Aktuelles zum russischen Wirtschaftsrecht
Kartellrechtliche Entlastung der Kleinunternehmen in Russland
01.03.2022
Verdoppelung der Schwellenwerte bei der Fusionskontrolle ab dem 27. Februar 2022 in Kraft
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Moskau, Herrn Rechtsanwalt Thomas Brand, brand@cbbl-lawyers.de, Tel. +7 - 495 - 662 33 65, www.bbpartners.ru
Am 27. Februar 2022 sind die Änderungen im russischen Wettbewerbsschutzgesetz in Kraft getreten (Föderales Gesetz Nr.11-FZ vom 16. Februar 2022). Dabei wurden die Kriterien für die Anerkennung eines Wirtschaftssubjekts als marktbeherrschend geändert. Nun werden Unternehmen nicht mehr als marktbeherrschend betrachtet, wenn der Jahreserlös von diesem Unternehmen weniger als RUB 800 Millionen (ca. EUR 8,5 Mio.) beträgt. Vorher waren es RUB 400 Millionen (ca. EUR 4,25 Mio.).
Ebenfalls wurden die Schwellenwerte für die Zulässigkeit von Vereinbarungen, die zu Wettbewerbsbeschränkungen führen können (außer vertikalen Vereinbarungen), von RUB 400 Millionen (ca. EUR 4,25 Mio.) auf RUB 800 Millionen (ca. EUR 8,5 Mio.) erhöht. Damit eine konkurrenzbeschränkende Vereinbarung als zulässig gelten kann, dürfen die Jahreserlöse der beiden Parteien den genannten Wert nicht überschreiten.
Die Änderungen betreffen auch die Fusionskontrolle: wenn der Gesamtwert der Aktiva der Zielgesellschaft und ihrer Personengruppe RUB 800 Millionen (ca. EUR 8,5 Mio.) nicht übersteigt (vorher - RUB 400 Millionen (ca. EUR 4,25 Mio.), sind solche Transkationen nicht bei der russischen Kartellbehörde anmeldepflichtig, auch wenn die sonstigen Kriterien für eine Anmeldung erfüllt sind. Das heißt, wenn z.B. die Anteile an einer Gesellschaft erworben werden, deren Aktiva zusammen mit ihren eventuellen Tochtergesellschaften weniger als RUB 800 Millionen sind, ist so ein Rechtsgeschäft nicht bei der Kartellbehörde anzumelden, auch wenn der Erwerber und Verkäufer hohe Aktiva haben.
Diese Änderungen führen zur Vereinheitlichung der russischen Gesetze, da die genannten Schwellenwerte an die Umsatzgrenze für die Anerkennung eines Kleinunternehmens angepasst wurden, die schon vor längerem von RUB 400 Mio. auf RUB 800 Mio. erhöht wurde.
Darüber hinaus betrafen rund 15% aller Anträge an die Kartellbehörde in 2018-2020 die Anmeldung von Transaktionen in Bezug auf die Aktiva der Unternehmen unter RUB 800 Millionen. Die Neuerungen werden also auch dazu beitragen, die Belastung der Kartellbehörden sowie übermäßige bürokratische Belastung für Unternehmen zu verringern.
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