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CBBL Rechtsanwalt / Advokat Dr. Roland Mörsdorf, Kanzlei Advokatfirmaet Grette AS, Oslo
Dr. Roland Mörsdorf
Rechtsanwalt / Advokat
Advokatfirmaet Grette AS
Oslo

Aktuelles zum norwegischen Wirtschaftsrecht

Coronakrise: Finanzielle Hilfe für Unternehmen in Norwegen (Kurzarbeit)

17.06.2020

Norwegen hat ein neues Programm zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen beschlossen. Nachdem die Kernpunkte des Programms Ende Mai durch die Regierung vorgeschlagen worden waren, wurde das Programm nunmehr durch das norwegische Parlament (Stortinget) verabschiedet. Es zielt auf die Beendigung von Kurzarbeit und soll Unternehmen unterstützen, die ihre Arbeitnehmer aus der Kurzarbeit in den Betrieb zurückholen. Im Ergebnis soll das Programm damit der Wiederbeschäftigung von Arbeitnehmern dienen.

Von Herrn Rechtsanwalt Dr. Roland Mörsdorf, moersdorf@cbbl-lawyers.de, Tel. +47 - 94 - 17 65 30, grette.no

Die Rahmenbedingungen des neuen Programms in der durch das Parlament verabschiedeten Ausformung sind folgendermaßen:

  • Das Programm gilt für die Monate Juli und August 2020. Die Unterstützung kann für beide Monate oder nur für den Monat August beantragt werden.
  • Die Unterstützung wird in Bezug auf solche Arbeitnehmer gewährt, die sich zum 28. Mai 2020 ganz oder teilweise in Kurzarbeit befanden und in dem Zeitraum, für den Unterstützung beantragt wird, wieder beschäftigt werden.
  • Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer, für die Unterstützung beantragt wird, mit dem gleichen Beschäftigungsgrad (Prozentsatz), mit dem sie vor der Kurzarbeit angestellt waren, wieder beschäftigt werden.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer, für die Unterstützung beantragt wird, vor dem 1. Oktober 2020 nicht wieder in Kurzarbeit geschickt werden und ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2020 nicht durch Kündigung beendet wird.
  • Die Unterstützung beträgt NOK 15.000 pro Arbeitnehmer und Monat. Voraussetzung für diesen Unterstützungsbetrag ist, dass – verglichen mit dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 – ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Monat Juli und/oder August 2020 vorliegt.
  • Soweit der Umsatzrückgang in einem Monat geringer ist, wird der Unterstützungsbetrag für den jeweiligen Monat entsprechend gekürzt und mit der Formel (Umsatzrückgang (in Prozent) minus 10 Prozent) x NOK 75.000 berechnet.
  • Wenn der Umsatzrückgang in einem Monat 10 % oder weniger als 10 % beträgt, wird demnach für diesen Monat keine Unterstützung gewährt.
  • Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kurzarbeit nicht zu 100 % angestellt waren, wird der monatliche Unterstützungsbetrag entsprechend gekürzt.
  • Die Beantragung, Prüfung und Auszahlung der Unterstützung erfolgen – wie bei den anderen Unterstützungsprogrammen – bei und durch die Steuerbehörden.
  • Wenn ein Unternehmen Unterstützung aus dem neuen Programm erhält, kann dies durch die Steuerbehörden im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden und ist damit für Dritte einsehbar.

Die Rahmenbedingungen des neuen Programms wurden durch das Parlament im Wege eines Gesetzes verabschiedet. Das Gesetz enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Regierung zur Festlegung weiterer Einzelheiten. Diese Einzelheiten können u.a. weitere Regeln zum Verbot neuer Kurzarbeit und Kündigungen bis 1. September 2020 sowie weitere Bestimmungen zur Berechnung des Unterstützungsbetrags enthalten.

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