Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Kanada
CBBL Rechtsanwalt Sven Walker, Kanzlei Dale & Lessmann LLP, Toronto, Ontario
Sven Walker
Rechtsanwalt
Dale & Lessmann LLP
Toronto, Ontario


Gewerblicher Rechtsschutz in Kanada

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Toronto, Ontario, Herrn Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner, walker@cbbl-lawyers.de, Tel. +1 416 369-7848, www.dalelessmann.com

Patentschutz in Kanada

Ein Patent kann dann bei der kanadischen Regierung angemeldet werden, wenn es die Kriterien des Patent Act erfüllt. Der Patentinhaber kann so seine Rechte, eine Erfindung herzustellen, zu gebrauchen, oder zu verkaufen, schützen.

Um ein Patent erteilt zu bekommen muss man eine Erfindung anmelden, die neu, nützlich, und erfinderisch ist. Eine Erfindung ist nützlich, wenn sie sinnvoll und funktionsfähig ist. Eine Erfindung ist erfinderisch, wenn sie für eine Person durchschnittlicher Kenntnisse in diesem Bereich nicht offensichtlich ist. Nur der Erfinder, oder jemand der vom Erfinder zur rechtlichen Vertretung beauftragt wurde, ist berechtigt, das Patent zu besitzen. Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit eine Erfindung macht, ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, das Patent für sich in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist es ratsam, dass der Arbeitnehmer im Voraus einen schriftlichen Vertrag unterzeichnet, in dem er alle Rechte an einer etwaigen Erfindung an den Arbeitgeber abtritt.

Da Kanada Vertragspartei der Paris Convention und der World Trade Organization (WTO) ist, kann ein Antragsteller, der für dieselbe Erfindung in einem anderen Land bereits einen Antrag gestellt hat, sich auf das erste Datum, an dem er den Antrag gestellt hat, berufen, oder ein Prioritätsrecht in Kanada geltend zu machen, wenn das andere Land auch Vertragspartei dieses Abkommens oder Mitglied der WTO ist.

Markenschutz in Kanada

Eine Marke ist ein Wort oder ein Bild, durch das sich Waren oder Dienstleistungen von anderen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden. Marken können auch geschützt sein, wenn sie nicht angemeldet worden sind, allerdings werden sie in dem Fall nur in einem bestimmten geographischen Umfeld geschützt. Um eine Marke im ganzen Land zu schützen, muss sie angemeldet werden.

Eine Marke ist in Kanada vom Zeitpunkt der Anmeldung an fünfzehn Jahre lang geschützt. Nach Ablauf dieser Zeit besteht die Möglichkeit, den Schutz zu erneuern. Unter bestimmten Umständen kann einem Markeninhaber der Markenschutz entzogen werde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Marke vom Markeninhaber innerhalb der ersten drei Jahre ab Anmeldung nicht benutzt wird. Der Inhaber des Markenrechtes hat das ausschließliche Recht, die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, zu benutzen.

Um eine Marke anzumelden muss sie die im Trade Marks Act bezeichneten Kriterien erfüllen. Generell ist jene Person dazu berechtigt die Marke anzumelden, welche die Marke in Kanada als erste benutzt hat. Wie schon erwähnt ist Kanada Vertragspartei der Paris Convention und auch Mitglied der WTO. Daher ist es möglich, dass eine Person, die in einem anderen Vertragsstaat bereits einen Markenantrag gestellt hat, dieses erste Datum als Nutzungsdatum im kanadischen Antrag anführen kann.

Urheberrecht in Kanada

Das Urheberrecht wird von dem Copyright Act geregelt und verleiht das ausschließliche Recht, literarische, dramatische, artistische und musikalische Werke unter anderem zu reproduzieren und zu veröffentlichen. Das Ureberrecht schützt die Darstellungsform und nicht die Idee oder das Konzept. Dauer des Urheberrechtes ist generell die Lebenszeit des Autors plus fünfzig Jahre.

Der Autor eines Werkes hat darüber hinaus so genannte Moral Rights, die es verbieten, das Werk so zu verändern, dass dies eine Auswirkung auf den Ruf des Autors haben könnte. Der Autor ist auch berechtigt, je nach Wunsch im Zusammenhang mit dem Werk genannt zu werden oder aber anonym zu bleiben.

Als Vertragspartei der Berner Convention, der Universal Copyright Convention, der Rome Convention und des Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (englisch General Agreement on Tariffs and Trade, GATT ), erkennt Kanada Urheberrechte, die von anderen Mitgliedstaaten dieser Abkommen erteilt wurden, an.

Das Urheberrecht existiert automatisch vom Entstehungspunkt eines Werkes an, ohne dass eine gesonderte Anmeldung erforderlich ist. Eine Anmeldung kann jedoch als Eigentumsbeweis hilfreich sein.

Der Eigentümer des Urheberrechtes ist generell der Autor der Werkes, außer das Werk wurde während der Arbeit von einem Arbeitnehmer kreiert, in welchem Fall der Arbeitgeber der Eigentümer ist.

Sie wünschen Beratung zum Gewerblichen Rechtsschutz in Kanada? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Sven Walker, Rechtsanwalt und Partner und sein Team in Toronto, Ontario, Kanada, stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Tel. +1 416 369-7848, walker@cbbl-lawyers.de


Stand der Bearbeitung: Dezember 2022