Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Kanada
CBBL Rechtsanwalt Sven Walker, Kanzlei Dale & Lessmann LLP, Toronto, Ontario
Sven Walker
Rechtsanwalt
Dale & Lessmann LLP
Toronto, Ontario


Überblick: Allgemeines zum Einwanderungsrecht in Kanada

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Toronto, Ontario, Herrn Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner, walker@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 416 369-7848, www.dalelessmann.com


Kanadisches Einwanderungsrecht

Für Unternehmen, die geschäftlich in Kanada tätig sind, ist es oft von Interesse, eigene Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit nach Kanada zu entsenden bzw. Arbeitnehmer aus dem Ausland in Kanada einzustellen. Was auf den ersten Blick als eine gute Möglichkeit erscheint, birgt aber auch Risiken. Die Entsendung bzw. Einstellung eines ausländischen Arbeitnehmers in Kanada muss im Einklang mit den einwanderungsrechtlichen Vorschriften des Landes durchgeführt werden, da der Arbeitnehmer ansonsten entweder verspätet oder im schlimmsten Fall gar nicht seine Arbeit in Kanada antreten kann. Daher sollte sich der Arbeitgeber mit den einwanderungsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Einstellung von Arbeitnehmern in Kanada vertraut machen.

Ausländische Arbeitnehmer können in 2 Kategorien eingeordnet werden: (1) jene, die ein Arbeitsmarktgutachten benötigen; und (2) jene, die kein solches benötigen.

Das kanadische Einwanderungsrecht bietet die folgenden Möglichkeiten, ausländische Arbeitnehmer zu entsenden bzw. einzustellen:

Das Arbeitsmarktgutachten (LMIA)

Um in Kanada arbeiten zu können, ist für ausländische Arbeitnehmer in den meisten Fällen eine gültige Arbeitserlaubnis erforderlich. Ohne eine solche Arbeitserlaubnis dürfen in Kanada grundsätzlich nur kanadische Staatsbürger, sowie jene Ausländer arbeiten, die eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Um eine Arbeitserlaubnis beantragen zu können, ist in der Regel zunächst ein Stellenangebot eines kanadischen Arbeitgebers erforderlich. In manchen Fällen muss dieses Stellenangebot vom kanadischen Arbeitsamt „ESDC“ (Employment and Skills Development Canada) bestätigt werden. ESDC stellt daraufhin ein Arbeitsmarktgutachten aus, welches bestätigt, dass der ausländische Arbeitnehmer die Position besetzen darf.

Um ein solches Arbeitsmarktgutachten zu erhalten, muss der Arbeitgeber vorweisen, dass er sich erfolglos bemüht hat, einen kanadischen Arbeitnehmer auf dem lokalen Arbeitsmarkt zu finden, welcher die erforderlichen Qualifikationen besitzt, um die Stelle zu besetzen. Des Weiteren muss der kanadische Arbeitgeber versichern, dass das Gehalt sowie die Arbeitsbedingungen des ausländischen Arbeitnehmers den kanadischen Standards entsprechen werden.

Mehrere Arbeitsmarktgutachten für mehrere ausländische Arbeitnehmer

Unternehmen, deren Projekte die Einstellung mehrerer ausländischer Arbeitnehmer erfordern, haben die Möglichkeit mehrere Arbeitsmarktgutachten genehmigt zu bekommen. Dieses Bündel an Arbeitsmarktgutachten stellt eine generelle Erlaubnis dar, eine größere Zahl von bestimmten Stellen mit ausländischen Arbeitnehmern zu besetzen. Nach Erhalt dieser Arbeitsmarktgutachten darf der Arbeitgeber das Bewerbungsverfahren durchführen und die genehmigte Anzahl an Arbeitnehmern einstellen. Die Ausstellung eines positiven Arbeitsmarktgutachtens für jeden einzelnen dieser Arbeitnehmer stellt dann nur noch eine Formalität dar.

