Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Norwegen
CBBL Rechtsanwalt / Advokat Dr. Roland Mörsdorf, Kanzlei Advokatfirmaet Grette AS, Oslo
Dr. Roland Mörsdorf
Rechtsanwalt / Advokat
Advokatfirmaet Grette AS
Oslo

Aktuelles zum norwegischen Wirtschaftsrecht

Finanzielle Hilfe für Unternehmen in Norwegen – Änderungen

05.05.2020

Am 3. April 2020 hatte Norwegen ein Hilfsprogramm für Unternehmen vorgestellt. Bei diesem Programm geht es um direkte Zuwendungen durch den Staat an Unternehmen, denen in der Corona-Krise die Umsätze weggebrochen sind.

Von Herrn Rechtsanwalt Dr. Roland Mörsdorf, moersdorf@cbbl-lawyers.de, Tel. +47 - 94 - 17 65 30, grette.no

Finanzielle Hilfe für Unternehmen in Norwegen

Die Zuwendungen sollen helfen, bestimmte laufende Ausgaben der Monate März bis Mai 2020 zu finanzieren. Seit ca. einer Woche können die Zuwendungen zunächst für den Monat März 2020 beantragt werden. Seitdem wurde das Programm massiv in Anspruch genommen. Gleichwohl wurden aus der Wirtschaft aber verschiedene Änderungswünsche vorgetragen.

Auch die Oppositionsparteien üben insoweit erheblichen Druck aus. Die Regierung, die keine eigene Mehrheit im norwegischen Parlament (Stortinget) hat, hat sich zu den Änderungswünschen grundsätzlich positiv geäußert.

Rahmenbedingungen und Änderungswünsche in Norwegen

Nachfolgend werden die Rahmenbedingungen des Programms und die Änderungswünsche zu den einzelnen Bedingungen, soweit diese bislang öffentlich bekannt geworden sind, dargestellt.

  • Das Programm soll nur für die Monate März bis Mai 2020 gelten und dann automatisch auslaufen. Für Ausgaben, die ab Juni 2020 anfallen, soll also keine Hilfe gewährt werden.

An diesem Punkt setzt der erste Änderungswunsch an. Danach soll das Programm bis in den "Herbst" 2020 gelten.

  • Zuwendungsberechtigt sind grundsätzlich alle in Norwegen registrierten Unternehmen. Damit sind nicht nur norwegische Gesellschaften, sondern auch die in Norwegen registrierten Zweigniederlassungen (Norskregistrert Utenlandsk Foretak – NUF) ausländischer Gesellschaften zuwendungsberechtigt.
  • Zuwendungsberechtigt sind solche Unternehmen, deren Umsätze – verglichen mit dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 – im März 2020 um mindestens 20 % und/oder im April und/oder Mai 2020 um mindestens 30 % zurückgegangen sind.

Wenn das Programm verlängert wird, müsste festgelegt werden, welcher Umsatzrückgang ab Juni 2020 zugrunde zu legen wäre – 30 % oder weniger oder mehr.

  • Bestimmte Branchen sind von der Zuwendungsberechtigung jedoch generell ausgenommen, da für sie bereits andere Hilfsprogramme aufgelegt worden sind. Zu diesen Branchen gehören u.a. die Erdöl- und Erdgasförderung, die Finanzwirtschaft und die Fluggesellschaften. Ausgenommen von der Zuwendungsberechtigung sind weiterhin solche Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder bereits eröffnet worden ist.
  • Zuwendungen werden nur für bestimmte laufende Ausgaben gewährt. Zu diesen laufenden Ausgaben gehören u.a. Miet- und Mietnebenkosten für die Anmietung von Räumlichkeiten und Maschinen, Kosten für externe Buchführer und Versicherungsprämien sowie andere klassische Fixkosten.

