Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Dänemark
CBBL Advokat, ph.d. Lissi Andersen Roost, Kanzlei Andersen Partners, Kolding
Lissi Andersen Roost
Advokat, ph.d.
Andersen Partners
Kolding


Besteuerung von Kapitalgesellschaften und weitere Steuern in Dänemark

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost, Advoat, andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37, www.andersen-partners.dk

Einführung

Die Besteuerung in Dänemark basiert im Allgemeinen auf einer direkten Besteuerung von Unternehmen und natürlichen Personen. Unternehmen bezahlen ab 1. Januar 2016 eine Einheitssteuer in Höhe von 22 %. Für natürliche Personen gilt ein progressiver Steuertarif. Der dänische Umsatzsteuersatz beträgt 25 %.

Im dänischen Steuerrecht gibt es seit 2015 eine Steuerumgehungsklausel in Fälle von grenzüberschreitende Transaktionen, und die Gerichte tendieren des Weiteren dazu, das Prinzip „Inhalt vor Form“ anzuwenden. Es existieren des weiteren bestimmte Umqualifizierungsregeln. So gibt es eine Bestimmung, wonach Schulden in Eigenkapital umqualifiziert werden, wenn die Schulden laut den im Land des Gläubigers existierenden Steuervorschriften als Eigenkapitalinstrument behandelt werden.

Körperschaften

In Dänemark ansässige Körperschaften müssen ihre weltweit erzielten Einkünfte versteuern. Allerdings müssen die Einkünfte durch Betriebsstätten und Immobilien im Ausland nicht versteuert werden. Ansässige Unternehmen sind Unternehmen, die in Dänemark registriert sind. Zudem wird ein in einem fremden Land gemeldetes Unternehmen als dänischer Inländer betrachtet, wenn es in Dänemark verwaltet und beherrscht wird. Wenn ein dänisches Unternehmen oder eine dänische steuerpflichtige juristische Person ihren Standort in ein anderes Land verlegt, gilt dies normalerweise als Auflösung. Diese hat die gleichen steuerlichen Konsequenzen wie ein steuerpflichtiger Verkauf zur Folge. Das Unternehmen kann zwar seine Aktivitäten ins Ausland verlegen, aber um eine Steuerumgehung zu verhindern, wird eine solche Verlegung als Veräußerung betrachtet.

Die dänischen Vorschriften zum Transfer Pricing (dt.: Verrechnungspreise) basieren auf dem Fremdvergleichsgrundsatz. Deshalb müssen alle Geschäfte zwischen verbundenen Parteien zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden.

Laut dänischem System zur gemeinsamen Besteuerung unterliegen alle dänischen Konzerne und alle Betriebsstätten und Immobilien in Dänemark, die im Besitz von ausländischen Konzernen sind, einer gemeinsamen Besteuerung.

Nach dem Transparenzprinzip (dänische „Nicht-Ankreuz-Regel“) ist eine dänische Gesellschaft grundsätzlich dann in Dänemark steuertransparent, wenn sie im Ausland ebenfalls als steuertransparent gilt. Die Regel besagt, dass eine dänische Gesellschaft mit US-amerikanischer Muttergesellschaft, die bei der dänischen Gesellschaft „das Kästchen angekreuzt hat“, keine Zinsaufwendungen, Lizenzabgaben oder andere interne Ausgaben absetzen kann, die an die amerikanische Muttergesellschaft gezahlt wurden. Es gibt bestimmte Ausnahmen und es wird eine Einzelfallbewertung empfohlen.

Dividenden

Dividenden unterliegen normalerweise der Körperschaftsteuer. Jedoch sind Dividenden, die eine dänische Muttergesellschaft von ihren dänischen oder ausländischen Tochtergesellschaften erhält, in der Regel steuerfrei. Dazu gelten jedoch wesentlichen Ausnahmen.

Kapitalgewinne

Kapitalgewinne von Aktien, die von einer dänischen Gesellschaft gehalten werden, sind normalerweise steuerfrei.

Kapitalgewinne, Anleihen, Schuldverschreibungen und Finanzkontrakte etc.

Körperschaften unterliegen ungeachtet der Währung und Zinssätze der Besteuerung von Kapitalgewinnen und Verlusten aus Anleihen, Schuldverschreibungen und ähnlichen Finanzinstrumenten und Schulden. Kapitalgewinne aus Termingeschäften, Optionen und anderen Finanzinstrumenten müssen ebenfalls versteuert werden.

Beschränkte Steuerpflicht und Quellensteuer

Ausländische Unternehmen, die in Dänemark nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, können in Bezug auf Einkommen und Gewinne, die aus bestimmten Quellen in Dänemark stammen, beschränkt steuerpflichtig sein.

Als allgemeine Richtlinie gilt, dass Dividenden, die von einem dänischen Unternehmen an einen ausländischen Anteilseigner ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 27 % unterliegen.

Die Quellensteuer gilt auch für Lizenzgebühren und unter bestimmten Umständen für Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Das dänische Steuersystem ist sehr komplex und erfährt häufige Änderungen und Anpassungen durch das Parlament. Die umfassende und detaillierte Gesetzgebung (ergänzt durch Verordnungen, Leitlinien usw.) wird durch ein eingehendes Fallrecht und die Verwaltungspraxis ergänzt. Jegliche Transaktion muss daher sorgsam geplant werden, um eine optimale Besteuerungssituation zu erreichen.

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften und zu weiteren Steuern in Dänemark? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost steht Ihnen gerne zur Verfügung: andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37


Stand der Bearbeitung: Mai 2017