Aktuelles zum norwegischen Wirtschaftsrecht
Wettbewerbsverbote bei Unternehmenskäufen
31.01.2019
Wettbewerbsverbote, die in Unternehmenskaufverträgen vereinbart werden, können in bestimmten Konstellationen arbeitsrechtlichen Grenzen unterliegen.
Seit dem 1. Januar 2016 gelten in Norwegen nämlich gesetzliche Regelungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die mit Arbeitnehmern vereinbart werden. Der Zweck dieser gesetzlichen Regelungen besteht darin, die Arbeitnehmer vor unverhältnismäßigen Wettbewerbsverboten zu schützen. Insbesondere können Wettbewerbsverbote nur für maximal ein Jahr und nur gegen eine Entschädigung, deren Höhe gesetzlich zudem festgeschrieben ist, vereinbart werden. Darüber hinaus werden auch inhaltliche Grenzen für das, was durch ein Wettbewerbsverbot untersagt werden kann, gesetzt.
Die Regelungen sind im Einzelnen in Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes (Arbeidsmiljøloven) festgeschrieben.
Sachverhalt
In einem aktuellen Urteil (18-084274TVI-OTIR/05) hat das Amtsgericht Oslo (Oslo tingrett) über ein Wettbewerbsverbot entschieden, das in einem Geschäftsanteilskaufvertrag vereinbart worden war. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass gegen den Verkäufer keine Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots geltend gemacht werden können, weil dies im Widerspruch zu den Regelungen von Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes stehen würde.
Durch den Geschäftsanteilskaufvertrag wurden die Geschäftsanteile an einer Targetgesellschaft verkauft, bei der ein Arbeitnehmer angestellt war, der im Zuge des Geschäftsanteilskaufvertrags sein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft durch eine Aufhebungsvereinbarung beendete. In dieser Aufhebungsvereinbarung wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Form einer Kundenschutzklausel gemäß den Regelungen von Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes vereinbart.
Bei dem Verkäufer und dem Käufer der Geschäftsanteile, also bei den beiden Vertragsparteien des Geschäftsanteilskaufvertrags, handelte es sich um zwei Gesellschaften. Der Arbeitnehmer war sowohl Alleingesellschafter als auch Verwaltungsratsvorsitzender und Geschäftsleiter des Verkäufers. Das in dem Geschäftsanteilskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot war ebenfalls in Form einer Kundenschutzklausel ausgestaltet.
Nach dem Closing führte der Arbeitnehmer, der aus der Aufhebungsvereinbarung dem dortigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterlag, offensichtlich im Namen und für Rechnung des Verkäufers, der aus dem Geschäftsanteilskaufvertrag dem dort vereinbarten Wettbewerbsverbot unterfiel, Aufträge für Kunden der Targetgesellschaft aus. Der Käufer machte daher Ansprüche auf Vertragsstrafe wegen Verletzung der Wettbewerbsverbote geltend.
Entscheidend war, dass weder der Arbeitnehmer noch der Verkäufer – jedenfalls nach Ansicht des Gerichts – mit den Kunden der Targetgesellschaft Kontakt aufgenommen hatten. Vielmehr hätten sich die Kunden aus eigenen Stücken an den Verkäufer gewandt und dem Verkäufer die Aufträge erteilt.
Entscheidung
Das Gericht kam – richtigerweise – zu der Auffassung, dass es gemäß den Regelungen von Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes nur verboten sei, die durch eine Kundenschutzklausel umfassten Kunden selbst zu kontaktieren. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich klargestellt, dass es nicht verboten sei, Aufträge von solchen Kunden entgegenzunehmen, die sich aus eigenen Stücken an den Arbeitnehmer wenden. In dem konkreten Fall habe daher der Arbeitnehmer selbst nicht gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus der Aufhebungsvereinbarung verstoßen.
Fraglich sei daher allenfalls, das Wettbewerbsverbot aus dem Geschäftsanteilskaufvertrag weiter zu verstehen sei und daher ein Verstoß gegen das kaufvertragliche Wettbewerbsverbot durch den Verkäufer vorliege. Dies hat das Gericht ebenfalls verneint. Wenn man nämlich insoweit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot annehmen würde, würde das schlecht mit dem nachvertraglichen – rein arbeitsrechtlich zu beurteilenden – Wettbewerbsverbot aus der Aufhebungsvereinbarung "harmonisieren". Im Übrigen sei eine derartige weitere Auslegung des Wettbewerbsverbots aus dem Geschäftsanteilskaufvertrag nicht damit vereinbart, dass die Regelungen von Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes grundsätzlich unabdingbar seien.
Zusammenfassung
Wettbewerbsverbote bei Unternehmenskäufen sind auch in Norwegen üblich und unterliegen bestimmten geographischen, inhaltlichen und zeitlichen Grenzen. Sie unterliegen aber grundsätzlich nicht den Grenzen von Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes, das im Prinzip nur für nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern gilt.
In bestimmten Konstellationen können aber die Regelungen von Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes und die dort festgesetzten Grenzen gleichwohl auf andere Wettbewerbsverbote wie beispielsweise auf die in Unternehmenskaufverträgen üblichen Standardverbote zur Anwendung kommen und diese weiter eingrenzen.
Solche Konstellationen sind gemäß dem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Oslo dann denkbar, wenn der Verkäufer durch einen Arbeitnehmer der Targetgesellschaft beherrscht wird und dieser Arbeitnehmer im Zuge des Verkaufs der Targetgesellschaft eine Aufhebungsvereinbarung mit der Targetgesellschaft abschließt, die ebenfalls ein Wettbewerbsverbot enthält. Gleiches mag in den Fällen denkbar sein, in denen bereits in dem Arbeitsvertrag eines solchen Arbeitnehmers ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist und der Arbeitnehmer im Zuge des Verkaufs der Targetgesellschaft sein Arbeitsverhältnis mit der Targetgesellschaft kündigt und dadurch das Wettbewerbsverbot auslöst.
Denkbar ist weiterhin, dass die Grenzen von Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes in solchen Konstellationen auch dann auf das in einem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot Anwendung finden, wenn die Aufhebungsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält. Denn hätte man dort ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, würden dessen Grenzen auf das in dem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot anwendbar sein. Nichts Anderes könne gelten, wenn man ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart. Denn durch die Nichtvereinbarung könne man anderenfalls die Grenzen von Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes vergleichsweise einfach umgehen.
Wettbewerbsverbote in Unternehmenskaufverträgen unterliegen deshalb in solchen Konstellationen einem gewissen Risiko. Es besteht die Gefahr, dass sie nicht durchgesetzt werden können. Soweit daher der gemäß Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes zulässige Verbotsgehalt nicht ausreichend erscheint, sollten etwaige Wettbewerbsverstöße durch den Verkäufer in den Kaufpreis eingepreist und ihnen auf andere Weise vorgebeugt werden. Dies gilt auch für die Dauer des Wettbewerbsverbots, da diese gemäß Kapitel 14 A des norwegischen Arbeitsschutzgesetzes auf maximal ein Jahr begrenzt ist.