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CBBL Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Brand & Partner, Moskau
Thomas Brand
Rechtsanwalt
Brand & Partner
Moskau

Aktuelles zum russischen Wirtschaftsrecht

Neue Rechtsanwendungspraxis zum Beneficial Owner Konzept in Russland

02.07.2018

Ende April 2018 hat der russische Föderale Steuerdienst ein neues Schreiben zur Anwendung der Steuervergünstigungen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erlassen (Schreiben vom 28.04.2018 Nr. CA-4-9/8285@).

In diesem Schreiben hat die Steuerbehörde ihre Vorgehensweise mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis zusammengefasst. Diese Vorgehensweise entspricht den Weisungen des russischen Präsidenten hinsichtlich der Deoffschorisierung der Wirtschaft und stützt sich auf den Grundsatz der Besteuerung am Ort, wo der Gewinn, wirtschaftlich gesehen, generiert wird.

Grundsätzlich können die DBA-Vergünstigungen (z.B. Befreiung von der Quellensteuer auf Lizenzzahlungen, Zinsen, ermäßigte Steuersatz bei Dividendenzahlungen) angewendet werden, wenn bei der auszahlenden russischen Gesellschaft die Ansässigkeitsbescheinigung in einem fremden Staat und die Bestätigung des tatsächlichen Rechts auf Erhalt der Erträge seitens der jeweiligen ausländischen Gesellschaft vor der Zahlung vorgelegt wurde. Die Pflicht zur Vorlage des zweiten Dokuments wurde 2017 eingeführt. Es bleiben noch einige Fragen bezogen auf die Formgestaltung und Abfassung, Inhalt und Regelmäßigkeit der Vorlage dieser Bestätigung in dem Sinne offen, dass bisher keine etablierte Rechtsanwendungspraxis besteht.

Nun hat die Steuerbehörde die Position geäußert, die die Bestätigung der Berichtigung auf DBA-Vergünstigungen noch verkompliziert: Es wurde klargestellt, die Steuerbehörde wolle die Anwendung von DBA nicht akzeptieren, falls die Struktur der Gesellschaften nicht für die Heranziehung von Investitionen nach Russland oder anderen ähnlichen Geschäftszwecken geschaffen wurde, sondern nur der Ausnutzung günstiger Steuerregime diene. Die Steuerpflichtigen sollen Transaktionen aus geschäftlicher und unternehmerischer Sicht begründen können. Es werden keine Vergünstigungen gewährt, wenn die Auszahlungen mit Geldüberweisungen lediglich zu steuerlichen Zwecken (Erhalt von Vergünstigungen) verbunden sind. Die jeweilige Holding-Gesellschaft soll de facto aktiv sein, um Vergünstigungen geltend zu machen. Ansonsten kann die Rolle und das Engagement einer solchen Gesellschaft als künstlich betrachtet werden mit der Folge Verweigerung von Vergünstigungen. Im Ergebnis bedeutet dies die Anwendung der russischen Quellensteuer von 20% (15% auf Dividenden).

Um nicht als technische bzw. künstlich geschaffene Gesellschaft eingestuft zu werden, sollen jetzt im Rahmen der jeweiligen Gruppe Beweise (Defence File) vorbereitet werden, dass diese Gesellschaft aktive Geschäftstätigkeiten ausführt. Investitionen allein werden nicht als eine solcher Tätigkeiten betrachtet. Erträge aus Beratung, Währungsdifferenzen, aus Beteiligung am Kapital an verbundenen Unternehmen werden ebenso nicht in Betracht genommen. Protokolle des Aufsichtsrates, die keine konkreten Geschäftszwecke und -Aufgaben beinhalten, können nicht als Beweis für eine aktive Tätigkeit dienen.

Unter Berücksichtigung des oben dargestellten sollten derzeit Unterlagen zur Bestätigung der Vergünstigungen im Rahmen von DBA aufmerksam geprüft und nach Bedarf vervollständigt werden. Es sollte auch die Geschäftsstruktur auf „Künstlichkeit“ geprüft werden.

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