Arbeitserlaubnis

Erst nach Erhalt eines positiven Arbeitsmarktgutachtens ist der Arbeitnehmer berechtigt, eine Arbeitserlaubnis bei der kanadischen Einwanderungsbehörde (Citizenship and Immigration Canada - CIC) zu beantragen. Arbeitnehmer, die kein Besuchervisum benötigen (wie z.B. deutsche, österreichische oder schweizer Staatsbürger), können die Arbeitserlaubnis bei ihrer Einreise nach Kanada (z.B. im Pearson International Flughafen in Toronto) beantragen. Arbeitnehmer, die ein Besuchervisum benötigen, müssen die Arbeitserlaubnis bei der kanadischen Botschaft oder einem kanadischen Konsulat in ihrem Heimatstaat oder in dem Staat beantragen, in dem sie wohnhaft sind. Die Arbeitserlaubnis wird für 1 bis 3 Jahre ausgestellt und kann unter Umständen verlängert werden.

Ausländische Arbeitnehmer, welche kein Arbeitsmarktgutachten benötigen:

Firmeninterner Transfer von Mitarbeitern (ICT – Intra-Company Transfer)

Der firmeninterne Transfer von Mitarbeitern ist eine Einwanderungskategorie für Arbeitnehmer, die von der ausländischen Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder dem mit einem kanadischen Arbeitgeber verbundenen Unternehmen vorübergehend nach Kanada entsandt werden.

Um eine Arbeitserlaubnis im Rahmen des firmeninternen Transfers von Mitarbeitern zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Der jeweilige Arbeitnehmer muss in den drei Jahren vor der Antragstellung mindestens ein Jahr ununterbrochen bei der Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder dem mit einem kanadischen Arbeitgeber verbundenen Unternehmen angestellt gewesen sein, und während des Transfers weiterhin bei dem ausländischen Unternehmen beschäftigt sein;

Der jeweilige Arbeitnehmer muss während dieser Zeit als leitende Führungskraft, Vorstand oder als Facharbeiter angestellt gewesen sein. Der Begriff Facharbeiter bedeutet, dass die Person Fachkenntnisse bezüglich der Produkte, Dienstleistungen oder der Organisation des Unternehmens besitzt, die für die in Kanada vorgesehene Tätigkeit nötig sind; und

Die Arbeitsstelle des jeweiligen Arbeitnehmers bei der kanadischen Tochtergesellschaft muss mit der im Unternehmen außerhalb Kanadas vergleichbar sein.

Arbeitnehmer, die für die Einreise nach Kanada kein Besuchervisum benötigen, können die Arbeitserlaubnis bei ihrer Einreise nach Kanada beantragen. Arbeitnehmer, die ein Besuchervisum benötigen, müssen die Arbeitserlaubnis zuerst bei der kanadischen Botschaft oder einem kanadischen Konsulat in Ihrem Heimatstaat oder in dem Staat beantragen, in dem sie wohnhaft sind. Die Arbeitserlaubnis wird für 1 bis 3 Jahre ausgestellt und kann unter Umständen auf bis maximal 7 Jahre für leitende Führungskräfte oder Vorstände, und 5 Jahre für Facharbeiter verlängert werden.

Die Arbeitserlaubnis des Ehegatten

Der Ehegatte (bzw. Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) eines Arbeitnehmers, der durch einen firmeninternen Transfer eine Arbeitserlaubnis erhalten hat, ist berechtigt ebenfalls eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, ohne vorher ein Arbeitsmarktgutachten einholen zu müssen. Hierfür muss jedoch die Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers, der firmenintern transferiert wird, mindestens 6 Monate gültig sein und seine Position muss einer „high-skilled“ Beschäftigung gemäß der Canada’s National Occupational Classification entsprechen. Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Ehegatte oder Lebensgefährte eine offene Arbeitserlaubnis beantragen, die (sofern das geforderte ärztliche Gutachten positiv ausfällt) zur Arbeitsaufnahme bei jedem kanadischen Arbeitgeber berechtigt. Die Gültigkeitsdauer der Arbeitserlaubnis des Ehegatten oder Lebensgefährten endet, sobald die Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers dessen, der versetzt werden soll, abläuft.

Geschäftsbesucher – Business Visitor

Diese Einwanderungskategorie ermöglicht es ausländischen Geschäftsleuten für bis zu 6 Monate nach Kanada einzureisen und dort geschäftlich tätig zu sein, ohne ein Arbeitsmarktgutachten einholen zu müssen und ohne eine Arbeitserlaubnis als Geschäftsbesucher zu beantragen.

