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CBBL - in Mauritius, Marco Zumpt, Kanzlei Attorneys Zumpt
Marco Zumpt
Rechtsanwalt
Attorneys Zumpt
Port Louis


Die Pflichten von Geschäftsführern in Mauritius

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Port Louis, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za


Gemäß dem Unternehmensgesetz von Mauritius (Mauritian Companies Act 2001) unterliegen die Direktoren (Geschäftsführer) einem umfassenden Rahmen von gesetzlichen, treuhänderischen und gewohnheitsrechtlichen Pflichten, die darauf abzielen, Verantwortlichkeit, Transparenz und einen langfristigen Unternehmenserfolg zu fördern. Ziel dieser gesetzlichen Pflichten ist es sicherzustellen, dass die Direktoren im besten Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre handeln.

Der vorliegende Text befasst sich mit den wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes, das die Rechte, Pflichten und die Haftung der Direktoren in Mauritius festlegt.

  1. Die Aufgaben eines Direktors/Geschäftsführers in Mauritius
  2. Allgemeine gesetzliche Pflichten von Direktoren/Geschäftsführern in Mauritius


1. Die Aufgaben eines Direktors/Geschäftsführers in Mauritius

Gemäß Abschnitt 129 (1) und (2) des Unternehmensgesetzes von 2001 trägt der Direktor/Geschäftsführer die Hauptverantwortung für die Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten des Unternehmens. Der Direktor/Geschäftsführer stellt sicher, dass das Unternehmen effizient arbeitet und seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.

In der Rolle als Hauptverwaltungsorgan eines Unternehmens, muss jedes Mitglied der Geschäftsführung stets im Einklang mit dem Gesetz handeln und seine Aufgaben mit Sorgfalt, Integrität und Transparenz erfüllen. Von jedem wird erwartet, dass sie/er jedwede Umstände vermeidet, die sie/ihn daran hindern könnten, ihren/seinen Aufgaben gerecht zu werden.

2. Allgemeine gesetzliche Pflichten von Direktoren/Geschäftsführern in Mauritius

Abschnitt 143 des mauritischen Unternehmensgesetzes von 2001 setzt einen detaillierten Rahmen für die allgemeinen Direktoren-Pflichten, die die Grundlage für ihre rechtlichen und ethischen Verantwortlichkeiten bilden. Zu den wichtigsten Pflichten, die in Abschnitt 143 des o. g. Gesetzes beschrieben sind, gehören unter anderem folgende:

2.1 Handeln in gutem Glauben und im besten Interesse des Unternehmens

Die Direktoren sind verpflichtet, ehrlich und im besten Interesse des Unternehmens
zu handeln und dessen Erfolg über persönliche Interessen oder andere externe
Erwägungen zu stellen.

2.2 Handeln im Rahmen der Befugnisse, die durch das Gesetz und durch die Satzung übertragen sind

Die Direktoren müssen stets im Rahmen der ihnen durch das Gesetz und die Satzung
des Unternehmens übertragenen Befugnisse handeln und jedwedes Tätigwerden, das
diese Befugnisse überschreitet, unterlassen.

2.3 Vermeiden von Interessenkonflikten

Die Direktoren müssen sicherstellen, dass zwischen ihren persönlichen Interessen
und ihrer Verantwortung gegenüber dem Unternehmen kein Konflikt besteht. Etwaige
Interessenkonflikte müssen unverzüglich offengelegt und transparent gehandhabt
werden.

2.4 Pflicht zur Sorgfalt, zu Geschick und zu Gewissenhaftigkeit

Von Direktoren wird erwartet, dass sie ihre Aufgaben mit einem Maß an Sorgfalt,
Geschick und Gewissenhaftigkeit erfüllen, das von jemandem in ihrer Position
erwartet werden kann. Dazu gehört, dass sie über die aktuelle Geschäftstätigkeit des
Unternehmens stets informiert sind und fundierte Entscheidungen treffen.

2.5 Pflicht zur Offenlegung von Interessen

Die Direktoren sind verpflichtet, jedwedes direkte oder indirekte eigene
Interesse an geplanten oder bestehenden Transaktionen oder Vereinbarungen, an
denen das Unternehmen beteiligt ist, zu melden. Dies fördert die Transparenz und
reduziert das Risiko von Unregelmäßigkeiten.

2.5.1 Konsequenzen bei Pflichtverletzungen der Unternehmensleitung in Mauritius

Abschnitt 160 des Unternehmensgesetzes von 2001 regelt die Haftung von Geschäftsführern in Mauritius, die ihre Pflichten verletzen oder vernachlässigen. Die Vorschriften verpflichten sie und etwaige Mitbeschuldigte, das Unternehmen für entstandene Verluste zu entschädigen. Die betroffenen Geschäftsführer und Personen können verpflichtet werden, Verträge bzw. Transaktionen, die durch solche Pflichtverstöße zustande kamen, rückgängig zu machen und das Unternehmen so vor den Folgen ihres Fehlverhaltens zu schützen.

Wenn ein Geschäftsführer in Mauritius eine Pflichtverletzung begeht, haben das Unternehmen und die Gesellschafter insbesondere folgende Rechte:

2.5.1.1 Unterlassungsklage

Untersagung künftigen rechtswidrigen Verhaltens der Geschäftsführer oder
Gewährung von Folgerechtsschutz oder einstweiligen Rechtsschutzes
(Abschnitt 169 des Unternehmensgesetzes von 2001).

2.5.1.2 Abgeleitete-Klagen

Klageerhebung oder Intervention in Verfahren im Namen des Unternehmens,
wobei die Kosten vom Unternehmen getragen werden können und für Vergleiche die
Zustimmung des Gerichts erforderlich ist (Abschnitte 170-173 des
Unternehmensgesetzes von 2001).

2.5.1.3 Persönliche Klagen

Klage gegen die Geschäftsführer wegen der Verletzung ihrer Pflichten gegenüber den
Gesellschaftern, mit dem Ziel, das Unternehmen bzw. die
Gesellschaft/Geschäftsführung zu zwingen, erforderliche Maßnahmen zu
ergreifen (Abschnitte 174-176 des Unternehmensgesetzes von 2001).

2.5.2 Verantwortung der Direktoren bei Zahlungsunfähigkeit

Gemäß Abschnitt 162 des Unternehmensgesetzes von 2001 haben die Direktoren die Pflicht, unverzüglich zu handeln, wenn ihrer Meinung nach das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine Schulden pünktlich zu begleichen.

In solchen Fällen müssen sie eine Direktorensitzung einberufen, um zu entscheiden, ob ein Insolvenzverwalter bestellt und/oder der Betrieb fortgeführt werden soll. Der Verstoß gegen diese Pflicht – insbesondere dann, falls das Unternehmen während einer Zahlungsunfähigkeit weitergeführt wird und in der Folge sogar in die Liquidation gerät – kann dazu führen, dass der Geschäftsführer für die Verluste der Gläubiger haftbar gemacht wird.

Falls der Verwaltungsrat des Unternehmens nicht beschließt, einen Insolvenzverwalter oder Administrator zu ernennen, können diejenigen Geschäftsführern, die gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestimmt haben, für denjenigen Verlust haftbar gemacht werden, der durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs entstanden ist.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Port Louis, Herr Rechtsanwalt Marco Zumpt, berät Sie gerne: zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362


Stand der Bearbeitung: April 2025