Klage und Vollstreckung von Urteilen in Mauritius
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Port Louis, Herrn Rechtsanwalt Marco Zumpt, zumpt@cbbl-lawyers.de, Tel. +27 21 555 0362, www.zumpt.co.za
Die Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in Mauritius mit Hilfe des sog. Exequaturverfahrens erfolgt insbesondere gemäß dem Code de Procédure Civile (Zivilprozessordnung in Mauritius).
Das Verfahren zur Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Mauritius wird als „Exequatur“ bezeichnet. Dieses Verfahren ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte in Mauritius. Der rechtliche Rahmen für die Vollstreckung ausländischer Urteile in Mauritius ist der Code de Procédure Civile und der Reciprocal Enforcement of Judgments Act 1923.
Gemäß dem Recht in Mauritius werden ausländische Urteile nicht automatisch auf Mauritius anerkannt und können somit nicht automatisch dort vollstreckt werden, mit Ausnahme von Urteilen aus England und Wales, die zu einer Geldleistung verurteilen. Die Vollstreckung solcher letztgenannten Urteile aus England und Wales wird durch Artikel 546 des Code de Procédure Civile geregelt. Voraussetzung für die Vollstreckung dieser Urteile aus England und Wales ist, dass das Urteil im Land des Urteilsspruchs gültig und vollstreckbar ist. Der Reciprocal Enforcement of Judgments Act 1923 hingegen gilt speziell für zivilrechtliche Urteile und Anordnungen von höheren Gerichten in England und Wales, bei denen es auch um Geldangelegenheiten geht.
Der Oberste Gerichtshof von Mauritius hat klare Leitlinien für die Vollstreckung ausländischer Urteile aufgestellt. So hat es beispielsweise in seinem Grundsatzurteil D'Arifat gegen Lesueur (1949) MR 191 folgende Kriterien für die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in Mauritius festgelegt:
- Das Urteil muss im Ausstellungsland gültig und vollstreckbar sein.
- Das Urteil darf nicht gegen einen Grundsatz der mauritischen öffentlichen Ordnung verstoßen.
- Die verurteilte Partei muss ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen worden sein.
- Das ausländische Gericht muss für die Angelegenheit ordnungsgemäß zuständig gewesen sein.
Um ein Vollstreckungsverfahren vor einem Gericht in Mauritius einleiten zu können, muss darüber hinaus eine Verbindung zwischen dem ausländischen Verfahren und Mauritius bestehen. In der Regel liegt diese Verbindung in der Staatsangehörigkeit zumindest einer der Parteien begründet.
Schwieriger wird es, wenn keine der Parteien die mauritische Staatsangehörigkeit hat und die Verbindung zu Mauritius stattdessen auf einem Sachverhalt oder Gegenstand beruht, z. B. auf einem in Mauritius befindlichen Vermögen (sachlicher oder finanzieller Art).
In der Rechtssache Dallah Albaraka (Ireland) Ltd gegen Pentasoft Technologies Limited & anor 2015 SCJ 168 hat der Oberste Gerichtshof von Mauritius entschieden, dass der Gläubiger eines Urteils das Urteil in der Gerichtsbarkeit (d.h.: in dem Staat) vollstrecken darf, in der sich Vermögenswerte des Schuldners befinden, selbst wenn Schuldner und Gläubiger ausländische Unternehmen sind.
Der physische Standort des Vermögens ist also das wesentliche Kriterium bei der Bestimmung der zuständigen staatlichen Gerichtsbarkeit. Das Gericht hat in o. g. Fall entschieden, dass das ausländische Urteil auf Zahlung eines Geldbetrags in Mauritius vollstreckt werden durfte, da der Schuldner dort über Vermögen verfügte. Es bestätigte so die Zuständigkeit des mauritischen Gerichts in dieser Angelegenheit.
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Stand der Bearbeitung: April 2025