechtswahl kann aber auch stillschweigend erfolgen, zum Beispiel indem die Parteien auf die Vorschriften einer der beiden Rechtsordnungen Bezug nehmen.

Sofern im Vertrag keine (auch konkludente) Rechtswahl getroffen wurde, bestimmt sich das anzuwendende Recht in Italien und in Deutschland nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sog. Rom I –VO). Gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen kommt bei Handelsvertreterverträgen das Recht des Landes, in dem der Handelsvertreter seinen Sitz hat, zur Anwendung. Schließt ein deutsches Unternehmen einen Vertrag mit einem in Italien ansässigen Handelsvertreter ab, wird dieser Vertrag (sofern keine Rechtwahl getroffen wurde) vom italienischen Recht geregelt.

4. Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Handelsvertreters in Italien auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Parteien die (ausschließliche) Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vereinbart haben. Ist dies nicht der Fall, ist für die Klage des Handelsvertreters gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 das Gerichts des Ortes zuständig, in dem die Leistung erbracht werden müsste. Im Falle des Ausgleichsanspruchs wäre dies der Sitz des Handelsvertreters, also Italien.

Der Handelsvertreter hat auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen, da eine Klage am Ort, wo der Beklagte seinen Sitz hat, immer möglich ist. Allerdings wird er eine Klage an einem Ort, dessen Sprache und Gepflogenheiten er möglicherweise nicht kennt, stets vermeiden.

Sie haben weitere Fragen zur Beendigung eines Handelsvertretervertrages in Italien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger Anwalt in Mailand, Herr Avvocato Christoph Jenny, berät Sie gerne: jenny@cbbl-lawyers.de, Tel. +39 02 250 607 60


Stand der Bearbeitung: Juni 2020