Um sich für diese Einwanderungskategorie zu qualifizieren darf der einreisende Geschäftsbesucher nicht die Absicht haben, in den kanadischen Arbeitsmarkt einzudringen. Des Weiteren muss er sein Einkommen weiterhin außerhalb Kanadas beziehen, muss der Hauptsitz seines Unternehmens außerhalb von Kanada liegen und müssen die Einnahmen von Gewinnen überwiegend außerhalb Kanadas erfolgen.

Geschäftsbesucher dürfen unter anderem folgende Funktionen bzw. Tätigkeiten ausüben:

Teilnahme an einem dienstlichen Treffen – Teilnahme an Treffen mit Geschäftspartnern oder an dienstlichen Versammlungen (einschließlich Teilnahme an einer Vorstandssitzung);

(Supervising) Aufsichtsführung – Überwachung einer Installation spezialisierter Maschinen, die außerhalb Kanadas erworben oder geleast wurden;

Firmeninterne Weiterbildung – Teilnahme oder Durchführung von Schulungen bei der kanadischen Tochtergesellschaft des ausländischen Unternehmens bei dem der Geschäftsbesucher eingestellt ist, vorausgesetzt, dass die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Schulungen von nebensächlicher Bedeutung sind;

Kundenbetreuung nach erfolgtem Verkauf – Zu dem Bereich Kundenbetreuung zählen Personen, die sich mit der Instandsetzung und Instandhaltung, dem Aufbau und der Überprüfung von Handels- und Industriegeräten (einschließlich Computersoftware) beschäftigen oder die mit der Aufsicht über die Installateure nach einem erfolgten Verkauf betraut sind. Des Weiteren zählen dazu Personen, die nach Kanada einreisen, um spezialisierte Geräte und Maschinen, die außerhalb von Kanada erworben oder geleast wurden, instand zu setzen oder instand zu halten, wenn dies in Erfüllung eines Kauf-, Leasing-, Garantie-, oder Instandhaltungsvertrages erfolgt. Nicht eingeschlossen sind hingegen Personen, welche die Geräte und die Computersoftware bedienen sowie Bauarbeiten ausführen.

Der Instandhaltungsvertrag muss entweder einen Teil des ursprünglichen Kauf- oder Leasingvertrages oder einen Nachtrag zu den oben genannten Verträgen darstellen. Die Instandhaltungsverträge mit Dritten, die nach dem Abschluss des ursprünglichen Vertrages geschlossen wurden, fallen nicht unter die hier beschriebene Einwanderungskategorie. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der ursprüngliche Kauf- oder Leasingvertrag eine Regelung enthält, die auf den Dritten als Partei des Instandhaltungsvertrages hinweist.

Alle Geschäftsbesucher, die für länger als zwei Tage nach Kanada einreisen, werden von den Einwanderungsbehörden registriert. Die Geschäftsbesucher müssen bei ihrer Einreise nach Kanada der kanadischen Einwanderungsbehörde eine Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages zwischen dem den Geschäftsbesucher einstellenden Unternehmen sowie der kanadischen Gesellschaft oder der Muttergesellschaft der kanadischen Tochtergesellschaft vorlegen können. Falls der Vertrag nicht in der englischen oder französischen Sprache verfasst ist, muss dem Beamten der kanadischen Einwanderungsbehörde die beglaubigte Übersetzung des Vertrages vorgelegt werden können. Es ist von großer Bedeutung, dass in dem Vertrag die Waren- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Kauf- oder Leasingvertrages sind, der Name und die Anschrift des kanadischen Leistungsempfängers sowie die Art der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, ausdrücklich und deutlich festgelegt werden.

Bei der Einreise nach Kanada sollte der Geschäftsbesucher einem Beamten der kanadischen Einwanderungsbehörde ein Anschreiben von der kanadischen Tochtergesellschaft und der ausländischen Muttergesellschaft zur Verfügung stellen, in welchem die Beziehung zwischen dem ausländischen und dem kanadischen Unternehmen dargestellt und zudem z.B. durch ein Unternehmensprofil nachgewiesen wird. Dieses Schreiben sollte außerdem Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes sowie die Aufgaben des Geschäftsbesuchers während des Aufenthaltes in Kanada enthalten.


Sie wünschen Beratung zum Einwanderungsrecht in Kanada? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner und sein Team in Toronto, Ontario, Kanada, stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Tel. +1 416 369-7848, walker@cbbl-lawyers.de


Stand der Bearbeitung: Dezember 2022