In diesem Zusammenhang wird nun diskutiert, inwieweit sich ein Mieter wegen der Corona-Krise auf einen Force Majeure berufen und daher die Zahlungen an den Vermieter einstellen kann oder ob dem Mieter dies u.a. wegen der Zuwendungen für Miet- und Mietnebenkosten verwehrt ist. Wenn der Mieter sich nicht auf einen Force Majeure berufen kann, fließen die Zuwendungen im Ergebnis dem Vermieter ganz oder teilweise zu, was in dieser Konsequenz im Einzelfall nicht beabsichtigt sein mag. Gleichwohl sind insoweit keine Änderungsanregungen bekannt geworden.

  • Für die Berechnung der Zuwendungen wird folgende Formel angewendet: Umsatzrückgang (in Prozent) x laufende Kosten x Anpassungsfaktor. Der Anpassungsfaktor beträgt 0,9 für Unternehmen, die aufgrund staatlicher Anordnung schließen mussten. Für alle anderen Unternehmen beträgt der Anpassungsfaktor 0,8. Außerdem werden die laufenden Kosten zum Zwecke der Berechnung der Zuwendungen um einen Eigenanteil von NOK 10.000 reduziert.

An diesen beiden Punkten setzen weitere Änderungswünsche an.

Zum einen soll bei allen Unternehmen der Anpassungsfaktor von 0,9 angewendet werden. Die Unternehmen, die nicht aufgrund staatlicher Anordnung schließen mussten und bei denen derzeit ein Anpassungsfaktor von 0,8 gilt, würden also mit den geschlossenen Unternehmen gleichgestellt werden.

Zum anderen soll bei solchen Unternehmen der Eigenanteil von NOK 10.000 wegfallen. Insbesondere kleinere Unternehmen würden durch den Eigenanteil nämlich erhebliche Nachteile erleiden. Hierzu hat die Regierung inzwischen angekündigt, dass der Eigenanteil für die Monate April und Mai 2020 auf NOK 5.000 abgesenkt werde.

  • Zuwendungen werden indes nur dann ausgezahlt, wenn sie gemäß der vorstehenden Formel auf einen Betrag von mehr als NOK 5.000 berechnet werden. Wenn dieser Betrag von NOK 5.000 überschritten wird, werden die Zuwendungen insgesamt, also ohne Abzug des Betrags von NOK 5.000, ausgezahlt.

Auch dieser Punkt soll geändert werden. Danach soll die Schwelle von NOK 5.000 ersatzlos gestrichen werden. Zuwendungen sollen also auch dann ausgezahlt werden, wenn sie unter dem Betrag von NOK 5.000 liegen.

  • In der Höhe sind die Zuwendungen in einer ersten Stufe auf monatlich NOK 30 Millionen pro Unternehmen begrenzt. Wenn dieser Betrag von NOK 30 Millionen überschritten wird, werden die Zuwendungen in einer zweiten Stufe nur hälftig ausgezahlt und sind dann insgesamt auf monatlich NOK 80 Millionen pro Unternehmen begrenzt.
  • Maßgeblich für die Berechnung der Zuwendungen sind die Zahlen, welche die Unternehmen selbst angeben. Diese Zahlen werden weitestgehend vollautomatisch mit schon bekannten Zahlen gegengeprüft werden, um Missbräuche zu verhindern.
  • Des Weiteren müssen die angegebenen Zahlen später auf Anfrage durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden können. In jedem Fall muss eine solche Bestätigung im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 vorgelegt werden.
  • Die Zuwendungen werden im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Angegeben werden die Firma und Handelsregisternummer des Unternehmens, die laufenden Ausgaben und die Umsätze, für welche die Zuwendungen erteilt worden sind, und die Höhe der Zuwendungen. Außerdem haben verschiedene Medien diese Zahlen aufgegriffen und aufbereitet und ihrerseits veröffentlicht.

Sie haben weitere Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise für Unternehmen in Norwegen? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt Dr. Roland Mörsdorf und sein Team in Oslo beraten Sie gerne: moersdorf@cbbl-lawyers.de, Tel. +47 - 94 - 17 65 30